Munition im Gewehrkoffer

  • Hallo,

    noch einmal zur Sachkunde: ich vertrete die Auffassung, dass ein Sachkunde-Lehrgang von einer qualifizierten Person durchgeführt wird.
    Dass war bisher zumindest in meiner Region der Standard. Wer Schusswaffen besitzt sollte auch wissen, wo er richtige Informationen zu rechtlichen Fragen erhält.
    Bestimmt nicht bei YouTube

    Zum Punkt Transport von Munition:
    welchen Sinn ergibt es, wenn die Aufbewahrung von Schusswaffen getrennt von Munition aufbewahrt werden muss und ich packe bei einem Transport die Munition in den Waffenkoffer. Noch dazu in der Pappschachtel oder Plastiktüte, wie es hier zu lesen ist. Dass ist schon Abenteuerlich.

    Man zeige mir bitte, wo im Waffengesetz geschrieben steht dass Schusswaffen und Munition zusammen in einem Gewehrkoffer transportiert werden dürfen.

    Es gebietet schon der gesunde Menschenverstand, dass ich die Vorgaben für die Aufbewahrung von Waffen, soweit sie durchführbar sind auch für den Transport anwende.


    Manchmal ist es hilfreich, den Gesetzestexte bis zum Ende zu lesen.
    § 60 Übergangsvorschrift

    13.ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

    Schöne Grüße

    Claus-Dieter

  • Man zeige mir bitte, wo im Waffengesetz geschrieben steht dass Schusswaffen und Munition zusammen in einem Gewehrkoffer transportiert werden dürfen.

    Was nicht verboten ist, ist erlaubt, du darfst natürlich auch zwei Behältnisse nehmen:

    Merkblatt

    DSB schrieb:

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Zum Punkt Transport von Munition:
    welchen Sinn ergibt es, wenn die Aufbewahrung von Schusswaffen getrennt von Munition aufbewahrt werden muss und ich packe bei einem Transport die Munition in den Waffenkoffer. Noch dazu in der Pappschachtel oder Plastiktüte, wie es hier zu lesen ist. Dass ist schon Abenteuerlich.


    Du übersiehst möglicherweise einen kleinen Unterschied: Bei der einen Regelung geht es um AUFBEWAHRUNG, d.h., um die auch UNBEAUFSICHTIGTE Aufbewahrung von Waffen und Munition. Dabei soll durch die getrennte Aufbewahrung ein zu leichter Zugriff auf BEIDE Teile (Waffen und Munition) verhindert werden (wobei ich persönlich dieses ganze für Humbug empfinde, denn wer einen B-Tresor geknackt hat, um an die Waffen zu kommen, wird sich weder von einem Blechschrank mit Schwenkriegelschloss und schon gar nicht von einem Oberfach mit einem solchen Schloss aufhalten lassen, aber das nur am Rande).

    Bei der anderen Sache geht es um den TRANSPORT, der an und für sich eine ständige Beaufsichtigung der Waffe voraussetzt. Bei dem verschlossenen Koffer und der Trennung Waffe und Munition geht es darum, dass der (berechtigte) Besitzer nicht zu schnell "Dummheiten" mit der Waffe machen kann (also sie "nicht zugriffsbereit" ist). Der Hintergrund der beiden Regelungen ist also ein ganz anderer.

    Man zeige mir bitte, wo im Waffengesetz geschrieben steht dass Schusswaffen und Munition zusammen in einem Gewehrkoffer transportiert werden dürfen.


    Wie schon ausgeführt, geht es hier nicht primär um die Aufbewahrung. (siehe auch das von @Califax verlinkte Merkblatt des DSB "Da der Transport keine Aufbewahrung im waffenrechtlichen Sinne ist, finden die Vorschriften hinsichtlich der getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 36 Waffengesetz (WaffG) keine Anwendung."). Daher ist "nur" ein "nicht zugriffsbereiter Transport" sicherzustellen, und der geht eben auch zusammen im verschlossenen Behältnis.

