Moin,
in einer Konversation über Trocken-Schießtrainingssystem-Justierung kam die Idee der Nutzung eines Boresight Lasers zur Feststellung wo der Lauf hin zeigt auf. Gibts in Form fürs Patronenlager oder zum Einstecken in die Mündung. Mein Konversationspartner wies auf das Verbot von Zielbeleuchtern hin:
Alles anzeigen1.2
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer 1.2.4, die
...
1.2.4
für Schusswaffen bestimmte
...
1.2.4.1
Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);
Den Buchstaben nach sind solche Boresights in der Tat "für Schußwaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten". Wenn man als "das Ziel" (ein nicht näher definierter Begriff) das annimmt, wo der Lauf grob hinzeigt.
Meine Argumentation war das nach gesundem Menschenverstand ein Laser im Lauf die Waffe unbrauchbar macht und damit 1.2.4.1 ins Leere läuft, da der Sinn des Verbots (präzises Schießen vereinfachen) ja gar nicht berührt wird. Ein Boresight Laser ist damit ein höchst aufwendig und teuer festgehaltener simpler Laserpointer.
Allerdings bin ich auch nach längeren Recherchen nicht in der Lage, das sauber anhand Gesetzestexten, Kommentaren und ggfs. BKA Feststellungsbeschlüssen zu unterfüttern.
Hat jemand ne Idee, wie man das sauber herleitet, oder sind die Boresights tatsächlich "den Buchstaben nach" verbotene Gegenstände und man müßte im Falle des Falles auf die Gnade des gesunden Menschenverstands hoffen? Das kann ich mir nicht wirklich vorstellen so offen und frei das selbst Frankonia verkauft, aber...