Als "Anscheinswaffen" gelten die beiden in der Tat, und das ist auch definitorisch wo geregelt: nämlich in der Anlage 1 zum WaffG (dort Ziffer 1.6), die ja bekanntlich Teil des Gesetzes ist. Noch einmal paraphrasiert findet sich's auch in Abschnitt 2 der WaffVwV.
Die einzige Rechtsfolge, die sich daraus ergibt, ist aber, dass man Anscheinswaffen nicht führen darf (§ 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG), ein Verstoß wäre eine Ordnungswidrigkeit.