    Manchmal ist es hilfreich, den Gesetzestexte bis zum Ende zu lesen.
    § 60 Übergangsvorschrift

    13.ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.


    Da das Leben aber auch im Waffenrecht nicht nur aus schwarz und weiß besteht (wobei weiß der verschlossene Koffer ist), gibt es eben auch die von mir oben schon zitierte Regelung in Ziffer 12.3.3.2. WaffVwV, die sich übrigens auch sinngemäß nochmals in der WaffVwV in der Erläuterung der "Ausführungen zu den Anlagen 1 und 2" des von dir zitierten § 60 Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 WaffG in der Kommentierung zu "Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 12 und 13" findet, wo u.a. steht,

    Zitat

    "Als Faustformel lässt sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann."

    was im Umkehrschluss bedeutet: Alles was länger als 3 Sekunden dauert ist nicht zugriffsbereit. Ein ERFORDERNIS für ein verschlossenes Transportbehältnis ist auch dort nicht zu erkennen.
    NUR, wenn ich mich schon so verhalte, wie in § 60 Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 WaffG beispielhaft aufgeführt (nämlich die Waffe in einem verschlossenen Transportbehälter zu transportieren), dann kann mir keiner vorwerfen, ich würde zugriffsbereit transportieren. Bei anderen Arten des Transports, die mehr in dem grauen Bereich liegen (also "nur" über 3 Sekunden bis zur Zugriffsbereitschaft liegen) muss ich mich ggf. Diskussionen stellen.

  • Da es kein "Führen von Munition" gibt, darfst Du sie ins Handschuhfach, Rucksack, irgendeine Tasche, muss auch nicht abgeschlossen sein. Darf auch im Gewehrkoffer mittransportiert werden, muss nur "räumlich getrennt" sein, dabei würde die Verpackung der Munition reichen.


    LG

  • Also, ich sehe das soooo...... Natürlich habt ihr Recht, mit dem Transport von Munition. Aber wenn mir einer mein Gewehr klaut und damit eine Person erschießt, möchte ich nicht vor dem Richter stehen und sagen die Munition war in einer Papschachtel getrennt von der Waffe. Ich kann mir sehr gut vorstellen das ich dann durch Rechtsverdreher in Zeiten von Terror und Gewalt große Probleme bekomme.Da die Regierung sowieso keine Waffen in Privathand haben will, ist das ein gefundenes Fressen. Ich habe aus diesem Grund die Munition in einer abschließbaren kleinen Geldkassette, sicher ist sicher. Wer es so macht wie bereits diskutiert, ist legal aber........

    ------ in der Ruhe liegt die Kraft------

  • Jeder der an deine Waffe kommt, der kommt auch an Munition. Aber wenn du gerne mit einer Geldkassette herumläufst. Ich transportiere meine Munition lieber im Magazin.

  • ... Ich transportiere meine Munition lieber im Magazin.

    Du darfst ja gerne tun, was du möchtest, aber um hier keine falschen Eindrücke aufkommen zu lassen:
    Auch wenn die Waffe nicht zugriffsbereit ist, ist davon auszugehen, dass dieser Transport (außerhalb des Schießstandes) nicht rechtskonform ist. Bekanntermaßen hat das Bundesverwaltungsgericht ja schon ein Urteil gegen einen Waffenbesitzer gefällt, der sein Magazin geladen im Tresor gelagert hatte. Dieser wurde als unzuverlässig eingestuft. Das wird beim Transport sicher nicht anders laufen.

  • Bekanntermaßen hat das Bundesverwaltungsgericht ja schon ein Urteil gegen einen Waffenbesitzer gefällt, der sein Magazin geladen im Tresor gelagert hatte. Dieser wurde als unzuverlässig eingestuft.

    Du möchtest dich bitte richtig informieren. Das Magazin war in diesem Fall in der Waffe.

