Lagerung von diverser Munition

  • Hallo,

    ich muss leider eingestehen, dass ich mit Gesetzestexten nicht so gut umgehen kann. Meine Frage ist die Lagerung von Munition. Inwiefern unterscheidet die Gesetzgebung da. Munition für Co2 Waffen, Airsoft über 7,5 Joule und richtige Feuerwaffen? Grundsätzlich muss das immer getrennt von den Waffen gelagert werden und abgeschlossen? Bin verwirrt. :rolleyes:

    Grüße

  • Hallo Tell,

    Luftdruckwaffen haben grundsätzlich keine Munition.

    Sind Geschosse mehr nicht. Ist halt kein Pulver mit dran....

    Munition für Feuerwaffen muss generell in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss (Müsste auch für glw. gelten (kenne den Gesetzestext da nicht genau)) verwahrt werden oder halt mit im Tresor, wobei da natürlich auch die Aufbewahrungsvorschriften beachtet werden müssen.

    Transport wurde hier schon oft erörtert.

    Gruß Ritter

  • Hallo

    Wenn in der Munition nichts explodieren kann, ist es keine Munition im Sinne des Waffenrechts. Also Diabolos, Pfeile für Armbrust oder Bögen oder andere Projektile darfst du lagern wie du möchtest.

  • Hoppla, zwei zeitgleiche Antworten...

    Zum Thema Schwenkriegel oder besser:
    Ich habe Vorgestern mit meinem SB darüber gesprochen und ihm ein Foto von meiner Werkbank mit einem Blechschrank unter der Arbeitsplatte gezeigt.
    Dieser Schrank ist aus Blech und hat ein Schwenkriegelschloss. Damit ist er für die Lagerung von Munition geeignet (oder sagen wir besser: zugelassen).

    Dass man den auch ohne Schlüssel auseinanderschrauben kann spielt ebenso wenig eine Rolle wie die Dicke des Blechs, das nicht mal einem Dosenöffner stand hält oder die Qualität des Schlosses, das mühelos mit einem Schraubenzieher zu öffnen wäre.

    Natürlich lagere ich in dem Ding keine Munition, aber ich dürfte !

  • Hallo,

    Gott, danke, ich wusste wirklich nicht wie ich das unterscheiden soll. Da Softair ja auch unters Waffengesetz fällt usw. aber ja eine Unterscheidung zwischen Geschossen und Munition, ist natürlich total sinnvoll. Da Munition mit Pulver ist, sind da die Anforderungen auch anders. Jetzt verstehe ich das auch.

    Ob du den Schrank so nutzen könntest weiß ich aber nicht. So wie ich das verstanden habe. Müssen Tresore für Waffen und/oder Munition eine bestimmte Sicherheitsstufe aufweisen. Mindestens sicherheitsstufe A oder B. Ich glaube ohne Zertifizierung kann es da Probleme geben.

    Überrascht hat mich, dass es wohl seit 20017 sogar gestattet ist Waffen und Munition gemeinsam zu lagern, wenn der Waffenschrank 0 zertifiziert ist.

    Vielen Dank auf jeden Fall für eure schnellen Antworten. Ist wirklich große klasse, wie schnell man hier Gesprächspartner findet.

    Grüße

  • Die Sicherheitsstufen A und B gibt es nach der Gesetzesreform nicht mehr.

    Für den Neuerwerb nur noch 0 und 1 als Sicherheitsstufe.

    Deswegen auch zu dem Zeitpunkt der Drang zu Bedürfnisfreien Waffen um sich schnell noch einen günstigen A oder B Schrank abzugreifen.

    Grüße

  • Deswegen auch zu dem Zeitpunkt der Drang zu Bedürfnisfreien Waffen um sich schnell noch einen günstigen A oder B Schrank abzugreifen.

    So ist der Waffenbesitzer, er scheut keine Kosten und Aufwand um die Behörden auszutricksen und wenn es dann wieder erwarten nicht funktioniert können wir hier wieder schimpfen.

    Karl

  • Warum, was sollte daran nicht funktioniert haben ?

    Ich bin da mal neugierig, mir war bisher nur bekannt, dass es den Drang darauf gegeben hat mehr nicht.

    Grüße

  • Die Handhabung der Besitzstandswahrung lag wohl in den Händen der zuständigen Behörde. Das Ordnungsamt Bad Kreuznach hat zum Beispiel im WEB veröffentlicht, dass sie keinen Besitzstand für Schränke akzeptieren die vor der WBK angeschafft wurden. Andere Ämter sahen das lockerer.

    Ich hatte vor Inkrafttreten der neuen Regelung einen A-Schrank und eine B-Würfel angeschafft, sie aber vor dem Antrag der WBK wieder verkauft.
    Zum einen hatte ich keine Lust auf die Diskussionen mit den SB, und außerdem ist der 1-Schrank, den ich dann angeschafft habe viel praktischer. Da darf ich alles rein legen was reinpass und ich muss über nix nachdenken.

    Sowas gefällt mir

  • Warum, was sollte daran nicht funktioniert haben ?

    Ich bin da mal neugierig, mir war bisher nur bekannt, dass es den Drang darauf gegeben hat mehr nicht.

    Grüße

    Über den Drang wollen wir besser nicht diskutieren, den definiere ich sicher anders.

    Ob das bei Luftdruckwaffen wirklich funktioniert wie öfters behauptet wird, wird wohl erst die Zukunft zeigen.

    Eine WBKplichtige bedürfnisfreie muss auch erst erworben werden und das kostet auch Spesen die den Preisvorteil dann zum größten Teil auffressen können. Nachgeworfen werden die 4 mm Waffen hier auch nicht mehr weil die schon vor 4 - 5 Jahren als die letzten Nachweise für den Schrank eingefordert wurden schon vernichtet wurden.

    Karl

  • Was ich teils gesehen habe gingen die für um die 20 Euro weg (teilweise).

    War dann natürlich auch nicht das Beste....

    Keine Ahnung ob sich das gelohnt hat (glaube ich aber auch nicht unbedingt und wenn dann nicht viel), haben viele gemacht.

    Immerhin sind die Leute, die jetzt einen solchen Tresor haben hoffentlich glücklich, also lassen wir sie doch......

    Grüße

  • Ob du den Schrank so nutzen könntest weiß ich aber nicht. So wie ich das verstanden habe. Müssen Tresore für Waffen und/oder Munition eine bestimmte Sicherheitsstufe aufweisen. Mindestens sicherheitsstufe A oder B. Ich glaube ohne Zertifizierung kann es da Probleme geben.

    Beim Waffengesetz darfst du nicht unbedingt mit Logik arbeiten. Da wäre vieles anders. Wenn du Munition ALLEINE lagerst, reicht das Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV).

    Bei einer gemeinsamen Lagerung von Waffen und Munition in einem A oder B Schrank über die Besitzstandsregelung muss § 36 Abs. 1 WaffG (alt --> bis 30.06.2017) beachtet werden, d.h. Munition getrennt von den Waffen. Das bedeutet, die Munition muss in einem separaten Fach des Tresors, welches ebenfalls durch Schwenkriegelschloss verschlossen werden kann, aufbewahrt werden.

    In den heute bei Erstbeschaffungen nur noch zugelassenen Schränken der Stufe 0 oder höher ist diese Trennung nicht nötig und war sie nach § 36 Abs. 1 WaffG (alt) auch früher schon nicht.