Gibt es eine zulässige maximale Systemlänge bei KK Auflage?

  • ...

    Also ist dann bei 700 mm Schluss. Den Rest kannst Du absägen.

    ...

    Absägen kann man, nach Sportordnung muss man es aber nicht. :)

    Bei den Auflagedisziplinen greifen diese 700mm aus Teil 1 nicht, da sie mit den Maßangaben in Teil 9, Seite 6 "Regeln für das Auflageschießen" aufgehoben werden!

    Siehe Teil 9 unter Punkt 9.7 Gewehr:

    Bezüglich aller Abmessungen und Beschreibungen sowie den Optiken und Visieren für das Auflageschießen gilt die Auflagetabelle Teil 9.

    Die einzige Einschränkung die ich in Teil 9 finde ist, dass nichts über die Mündung hinaus ragen darf.


  • Sportordnung des Deutschen Schützenbundes

    9.7 Gewehr
    Bezüglich aller Abmessungen und Beschreibungen sowie den Optiken und Visieren für das
    Auflageschießen gilt Teil 1 der Sportordnung. Abweichungen davon sind hier im Teil 9 geregelt.

    Manchmal muss man etwas tiefer in die Materie eindringen.

    Stimmt, es darf nichts über die Mündung hinausragen. Aber ist dort die Länge der Auflage genau definiert, nein.

    Mir wurde im Oktober 2016 zu der neuen Regel für 2017 auf der DM in Dortmund erklärt, das an der Auflage alles über 550 mm Länge als Gewicht gewertet wird.

    Mir ist es bei diesen Diskussionen egal wer was und wie an sein Gewehr baut. Für mich ist es wichtig, das meine Waffe ohne Beanstandung abgenommen wird.

  • Sportordnung des Deutschen Schützenbundes

    .....

    9.7 Gewehr
    Bezüglich aller Abmessungen und Beschreibungen sowie den Optiken und Visieren für das
    Auflageschießen gilt Teil 1 der Sportordnung. Abweichungen davon sind hier im Teil 9 geregelt.

    Manchmal muss man etwas tiefer in die Materie eindringen.

    Stimmt, es darf nichts über die Mündung hinausragen. Aber ist dort die Länge der Auflage genau definiert, nein.

    Mir wurde im Oktober 2016 zu der neuen Regel für 2017 auf der DM in Dortmund erklärt, das an der Auflage alles über 550 mm Länge als Gewicht gewertet wird.

    ....

    Du hast Punkt 9.7 aus der BETA Version zitiert!

    Hier der Link zur aktuellen finalen Ausgabe.

    Teil_9_Sportordnung_2017 STAND 1.1.2017

    Da steht unter Punkt 9.7 z. B. kein Verweis mehr auf Teil 1.

    Zudem ist in der Finalen auf Seite 6 eine Tabelle, mit den zulässigen Gewehr Maßen, zu den Auflagedisziplinen.

    Schau Dir mal die Tabelle an, denn darauf beziehe ich hier meine Aussagen.

    Wie Du richtig sagst, es steht nirgends etwas zur Länge der Auflage, zumindest habe ich selbst dazu auch nichts gefunden.

    Zu lesen ist ja sinngemäß nur, dass wenn eine Auflage länger ist als 550mm, eine Markierung bei den 550mm zu erfolgen hat, als optische Begrenzung für den maximalen Auflagepunkt etc..

    Wie kommst Du denn zu der Aussage, dass beim Auflageschießen Gewichte nur diese max. 700mm haben dürfen?

    Es steht doch nirgends geschrieben für das AUFLAGESCHIEßEN, oder ich habe es bisher zumindest nirgends entdecken können.

    Sollte jemand den Passus finden, möge er diesen doch bitte mal hier niederschreiben.

    Nur die Annahme, dass es so sein MÜSSTE, oder weil irgendwer es mal irgendwo gesagt hat, sagt doch nichts aus.

    Wenn nun eine Kontrollaufsicht sagt, dass alles was über diese 550mm hinaus ragt als Gewicht zu bewerten ist, sagt dazu die Sportordnung für MICH ganz klar aus, dass ein Zusatzgewicht eine max. Baulänge bis zur sichtbaren Mündung beim AUFLAGESCHIEßEN haben kann.

    Da das "Maß" in der SPO in der Tabelle ganz klar definiert ist.

    Wo also siehst Du, was da an meiner Ausführung nicht regelkonform ist und bei einer Waffenkontrolle beanstandet werden würde?

    Ich möchte schon gerne Fakten wenn meine Ausführung falsch sein sollte.

    Mir ist ja auch dran gelegen, sollte ich bei dem gelesenen einen Fehler hinein interpretieren, diesen gerne abstellen würde.

    Wenn jemand bei der Waffenkontrolle irgendetwas zu bemängeln hat, dann muss er es auch belegen können.

    Ich habe bisher keine weiteren wie oben schon erwähnte Längenmaße oder ähnliches zu den Auflagedisziplinen gefunden.

