• auch ohne "JuBaLi kann ich meine Erfahrungen und kenntnisse an unsere jugendlichen Sportschützen weitergeben.
    Selbstverständlich haben wir im Training und Wettkampf immer jemanden dabei der die Lizenz hat doch haben die meistens keine Ahnung vom Schießsport
    und den technischen Grundlagen um den jungen Schützen zu einer Verbesserung ihrer Leistungen die nötige Hilfestellung zu geben.
    50 Jahre betreibe ich den Schießsport und ich kann ohne Eigenlob behaupten mit Erfolg.
    Alles ohne Lizenzen oder Trainerscheine bzw. Lehrgänge und Weierbildungen.
    Meiner Meinung nach wird das alles zu sehr in den Vordergrund gedrängt.
    Was wollen wir denn?
    Nachwuchs der an unserem Sport gefallen und die erstrebte Selbstbestätigung erreicht.
    Das Lächeln eines jungen Sportschützen nach einem Wettkampf den er gewonnen hat ist mir mehr als genug.
    Mit meinen gerade mal nachgerechneten 150 Titeln auf regionale Ebene (Kreis/Bezirk/Land) vertrauen die mir an die Hand gegeben Jugendlichen.
    Unsere Erfolge in der Jugendarbeit können sich sehen lassen.
    Für unseren Verein ist es uns gelungen innerhalb von 5 Jahren eine Jugend-Abteilung aus dem nichts jetzt mit 18 Schützen auf die Beine zu stellen
    ohne das jemand das Handtuch geworfen hat.
    Das Training (jede Woche Donnerstag und Freitag) ist immer gut besucht und es macht allen viel Freude.
    Jede Menge Kreis und Bezirksmeister so wie Teilnahmen an den Landesmeisterschaften wurden eingefahren.
    Ich denke je mehr Regeln desto mehr wird es weniger werden. ( ist denn das vielleicht auch so gewollt?)
    Mit diesem Beitrag mache ich mir bei den "Oberfunktionären" sicher keine Freunde.
    Ist mir auch Egal, einem jungen Menschen unseren Sport näher zu bringen und in ihm die Begeisterung zu wecken ist eine sehr schöne Aufgabe.
    Immer auf dem Teppich bleiben, der Schütze braucht den Funktionär und der Funktionär den Schützen, nur gemeinsam bringen wir underen Sport voran.

    In diesem Sinne an alle ohne Lizenz macht weiter.


  • Fazit: Ich würde im Einzelfall einen Antrag an den DSB richten. Bsp: Bogentrainer C und hauptberufl. als Erzieher tätig, müßte eigentlich reichen, um eine Jubali zu bekommen.

    Ich bin mir nicht sicher, wie es mit dem Bogen-C-Trainer ist, aber beim normalen C-Trainer Gewehr/Pistole ist die Jubali in der Ausbildung enthalten. Ich habe meine Lizenz auch noch nachträglich erhalten, obwohl ich bereits in den 80er Jahren meinen Übungsleiter gemacht habe, den ich dann regelmäßig aufgefrischt habe.

    Die Anerkennung vom DSB/LV braucht man ja nur, wenn man eine weiterführende Ausbildung (Trainerschein etc) machen will. Für die Aufsicht auf dem Stand ist die Sichtweise der Behörde maßgeblich. Ob SIE die jeweilige berufliche Qualifikation (entsprechend der WaffVwV) als geeignet zur Kinder- und Jugendarbeit anerkennt. Der DSB hat an dieser Stelle wenig zu sagen !

  • Hallo Schmidtchen!

