Waffenrecht zum Thema Armbrust

  • Hallo,

    wie sieht es mit dem Transport, der Nutzung etc . für eine Armbrust aus? Ich meine eine Jagdarmbrust mit sagen wir mal 100lbs. Habe eine geschenkt bekommen und möchte keinen Ärger haben. Lieber gebe ich sie wieder ab.

    - Darf ich diese zu Hause haben?

    - Darf ich diese im Auto spazieren fahren wenn sie a) auseinandergebaut ist (Bogen abnehmbar) oder b) wenn zusammengebaut ist? Oder gar nicht?

    - Darf ich damit schießen wo ich möchte oder nur auf befriedetem Grundstück oder Schießplatz?

    gruesse

  • Deutschland oder Österreich?

    Nachstehendes gilt für Österreich, soweit ich aber weiß, ist es in Deutschland auch nicht anders geregelt.

    Wenn du 18 Jahre oder älter bist, dann darfst du eine Armbrust besitzen und auf privatem Grund schießen, wie es gefällt, es darf dabei aber niemanden gefährdet werden und du bist für alle daraus entstehenden Konsequenzen strafbar und haftbar.


    Bei einem aufrechten Waffenverbot – Verbot des Besitzens, Führen etc.

    Du kannst die Armbrust im Auto transportieren wie es dir gefällt.


    Für Deutschland hätte ich noch nachstehendes ergoogelt - keine Ahnung ob das aus dem Jahr 2003 noch gültig ist:

    http://www.sg-bussard.de/pdf/waffenrech…affengesetz.pdf

  • Armbrüste: siehe Waffengesetz Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 1.2.2, Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Ziffern 1.10, 3.2, 4.2, 7.8

    Also erlaubnisfreier Besitz und erlaubnisfreies Führen jeweils ab 18. Da sie ansonsten den (erlaubnisfreien) Schusswaffen gleichstehen, ist das Schießen mit ihnen nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 5, § 12 Abs. 4 WaffG zulässig; was wegen der erheblichen Energie der Bolzen / Pfeile einer solchen Jagdarmbrust ja auch logisch ist.

    Carcano

  • ist das Schießen mit ihnen nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 5, § 12 Abs. 4 WaffG zulässig

    Zwar hat der DSB-Vizepräsident Jürgen Kohlheim auch hier das Schießen mit der Armbrust - eventuell aus politischen Gründen - bejaht, so steht es doch im Widerspruch zu Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Punkt 7:

    Zitat

    Im Sinne dieses Gesetzes

    7.
    schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,

    Das alles trifft auf Armbrüste definitiv nicht zu.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)