  • Und die Waffe war durchgeladen, also eine Patrone im Patronenlager. Schussbereiter geht nicht.
    Das Gericht hat in diesem Fall den Schützen als unzuverlässig angesehen weil er eine Waffe schussbereit aus der Hand gelegt hat. Das widerspricht allen Regeln des vorsichtigen und gewissenhaften Umgangs mit Schusswaffen - so das Gericht. Munition in Pappschachteln beim Transport ist da was ganz anderes.

    Gruß

    Dieter

  • Bekanntermaßen hat das Bundesverwaltungsgericht ja schon ein Urteil gegen einen Waffenbesitzer gefällt, der sein Magazin geladen im Tresor gelagert hatte.

    Hast Du da ein Link für mich?

    In den Sachkundestunden hat er uns gesagt das wäre erlaubt und gescherzt er hätte doch keine Zeit zum vorladen, falls da was passiert, es muss aber ein 0 oder 1 Tresor sein.

    Der Fall müsse mit jedem Anwalt zu gewinnen sein.

  • Hast Du da ein Link für mich?

    Das ist das bekannte BVerwG-Urteil (Beschluss) vom 03.03.2014 http://www.bverwg.de/entscheidungen…30314B6B36.13.0

    Dort wird u.a. ausgeführt:

    Zitat

    Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel. Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG folge nichts Gegenteiliges.

    Wenn ich diese Begründung nehme, ist es für mich egal, ob die Waffe durchgeladen oder unterladen ist oder das Magazin ungeladen daneben liegt. Alles drei zählt nach meiner SpO (DSB) zu einer geladenen Waffe und führt im Missachtensfall zur Disqualifikation. Insofern würde ich, wenn ich sicher gehen will, alles drei nicht machen. Es könnte ja z.B. beim Sportschützen, der Waffen für einen Bedürfnis umfassten Zweck erworben hat, die Frage auftauchen, warum er zu Hause, wo er diesem Zweck gar nicht nachgehen kann, die Waffe geladen haben muss. Die gleiche Frage kann natürlich auch auftauchen, wenn man seinen Sport-Revolver im Holster am Mann trägt, wenn man zu Hause rumläuft, aber vielleicht kommt das bei einem entsprechenden Fall auch noch.

    Um das klar zu sagen: Mich überzeugt die Begründung des BVerwG nicht, da meiner Meinung nach beim Tresor nur die Aufbewahrungsregeln betroffen sind, und die werden mit einem 0-er oder 1-er Tresor ja erfüllt und mit der Begründung des BVerwG müsste demnächst bei jedem Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften bei Meisterschaften oder Ligawettkämpfe, der mit scharfen Waffen zu tun hat, eine Pflichtmitteilung an die Behörde mit der Folge der Feststellung der Unzuverlässigkeit raus gehen. Noch zieht ein zu frühzeitiges Laden aber nur eine Disqualifikation für diese Meisterschaft nach sich.

    Aber derzeit haben wir nun mal diese Rechtslage und die bekommen wir ja wahrscheinlich auch nur über eine Entscheidung des BVerfG weg, wenn nämlich eben das Argument der Rechtssetzung durch das BVerwG tatsächlich ziehen sollte. Ob und wann so was kommt, steht aber in den Sternen.

    In den Sachkundestunden hat er uns gesagt das wäre erlaubt und gescherzt er hätte doch keine Zeit zum vorladen, falls da was passiert, es muss aber ein 0 oder 1 Tresor sein.

    Der Fall müsse mit jedem Anwalt zu gewinnen sein.

    Tja, wenn er der Meinung ist, dem wäre so, so soll er dieses mal machen. ICH mache es auf jeden Fall weder selber noch empfehle ich so was als "Verkündung" in Lehrgängen für Sachkunde gegenüber meist (rechtlich) ungeschulten Schützen.

  • Ja, ist ne Lücke im Gesetz,

    nicht zuverlässig eingestuft bist Du auch dann, wenn Du zu schnell mit dem Auto fährst, in Schlägerei gerätst, gehst mit deiner Katze schlecht um, und vieles mehr.

    Waffen mit magazin habe ich nicht und würde auch nicht geladen lagern, ist aber laut WaffG nicht verboten.