    Ich gebe Dir vollkommen Recht!Im ersten Teil sprichst Du die Übergangsregelung an. Mir ging es genauso. Aber mit der WaffVwV liegt Du m.E. auch richtig. Aber wer soll Dir das bescheinigen. Bitte Gesetzt lesen. Und darin liegt das Problem! Für den DSB gibt es ein Alleinstellungsmerkmal. So wie mir berichtet wurde gibt es einen Diplomtrainer, der die Sachkunde nicht beim DSb gemacht hat, weil dies früher nicht nötig war. Mit der Erweiterung der Trainerlizenz wurde jetzt festgestellt, dass er keine Qualifikation nach DSB auf dem Schießstand Aufsicht zu machen. Fazit: Läuft manchmal komisch.
    Daneben möchte ich noch die unbeschränkte BZR Auskunft ansprechen, die auf alle zukommen wird, die mit Jugendlichen arbeiten!

    MfG Greenhorn

  • So wie mir berichtet wurde gibt es einen Diplomtrainer, der die Sachkunde nicht beim DSb gemacht hat, weil dies früher nicht nötig war. Mit der Erweiterung der Trainerlizenz wurde jetzt festgestellt, dass er keine Qualifikation nach DSB auf dem Schießstand Aufsicht zu machen.

    Manche Leute (und damit meine ich nicht den Trainer) ziehen sich offensichtlich ihre Hose mit der Kneifzange an.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Daneben möchte ich noch die unbeschränkte BZR Auskunft ansprechen, die auf alle zukommen wird, die mit Jugendlichen arbeiten!

    Bitte erkläre mir mal was es denn mit der BZR Auskunft auf sich hat, oder anders im Klartext was bedeutet dies.
    Wie sieht denn das aus?
    Schnüffeln bis in die 3. Generation?
    Kommt mir irgendwie bekannt vor.
    Möchte man hier eine Gebühr einführen oder gibt es diese schon?
    Noch eine weitere Hürde um den Schießsport endlich in die Versenkung zu schicken.
    Habt Ihr eigentlich alle Angst die Wahrheit offen auszusprechen?
    Wenn ich die Kommentare so lese dann denke ich ein Schuß besser als eine 6 ist schon bedenklich und bedarf einer Prüfung der Gesinnung.
    Schiessen ist doch Bähh, wer will denn das? ( oder wer hat hier berchtigte Angst?)
    Dann noch Jugendliche dafür begeistern ja wo kommen wir denn da hin?

    So wie mir berichtet wurde gibt es einen Diplomtrainer, der die Sachkunde nicht beim DSb gemacht hat, weil dies früher nicht nötig war. Mit der Erweiterung der Trainerlizenz wurde jetzt festgestellt, dass er keine Qualifikation nach DSB auf dem Schießstand Aufsicht zu machen.
    Ist doch schon voll auf der richtigen Linie, Bravo, Bravo !!

    ist doch schön zu sehen wie sich alle bemühen den "Kurs" zu halten insbesonders unsere Verbände mit ihren Oberfunktionären.


    Also immer schön um den Brei reden.

  • Was ich nicht verstehe ist der Ansatz, sich das alles vom Verband bescheinigen lassen zu wollen. Die Entscheidung, ob jemand die besondere Obhut ausüben darf, trifft doch erstmal grds. der Erlaubnisinhaber für den Betrieb der Schießstätte. Wird die Aufsichtsperson von einem Verein beauftragt, der einem anerkannten Verband angehört, muss für die Benennung nicht mal die Waffenbehörde eingeschaltet werden, § 10 Abs. 3 Satz 1 AWaffV. Der beauftragende Verein hat bei der Registrierung der Aufsichtsperson die erforderliche Sachkunde und für die besondere Obhut auch die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und zu vermerken, § 10 Abs. 3 Satz 2 AWaffV.

    Im Ergebnis muss also der Verein entscheiden, wenn er als Aufsicht mit der Befugnis zur besonderen Obhut beauftragt. Die von Murmelchen zitierte Verwaltungsvorschrift gibt hier die richtigen Hinweise. Ziffer 27.4.2 Satz 3 WaffVwV besagt, dass die Qualifikationen für Ausichtspersonen nach § 27 Abs. 3 Satz WaffG (besondere Obhut), die nicht einem anerkannten Verband angehören vom BVA festzulegen sind. Ziffer 27.4.2 Satz 4 WaffVwV führt dann aus, dass ansonsten -also in den Fällen in den die betreffenden Aufsichtspersonen einem anerkannten Verband angehören- die Arten von Ausbildungen ausreichen, die einen Bezug zur Jugendarbeit herstellen können. Dann wird beispielhaft aufgeführt: Jugendleiter, Lehrer, Geeignetheit zur beruflichen Ausbildungvon Jugendlichen, spezielle sportliche Ausbildung im Jugendbereich.