    Sollte in der SPO auch ganz versteckt nichts weiteres zu finden sein, wüsste ich wirklich nicht, was die Waffenkontrolle da bemängeln möchte.

    Ich habe bisher, obwohl ich auch so einige Anbauteile für meine Waffen schon mal selbst baue, noch nie Probleme bei einer Waffenkontrolle gehabt.

    Mir ist natürlich auch nicht daran gelegen, mal nicht durch die Waffenkontrolle zu kommen.

    Aber wenn die SPO einfach nicht klar definiert ist, liegt es nicht an mir, diese nach den Wünschen von irgendwem auszulegen.

    Ich beziehe mich auf das, was ich geschrieben in der SPO vorfinde.

    Wenn ich etwas falsch interpretiere, hätte ich bei der Waffenkontrolle auch kein Problem meinen Fehler zu korrigieren.

    Aber dann möchte ich es auch dort klar belegt haben!

    Wie schmidtchen sinngemäß geschrieben hat: Das Regelwerk hat ständig Fehler und oder neue Fehler drin.

    Es kann nicht sein, dass der Sportschütze durch eine falsche/unpräzise Ausführung da ins Hintertreffen gerät.

    So wie ich die aktuell veröffentlichte Sportordnung interpretiere, hat für mich bei dem Fall den Rifleman hier geschildert hat, die Standaufsicht einfach eine Regel für die Freihand-Disziplin bei einer Auflage Disziplin angewandt.

  • Hallo Sven,

    danke, dass Du dir so viel Zeit für den ausführlichen Bericht genommen hast.

    im Prinzip gebe ich dir recht. Die Regeln sind in der Sportordnung recht zweideutig belegt.

    ich habe es mehrfach durchgelesen, Komme aber wieder zu dem Ergebnis, das zuerst die Regel für Teil 1 greift, und danach Teil 9.

    Aber hier ist wiederum nicht nicht klar belegt was unter die Aussage." darf nicht über die Mündung hinausragen" fällt.

    Es hilft halt nur eine Anfrage beim Landesverband oder DSB. An sonsten kann dieses noch bis auf weiteres Diskutiert werden.

    Mit freundlichen Grüßen von der südlichen Nordsee

    Claus-Dieter

    Wer sich nicht die Zeit nimmt eine Anrede und einen Gruß anzufügen kann nicht erwarten,

    dass ihm Zeit für eine Antwort geschenkt wird.

  • Moin Claus-Dieter,

    das ist nämlich das große Problem, wenn eine Ausschreibung und oder Regelwerk fehlerbehaftet etwas regeln soll.

    Als wir hier im real live, in kleiner Runde, darüber gesprochen haben, kam auch diese zweigeteilte Meinung.

    Ist wie ein Vorfall vom letzten Jahr, wo jemand bei der Waffenkontrolle nicht durchkam, da sein Korntunnel über die Laufmündung ragte.

    Waffenkontrolle sagte sinngemäß: Hier guck mal was da steht...ein Korntunnel darf nicht über die Mündung hinaus ragen"

    Schütze hat darauf hin seinen Sportleiter angerufen und dieser hat dann einen Punkt in der SPO genannt, wo es für das Auflageschießen doch zulässig ist.

    Nun will ich aber bei dem schönen Wetter mal an die Nordsee (Büsum). Habe lang genug bei dem dunklen, nasskalten, Wetter in der Bude gehockt...:)

    Einen schönen Sonntag und Gruß

    Sven

    PS.

    Vielleicht gibt es ja noch die eine oder andere Meinung zu dem Fall.

  • Ich muss nun meine Meinung doch ändern. Nachdem ich nun die SPO Teil 9 gelesen habe, musste ich feststellen, dass der mir bekannte Satz, dass bei der Waffe die Gewehrtabelle von Teil 1 gilt, nicht mehr drin ist. Somit hat sich die Aufsicht natürlich, wie ich mich auch, geirrt. Ich habe mal die alten SPOs nachgesehen. Der Satz stand 2012 noch drin, 2013 habe ich leider nicht mehr, aber 2014 war er schon gelöscht. Dafür steht nun ja explizit die 9.7 "Bezüglich aller Abmessungen...gilt die Auflagetabelle Teil 9".

    Sven Der Korntunnel darf max. 50mm über die Mündung ragen, 9.7.3.

    Mit freundlichstem Schützengruß
    Johann

  • Nachdem ich nun die SPO Teil 9 gelesen habe, musste ich feststellen, dass der mir bekannte Satz, dass bei der Waffe die Gewehrtabelle von Teil 1 gilt, nicht mehr drin ist.

    Das hat man auf die übliche Weise wieder glattgebügelt, mit einer TK-Info. Das Regelwerk ist also wieder "selbsterklärend", wenn man alles zusammenhat :D

    Auflageschießen – Abmessungen für Luftgewehr

    Bezüglich aller abweichenden Abmessungen und Beschreibungen sowie den Optiken und Visieren für das Auflageschießen

    gilt die Auflagetabelle Teil 9. Grundlage ist die Tabelle 1.5.4 der Sportordnung.