  • Wenn ich diese Begründung nehme, ist es für mich egal, ob die Waffe durchgeladen oder unterladen ist oder das Magazin ungeladen daneben liegt. Alles drei zählt nach meiner SpO (DSB) zu einer geladenen Waffe und führt im Missachtensfall zur Disqualifikation.

    Du meinst wohl geladen daneben?
    Ist da die Sportordnung wirklich die richtige Messlatte, wären da nicht die Bestimmungen für Waffenträger, also der Berufsgenossenschaft, wenn Du schon einen niedergeschriebenen Text brauchst, zutreffender?

    ...und mit der Begründung des BVerwG müsste demnächst bei jedem Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften bei Meisterschaften oder Ligawettkämpfe, der mit scharfen Waffen zu tun hat, eine Pflichtmitteilung an die Behörde mit der Folge der Feststellung der Unzuverlässigkeit raus gehen. Noch zieht ein zu frühzeitiges Laden aber nur eine Disqualifikation für diese Meisterschaft nach sich.

    Abgesehen von der Möglichkeit dass Regelverstöße wenn sie den unsicheren Umgang betreffen durchaus zum Wegfall der Zuverlässigkeit führen können, wäre für einen Laien wie mich schon mal interessant zu erfahren auf welcher Grundlage die entsprechenden Personen zur Anzeige verpflichtet sein sollten?

    Auf den möglichen Sonderfall bei dem auch heute schon für jedermann eine Anzeigepflicht bestehen könnte muss hier nicht eingegangen werden.

    Auch müsste dann das Regelwerk wohl nochmal vollkommen angepasst werden, ein Verzicht auf die Sicherheitsschnur würde genauso wenig wie der schwerwiegende Fehler der Olympiasigerin in Rio zur Unzuverlässigkeit führen obwohl es in beiden Fällen ein Grund zur Disqualifikation sein könnte.

    Karl

  • Ist da die Sportordnung wirklich die richtige Messlatte, wären da nicht die Bestimmungen für Waffenträger, also der Berufsgenossenschaft, wenn Du schon einen niedergeschriebenen Text brauchst, zutreffender?

    Natürlich nicht, denn schließlich gibt es genehmigte Sportordnungen welche das ablegen einer geladenen Waffe erlauben.

  • Was machen wir hier eigentlich?

    Da ist die sinnvolle Frage:

    ist es eig. erlaubt die Munition in dem verschlossenen Gewehrkoffer zu transportieren? Einige sagen ja, die anderen nein. Was stimmt jetzt wenn ich in die Polizeikontrolle komme?

    Da ist eine sehr sichere Lösung:

    ich transportiere meine in einer kleinen Geldkassette, eben weil ich mir auch nicht ganz sicher bin. Da passen 3 Schachteln rein.

    In den zielführenden Beiträgen wird dann deutlich, dass Waffe und die dazu passende Munition getrennt zu lagern/transportieren sind.
    So handhabe ich es auch.

    Was dann noch kommt ist vergleichbar gequirltem Quark und zum Teil schlichter Unsinn.

    Wer der Auffassung ist, dass alles was nicht implizit verboten ist, erlaubt sei, muss sich nicht darüber wundern, dass Verwaltungsvorschriften zum Schluss jeden Fliegenschiss im Detail regeln.
    Das Geschrei über die Vorschriften ist dann allerdings groß, denn für meisten - auch hier im Forum gilt -, dass sich vieles mit gesundem Menschenverstand erklären und regeln lässt.

    Wenn ein Außenstehender diesen Thread liest, dann kommt er folgerichtig zu der Erkenntnis, dass bisher in den Waffengesetzen und den Verwaltungsvorschriften leider viel zu wenig geregelt ist und folglich die Bestimmungen straffer zu fassen sind. Denn verallgemeinernd, die "Waffenbesitzer" fordern geradezu eindeutige Regeln.
    Ich möchte nun niemanden auf den Gedanken bringen wie solche Regelungen aussehen könnten, aber dass es mir leicht fiele dafür einen Masterplan zu entwerfen, das kann man mir glauben und das Geschrei kann ich mir vorstellen.