    Neben der obligatorischen Sachkunde für Aufsichten lese ich die Obhutsvoraussetzungen so:
    Wer eine Qualifikation nach Verbandsvorgaben wie z.B. die JuBaLi oder einen C-Trainer hat, erfüllt die Voraussetzungen. Wer diese nicht hat, aber eine der Ausbildungen aus der Ziffer 27.4.2 Satz 4 WaffVvW hat, erfüllt die Voraussetzungen ebenfalls. Die genannte beispielhafte spezielle sportliche Ausbildung im Jugendbereich, würde ich z.B. bei den Übungsleitern C Breitensport Schwerpunkt Kinder und Jugendliche als gegeben ansehen. Für mich wäre auch eine Ausbildung als Erzieher eine Art von Ausbildung, die einen Bezug zur Jugendarbeit herstellen kann, obwohl sie nicht in der beispielhaften Aufzählung enthalten ist.

    Das der Verband für diese Arten von Ausbildungen keine JuBaLi bescheinigt hat doch keine waffenrechtliche Relevanz. Dass er sie nicht als Voraussetzung anerkennt, um eine Trainerlizenz zu erwerben, hat auch keine waffenrechtliche obhutsbezogene Relevanz.

    Was meiner Ansicht nach nicht mehr geht, ist eine erweiterte Anwendung der seinerzeitigen Übergangsregelungen. Wer also schon x Jahre als Jugendbetreuer im Training unter Aufsicht eines Obhutsberechtigten eingesetzt war, erfüllt die Voraussetzungen nicht. Nach Ziffer 27.4.2 Satz 4 WaffVwV muss eine Ausbildung vorliegen. Die bloße Erfahrung als Betreuer ist hier als nicht ausreichend zu sehen.

    Die meiner Meinung nach vorhandene Alternative zur Verbandsqualifikation, ist auch schlüssig. Man muss sich doch mal das Qualifikationsniveau einer JuBaLi vor Augen führen. Hierfür sind gerade mal 15 UE im DSB-Qualifizierungsplan gefordert. Verglichen mit den Alternativen aus Ziffer 27.4.2 Satz 4 WaffVwV, lässt die JuBaLi doch eher minimalistisch aussehen. Die Anforderungen für alternative Ausbildungen können im Vergleich zu den 15 UE der JuBaLi nicht ausufernd hoch ausfallen.

    Ein Wort noch zu Anmerkungen von Fische49 zur Tätigkeit als Jugendtrainer ohne Lizenz:
    Ich bezweifle nicht, dass man seine Nachwuchssportler auch ohne Lizenz gut ausbilden und zum Erfolg führen kann. Nichtsdestotrotz muss ich mir als Trainer meine Kompetenzen irgendwie aneignen. Hut ab vor jedem, der dass als Autodidakt hinbekommt. Ab einem bestimmten Level stelle ich mir das ganze jedoch recht schwierig vor.

    Wir haben im Verein einige Landeskader- und seit neuestem auch Bundeskaderathleten im Pistolenbereich. Um unseren Nachwuchsschützen zumindest ein Frustpotential im Kader zu ersparen, bilden wir sie möglichst nah an den Technikleitbildern des DSB aus. Für die Nachwuchsschützen ist der Spaßfaktor gering, wenn sie von den Kadertrainern erstmal komplett auf das DSB-Technikmodell umgestellt werden. Damit wir das sicherstellen können und möglichst auf der Höhe der Zeit sind, brauchen wir z.B. das Know-How aus Fortbildungen, die aber teilweise nur für den Level A/B-Trainer angeboten werden. Hätten wir hier keinen Zugang, würde es uns deutlich schwerer fallen, erfolgreich zu sein.