  • Nabend! :)

    Mein "PS" im obigen Post bezog sich auf den von Rifleman erläuterten Fall.

    Das mit dem Korntunnel ist mir auch schon längstens bekannt, der von mir geschilderte Fall war Anfang 2016.

    Ich war nicht betroffen und habe es nur mitbekommen da ich unmittelbar daneben stand.;)

    Mit dem Ereignis wollte ich nur aufzeigen, wie durch Unwissenheit des Schützen und der ungenügenden Vorbereitung der Waffenkontrolle, schnell mal ein Missgeschick durch diese zusammengewürfelte SPO passieren kann.

    Wir sind alles nur Menschen, mit all unseren Fehlern....

    Der Schütze hatte eben durch seinen Sportleiter die Info, was an Einstellungen erlaubt war, nur eben nicht wo es in der SPO steht.

    Der gute Mann von der Waffenkontrolle aufgrund der Fülle, der zum teils undurchsichtigen Daten überfordert, bzw. schlecht vorbereitet.

    Der Schütze konnte aber noch vor dem Wettkampfstart alles klären. :thumbup:

    Für mich gehört der Teil 9 (Auflage Regeln) klar überarbeitet, OHNE irgendwo niedergeschriebene Verweise zu Teil XYZ, mit ganz eindeutigen Festlegungen.

    Man schlägt den Teil 9 für die Auflagedisziplinen auf und hat alles im Blick, ohne wenn und aber!

  • Das hat man auf die übliche Weise wieder glattgebügelt, mit einer TK-Info. Das Regelwerk ist also wieder "selbsterklärend", wenn man alles zusammenhat :D

    Auflageschießen – Abmessungen für Luftgewehr

    Bezüglich aller abweichenden Abmessungen und Beschreibungen sowie den Optiken und Visieren für das Auflageschießen

    gilt die Auflagetabelle Teil 9. Grundlage ist die Tabelle 1.5.4 der Sportordnung.

    Aus meiner Sicht ist diese Info nicht mehr verwertbar, da sie aus 02/2016 stammt. Danach wurde das Regelwerk nochmals überarbeitet und WENN man diese Regelung so hätte (wieder) da rein haben wollen, hätte man sie einbauen müssen. Ich erwarte, dass alte Fehler, die durch TK-Infos "bereinigt" werden, in der nächsten Neuverabschiedung dann auch eingearbeitet sind. Ist dem nicht so, muss ich davon ausgehen, dass man sie nicht mehr haben will. Da die Ausgabe mit Stand 01.01.2017 im März 2016 im Gesamtvorstand des DSB verabschiedet wurde, wäre ausreichend Zeit gewesen, diesen Fehler in der neuen Ausgabe zu korrigieren.

    Aber wie schon gesagt, das Ding wird eine Unvollendete bleiben und immer wieder Stoff zum Ärgern bieten, gerade wenn man "wichtige" Kampfrichter oder Aufsichten hat.

  • Aus meiner Sicht ist diese Info nicht mehr verwertbar, da sie aus 02/2016 stammt. Danach wurde das Regelwerk nochmals überarbeitet und WENN man diese Regelung so hätte (wieder) da rein haben wollen, hätte man sie einbauen müssen. Ich erwarte, dass alte Fehler, die durch TK-Infos "bereinigt" werden, in der nächsten Neuverabschiedung dann auch eingearbeitet sind. Ist dem nicht so, muss ich davon ausgehen, dass man sie nicht mehr haben will. Da die Ausgabe mit Stand 01.01.2017 im März 2016 im Gesamtvorstand des DSB verabschiedet wurde, wäre ausreichend Zeit gewesen, diesen Fehler in der neuen Ausgabe zu korrigieren.

    Aber wie schon gesagt, das Ding wird eine Unvollendete bleiben und immer wieder Stoff zum Ärgern bieten, gerade wenn man "wichtige" Kampfrichter oder Aufsichten hat.

    Hallo zusammen,

    da kann ich schmidtchen nur zustimmen; bei einer Neufassung (hier Betaversion Teil 9) sollte der DSB Beschlüsse der TK sinnigerweise mit berücksichtigen. Dem ist aber leider bei der bekannten dilletantischen SpO nicht der Fall. Der Vizepräsident Sport des DSB, Herr G. Furnier, hat mir heute auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt, dass "nach wie vor als Grundlage die Tabellen aus Teil 1 und 2 gelten, abweichende Maße lt. Tabelle 9" gelten !! :(

    Somit gelten die 700mm aus der o.e. Diskussion auch für den KK-Auflagebereich 50m.

  • Der sollte in jede Printausgabe seine Zettel selbst einlegen müssen. Dann hätte er eine sinnvolle Beschäftigung.

    Mit freundlichstem Schützengruß
    Johann