    Das Forum verkommt leider in machen Bereichen und Beiträgen zur Parodie.
    Das sich daran auch diejenigen beteiligen, die aufgrund der erreichten "Punktezahl" doch kompetent zu sein scheinen - dazu gehöre ich sicher auch - finde ich erschreckend!
    Joachim

    PS: Ich handhabe es ganz ähnlich wie FrozenBarbie

    Stammschießen?
    Ich bin dabei!

  • Fährst Du auch 50 in der 70er Zone um auf Nummer sicher zu gehen?

    Munition muss nicht abgeschlossen werden.

    Übrigens können Waffen auch einfach im abgeschlossenem Kofferraum transportiert werden, ohne Koffer. Auch Pistole im Handschuhfach ist in Ordnung. Das war sogar die Frage in der Sachkundenprüfung, und da ich 0 Fehler gemacht habe, weiß ich, dass ich sie richtig beantwortet habe.

    Es war auch jemand von der Polizei da, der sich mit dem Stoff auskennt, er hatte keine Einwände dagegen...

    Jäger darf sogar das Gewehr einfach auf den Rücksitz ihres Autos legen, wenn er ins Revier fährt.

  • Stimme dir zu 100 Prozent zu.
    Das Blau hervorgehobene sollte sich der ein oder andere mal durch den Kopf gehen lassen.

    Fakt ist:
    Das von mir geteilte Video stellt da was mindestens erfüllt sein muss, um den Gesetz genüge zu tun.
    Und da kommt der gesunde Menschenverstand ins Spiel, ich transportiere meine Munition in einen verschlossenden Behältnis getrennt von der Waffe.
    Warum? Weil ich mich persönlich damit besser fühle, muss ja nicht jeder so machen!

    Ein kleines Beispiel aus den Leben gegriffen:

    Schon mal eine Verkehrskontrolle mit einen Polizisten gehabt der sich mit der Materie nicht auskennt?
    Achso, wer jetzt denkt, dass dieses sich schnell aufklärt ............. schön wäre es.
    Macht dieser was Aktenkundig, kann es passieren, dass du bis zum Abschluss der Prüfung deines Falles einige Zeit auf dein Hobby verzichten kannst.
    Kommt es wieder erwarten zur Anzeige, dann bekommste wahrscheinlich erst in der zweiten Instands Recht und darfst dann dein Hobby weiter ausüben, nach wahrscheinlich
    2 Jahren Unterbrechung.

    Jetzt werden einige Sagen das sowas bei uns in Deutschland nicht geben wird, klar träumt weiter.
    Transportiert eure Waffen in einen verschlossen Handschuhfach oder Kofferraum, und ein gefülltes Magazin gleich daneben, macht es einfach und seht und staunt.

    Achso, stimmt der Jäger darf auf dem Weg zum Revier seine ungeladene (und das ist wichtig) Waffe einfach so, im Pkw transportieren

    Einmal editiert, zuletzt von deerhunter (18. Januar 2017 um 13:02)

  • macht es einfach und seht und staunt.

    Mach ich seit nun fast 30 Jahren und rückblickend ist das größte Problem solche Leute die meinen noch strenger als das Gesetz sein zu müssen und es nicht einfach still und leise für sich zu machen, sondern es jedem der es hören will oder nicht, als "beste Lösung" zu verkaufen. Und auch eine Erkenntnis aus diesen 30 Jahren ist, dass dieses Verhalten überproportional bei DSB Mitgliedern zu bewundern ist.

  • @ AxelA,
    Man sollte nur darauf achten das man das Fahrzeug auf den befriedeten Besitztum so beladen tut (Waffe nur im verschlossenden Kofferraum).
    Für die Laternenparker scheidet das aus, da er die Waffe zum Fahrzeug transportieren muss (Sportschütze), da das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum steht.
    Sollte man fairerweise dazuschreiben.