  • Hallo,

    Aber wer soll Dir das bescheinigen.

    eine anderweitig erworbene Qualifikation muss natürlich durch denjenigen, der sich darauf beruft und darauf zurückgreifen möchte, nachgewiesen werden können. Aber bescheinigt wurde sie ja schon längst und zwar in der Regel durch die Institution, bei der die Qualifikation erworben wurde.

    Bescheinigt werden muss da also gar nichts mehr, die Qualifikation muss nur anerkannt werden, und zwar von der jeweiligen Waffenbehörde. Da es sich bei der besonderen Obhutspflicht um eine waffenrechtliche Forderung handelt, obliegt auch der jeweils zuständigen Behörde diese Anerkennung und der entsprechende Passus in der Verwaltungsvorschrift steht da deshalb auch drin, damit der Sachbearbeiter vor Ort auch eine Orientierung für seine Entscheidung zur Hand hat. Es ist also eine behördliche Aufgabe, allerdings auch kein Staatsakt und deshalb muss man die Sache auch nicht noch weiter verkomplizieren, wie es auch Freund Karl wieder mit seiner bisher immer noch nicht belegten Behauptung getan hat.

    Auszug aus der AWaffV

    Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch die Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände erfolgen; bei Schießsportverbänden sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes.

    Man beachte dabei das Zauberwörtchen 'kann'. Der Gesetzgeber sieht hier also durchaus auch die Möglichkeit der anderweitigen Qualifizierung vor. Die Anerkennung obliegt dabei aber immer der Behörde. Da die Qualifizierungsrichtlinien Teil des Anerkennungsverfahrens sind, wird die Behörde solche über die jeweiligen Verbände erworbenen Qualifikationen wohl ziemlich sicher auch immer anerkennen. Nur ist das eben nicht die einzige Möglichkeit, auch wenn die Verbände oder besser gesagt manche Funktionäre das gerne hätten.

    Es gibt daher auch keine Sachkunde nach DSB im Sinne des Waffenrechts. Es gibt nur die Sachkunde nach § 7 WaffG und die Qualifikation zur verantwortlichen Aufsichtsperson. Verfügt eine Person über eine derartige Qualifikation und wurde die Bescheinigung darüber von einer im Sinne des Waffenrechts anerkannten Institution, Firma usw. ausgestellt, so hat und wird die jeweilig zuständige Waffenbehörde eine solche Qualifikation auch anerkennen.

    Es ist die Aufgabe des jeweiligen Betreibers einer Schießstätte, die verantwortlichen Aufsichtspersonen zu bestellen und sich von deren Qualifikation zu überzeugen und er hat diese Personen auch der jeweiligen Behörde zu benennen, sofern er nicht auf den Sonderweg für Vereine anerkannter Schießsportverbände zurückgreifen möchte.

    Der jeweilige Verband hat nicht zu entscheiden, wer zur Aufsicht oder eben auch zu dieser besonderen Obhutsverpflichtung berechtigt ist. Etwas anders sieht es es aus, wenn es um sportliche Aspekte wie die Benennung und Besetzung von Schießleitern (im Sinne des DSB) oder Kampfrichtern bei einer Meisterschaft geht. Aber das dürfte ja wohl auch verständlich sein.

    Des weiteren kann sich der jeweilige Verband im Rahmen des jeweils zugrunde liegenden Ausbildungskonzepts sicher vorbehalten, nur diejenigen Personen auch zu den höheren Lehrgängen zuzulassen, welche auch die Grundlehrgänge des jeweiligen Verbands absolviert haben. Das wird ja auch oft so gemacht, wenn auch die Begründung, die Inhalte bauten ja schließlich aufeinander auf und gingen dabei auch über die gesetzlichen Anforderungen (Sachkunde) hinaus, oft schon etwas fadenscheinig ist. Wird hingegen ganz konkret die Sachkunde (nach § 7 WaffG) und Qualifizierung zur verantwortlichen Aufsichtsperson oder die JuBaLi verlangt, steht diese Forderung ganz sicher auf sehr wackligen Füßen, wenn damit nur im eigenen Verband erworbene Qualifikationen gemeint sind.


    Und zuletzt noch einmal etwas konkreter zu dieser besonderen Obhutpflicht: Diese gesetzliche Forderung hat nichts mit dem Schießsport im engeren Sinne zu tun und sollte deshalb auch nicht mit Qualifikationen, bei denen es um die Vermittlung schießsportlicher Dinge wie Grundlagentraining usw. geht, vermengt werden. Die (krude) Grundidee hinter der Forderung ist so eine Art Gouvernante, welche aufpasst, dass die lieben Kleinen von uns (bösen Schützen) auch ja nicht überfordert und insbesondere auch nicht verdorben oder gar gefressen werden. Deshalb kann diesen Part auch eine, was den Schießsport angeht, völlig fachfremde Person übernehmen. Sie muss allerdings für ihre Aufgabe qualifiziert sein, wobei die Anerkennung dieser Qualifikation der Waffenbehörde obliegt und nicht dem Verband.


    Man muss diese Dinge einfach sauber trennen. Daher ist auch eine Konstellation denkbar, wo neben der verantwortlichen Aufsichtsperson (waffenrechtliche Forderung - Aufgabe Sicherheit) und der bis zu einem bestimmten Alter und Waffenart nötigen Person mit der Qualifikation zur besonderen Obhutspflicht (weitere waffenrechtliche Forderung - Aufgabe sozusagen Sitte und Anstand) eine weitere Person, z. Bsp. ein Trainer oder ein Übungsleiter, welche, abgesehen davon, dass sie schon etwas Ahnung haben sollte, streng genommen über gar keine vorgeschriebene Qualifikation verfügen muss, die eigentliche Betreuung (Vermittlung der Grundlagen, Training usw.) übernimmt.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Wir haben im Verein einige Landeskader- und seit neuestem auch Bundeskaderathleten im Pistolenbereich. Um unseren Nachwuchsschützen zumindest ein Frustpotential im Kader zu ersparen, bilden wir sie möglichst nah an den Technikleitbildern des DSB aus. Für die Nachwuchsschützen ist der Spaßfaktor gering, wenn sie von den Kadertrainern erstmal komplett auf das DSB-Technikmodell umgestellt werden. Damit wir das sicherstellen können und möglichst auf der Höhe der Zeit sind, brauchen wir z.B. das Know-How aus Fortbildungen, die aber teilweise nur für den Level A/B-Trainer angeboten werden. Hätten wir hier keinen Zugang, würde es uns deutlich schwerer fallen, erfolgreich zu sein.

    Dito.
    Haben mehrere Landes- und auch einen Bundeskader, die wir trainieren.
    Wir orientieren uns sehr an den aktuellen Technikleitbildern. Der Erfolg zeigt sich auf den jeweiligen Meisterschaften.
    Wir sind seit einiger Zeit regelmäßig mit großer Mannschaft auf der Deutschen in München vertreten. Und nicht ganz hinten.
    Letztes Jahr leider nur lauter vierte Plätze. Zum Teil ringgleich mit dem Dritten.

    ABER: Wir haben (wohl wie überall) nicht nur talentierte und leistungsbereite DSB-Supersportler zu betreuen.
    Sondern auch ganz normale Just-for-fun-Sportschützen. Die eigentlich nur Spaß haben wollen.
    Ist meiner Meinung nach vollkommen ok und auch wichtig. Diese bilden die Basis!
    Für diese Freizeitsportler bieten wir neben dem technikorientierten Schießen auch die gesamte Palette an Disziplinen, die unsere Schießstände erlauben. Also das, was unsere EU-Schranzen von der SPD und weiter links als "militärisches Schießen" diffamieren (in unserem Falle leider kein IPSC, sondern nur Fallplatte und Mehrdistanz, aber auch das ist den roten und grünen Taliban zu dynamisch).
    Diese machen mit 18 ihre WBK und bleiben im Verein. Nehmen auch an Wettkämpfen (im BDS) teil.
    Das ist für mich ein ganz wichtiges Ziel.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Lanfear war schneller.

    Aber vielleicht helfen ja unsere beiden Beiträge, die, wenn auch etwas unterschiedlich formuliert, sich in der der Kernaussage doch ähneln, das Bild etwas runder zu machen.

    Es geht hier auch nicht darum, diese Rahmenbedingungen zu rechtfertigen oder gar noch zu fördern. Da es sich aber um gesetzliche Forderungen handelt, müssen wir zur Zeit auch damit leben. Dazu ist es aber wichtig, auch zu wissen, was überhaupt Sache ist, auch zu unserem eigenen Schutz und zum Schutz derjenigen, die ihre Mitarbeit in unseren Vereinen anbieten.

    Zudem ist es aber auch nicht ganz verkehrt, diejenigen unter uns, die solche Forderungen, wenn sie von unseren Volksvertretern kommen, egal wie schräg sie auch sind, immer nur bejahen und sofort für richtig heißen, immer sofort bereit sind, sie umzusetzen und dabei dann auch noch regelmäßig einen oben drauf setzen, etwas zu bremsen.


    In diesem Sinne und mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Schnüffeln bis in die 3. Generation?
    Kommt mir irgendwie bekannt vor.
    Möchte man hier eine Gebühr einführen oder gibt es diese schon?
    Noch eine weitere Hürde um den Schießsport endlich in die Versenkung zu schicken.
    Habt Ihr eigentlich alle Angst die Wahrheit offen auszusprechen?

    Wenn ich dann mit Dir in den gleichen Topf geworfen werde: ein eindeutiges Ja.

  • Daneben möchte ich noch die unbeschränkte BZR Auskunft ansprechen, die auf alle zukommen wird, die mit Jugendlichen arbeiten!

    Bitte erkläre mir mal was es denn mit der BZR Auskunft auf sich hat, oder anders im Klartext was bedeutet dies.
    Wie sieht denn das aus?
    Schnüffeln bis in die 3. Generation?

    Es geht hier um die Erweiterung/Einführung des § 72a Abs. 3 und 4 des SGB VIII. Danach sind nach zahlreichen Vorkommnissen von sexuellen Übergriffen gegenüber Schutzbefohlenen Jugendlichen durch betreuende Personen an vielen Stellen diese Führungszeugnisse bereits vorgeschrieben. Im ehrenamtlichen Sportbereich sind sie meist nicht über die gesetzliche Regelung vorgeschrieben, jedoch werden schon an einigen Stellen Zuschüsse und Zuwendungen vom vorliegen solcher Zeugnisse abhängig gemacht.
    Übrigens geht es an dieser Stelle (ausnahmsweise) mal nicht um Geldmache, da es für gemeinnützige Vereine die Möglichkeit gibt, das die in der Jugendarbeit tätigen Mitglieder dieses FZ kostenfrei erhalten.
    Es betrifft also ausnahmsweise mal nicht nur die Schützen.

  • Hallo zusammen,

    also ich bin keine Juristin aber mal ne Frage - auch ich habe eine Pädagogische Ausbildung (2.Staatsexamen etc.) - aber was hat diese Ausbildung mit dem WaffG zu tun???

    Also hab auch ich den Lehrgang besucht. Denn auch ein ADA Schein etc ist keine Ausbildung im Sinne des WaffG. So war zumindest die Reaktion als ich beim Verband angefragt hatte und dies war nachvollziehbar für mich.

    Im übrigen war auch der Lehrgang für mich sehr lehrreich und ich habe doch vieles mitgenommen.

  • Bei der Jubali geht es inhaltlich im wesentlichen nicht um Schießsportliche Belange,......
    Der größte Teil des Lehrinhaltes ist Recht.
    Wo ist der Übergabepunkt der jugendlichen ...wer fährt wen warum nach Hause.....
    Was ist vereinbart...darf Opa das Kind abholen......etc......
    Versicherungsfragen und Haftungsfragen halt.
    Das meiste ist uns zwar im wesentlichen selbstverständlich, gibt aber doch einiges zu Bedenken.
    Natürlich kommt auch ein wenig was über den Schießsport....

  • Hallo zusammen,

    also ich bin keine Juristin aber mal ne Frage - auch ich habe eine Pädagogische Ausbildung (2.Staatsexamen etc.) - aber was hat diese Ausbildung mit dem WaffG zu tun???

    Also hab auch ich den Lehrgang besucht. Denn auch ein ADA Schein etc ist keine Ausbildung im Sinne des WaffG. So war zumindest die Reaktion als ich beim Verband angefragt hatte und dies war nachvollziehbar für mich.

    Im übrigen war auch der Lehrgang für mich sehr lehrreich und ich habe doch vieles mitgenommen.

    Hättest du bei deiner Erlaubnisbehörde nachgefragt, hättest du vieleicht eine andere Antwort bekommen.
    In der Tat haben einige Behörden nach 2002/2003 die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit betrieblichen Ausbildern oder Kindergärtner/-innen abgesprochen. Meist mit der Begründung, dass diese ja mit anderen Altersklassen arbeiten, als die im Schießsport genannten. Die Landesverbände haben sich darüber naürlich gefreut, hatten sie doch einen Grund ihre Lehrgänge zu bewerben.
    Meine Erfahrung zeigt immer wieder, dass ein Gespräch mit der Erlaubnisbehörde das einfachste ist.

    Mit freundlichstem Schützengruß
    Johann

  • Hallo Johann,

    also ich hab damals auch beim Landratsamt und der Stadt nachgefragt und hab von allen gehört dass die Jubali zu machen ist und nicht durch andere Ausbildungen anerkannt werden kann da alle anderen Ausbildungen den waffenrechtlichen Inhalt nicht erfüllen.

    Wo genau hast du denn eine offizielle andere Antwort bekommen?

  • Hi,

    als das neue Gesetz raus kam, da wusste keiner so genau, was es mit dieser besonderen Obhut denn überhaupt auf sich hat und viel hat sich daran auch bis Heute noch nicht geändert. Allerdings gibt es jetzt eben den Passus in der Verwaltungsvorschrift, der zumindest eine Richtschnur sein kann.

    Meine, wenn auch etwas überspitzte Anmerkung mit der Gouvernante trifft aber schon in etwa den Kern.

    Aber unabhängig davon, einen waffenrechtlichen Inhalt kann es da gar nicht geben, denn sonst wäre es ja auch (in der Regel) dem Erziehungsberechtigten ohne weitere Qualifikation gar nicht möglich, dieser Forderung nachzukommen. Da das aber im Gesetz ausdrücklich so vorgesehen ist, können die Anforderungen an diese Qualifikation auch nicht wirklich riesig sein.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • das mit dem Erziehungberechtigten versteh ich jetzt nicht - es ist doch ein Unterschied ob jemand "einfach" nur Papa oder Mama ist oder ob er Personen auf einem Schießstand betreut und beaufsichtigt.... ich darf ja auch keine Standaufsicht machen obwohl ich in meiner pädagoogischen Ausbildung gelernt habe was zB Aufsicht und Sorgpfaltspflicht bedeutet... das unterliegt eben dem WaffG oder?

  • Hallo zusammen,

    also ich bin keine Juristin aber mal ne Frage - auch ich habe eine Pädagogische Ausbildung (2.Staatsexamen etc.) - aber was hat diese Ausbildung mit dem WaffG zu tun???

    Also hab auch ich den Lehrgang besucht. Denn auch ein ADA Schein etc ist keine Ausbildung im Sinne des WaffG. So war zumindest die Reaktion als ich beim Verband angefragt hatte und dies war nachvollziehbar für mich.

    Im übrigen war auch der Lehrgang für mich sehr lehrreich und ich habe doch vieles mitgenommen.

    Dass der Verband Deine Qualifikationen nicht anerkennt, mag ja sein. Nur hat das eben nichts damit zu tun, ob Du mit Deiner Ausbildung die waffenrechtlichen Obhutsregelung aus § 27 Abs. 3 WaffG erfüllen kannst. Ich zitiere mich and der Stelle mal selbst:
    Ziffer 27.4.2 Satz 4 WaffVwV führt dann aus, dass ansonsten -also in den Fällen in den die betreffenden Aufsichtspersonen einem anerkannten Verband angehören- die Arten von Ausbildungen ausreichen, die einen Bezug zur Jugendarbeit herstellen können.

    Das ist doch recht deutlich ausgeführt. Wer möchte, dass ihm der Verband eine Jugendbasislizenz des DSB ausstellt, der muss dann eben auch einen entsprechenden Lehrgang besuchen. Für die Beauftragung als Aufsicht mit der Befugnis zur besonderen Obhut nach § 27 Abs. 3 WaffG, reicht ein 2. Staatsexamen im Lehramt o.ä. nach den Vorgaben der WaffVwV in Verbindung mit der erforderlichen Sachkunde aus.

    Die Qualifikation JuBaLi ist eher als Minimum der Anforderungen i.S.d. § 27 Abs. 3 WaffG, denn als Optimalqualifikation, zu sehen.

    Nach dem Qualifizierungsplan des DSB (auf Seite 93) stehen in 15 UE die nachstehenden Inhalte auf dem Programm. Inwiefern der JuBaLi-Lehrgang für jemanden mit einem 2. Staatsexamen im pädagischen Bereich sehr lehrreich war, würde mich interessieren.

    Personen- und gruppenbezogene Inhalte
    Grundlegende Inhalte, Methoden und Organisationsformen für den Umgang mit Sportlerinnen,Sportlern und Sportgruppen im Anfängerbereich:● Umgang mit Verschiedenheit (Gender Mainstreaming, Diversity Management),● Grundlagen des Lernens,● Grundlagen des Lehrens,● Entwicklungsmerkmale junger Menschen,● pädagogische Leitgedanken.
    Bewegungs- und sportpraxisbezogene Inhalte● Einsatz von Hilfsmitteln im Anfängertraining● Grundlagen des kind- und jugendgerechten Trainings • spielerische Gestaltung • vom Leichten zum Schweren● Grundlagen zur Planung und Gestaltung von kleinen Trainingseinheiten • Stundenvorbereitung
    Vereins- und verbandsbezogene Inhalte● Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Haftung, Aufsichts- und Sorgfaltspflicht● Basiswissen über die Qualifizierungsmöglichkeiten in den Sportorganisationen

  • Moin,

    Aufsicht und besondere Obhut sind schlicht zwei verschiedene Dinge. Sie können auch in Personalunion betrieben werden, wenn die jeweilige Person beide Qualifikationen erfüllt oder wenn der Erziehungsberechtigte auch zur Aufsichtsführung berechtigt ist.

    Eine Schießaufsicht muss immer sein. Diese muss auch immer dafür qualifiziert sein. Wenn Kinder oder Jugendliche bis zu einem bestimmten Alter und abhängig von der Waffenart beim Schießen beaufsichtigt werden sollen, dann muss die Aufsicht eben auch noch zusätzlich diese Qualifikation zur besonderen Obhut (JuBaLi) inne haben oder eben eine weitere Person mit dieser Qualifikation muss anwesend sein, sofern nicht der Erziehungsberechtigte selbst anwesend ist. Das kann auch die Aufsicht selbst sein, sie kann also auch die Aufsicht über den eigenen Nachwuchs übernehmen, und zwar dann auch ohne weitere Qualifikation.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank