Lasergewehre sind Anscheinswaffen

  • Hallo,

    ich weiß ein alter Hut. Der eine oder andere Veranstalter hat davon allerdings noch nichts gehört.

    Anschütz schreibt dazu:

    Aufgrund des zum 01.04.2008 neu in Kraft getretenen Waffengesetzes hat die Firma ANSCHÜTZ auf Anfrage in einem Schreiben vom BKA Wiesbaden vom 15.05.2008 die Auskunft erhalten, dass Licht- oder Lasergewehre unter den „Anscheinswaffenparagraphen“ nach § 42 a WaffG fallen. Der Begriff „Anscheinswaffe“ ist in den Nummern 1.6 ff der Anlage 1 zu §1, Absatz 4 WaffG - Begriffsbestimmungen - Abschnitt 1 definiert.

    Gemäß des uns vorliegenden Schreibens ist somit das LaserPower Gewehr eine Anscheinswaffe. Dieser Umstand hat ebenfalls Auswirkungen auf den Transport der LaserPower Gewehre, d.h. es muss sichergestellt werden, dass der Transport ausschließlich in verschlossenen Behältnissen vorgenommen wird. Es gilt auch zu beachten, dass im Zuge der Einstufung als „Anscheinswaffe“ beim Einsatz und Führen von LaserPower Gewehren weiteren Restriktionen gelten.

    Wir empfehlen, sich bei diesbezüglichen Fragen an Ihre zuständige Waffenrechtsbehörde zu wenden und sich geplante Veranstaltungen außerhalb von Schießständen genehmigen zu lassen. Das ANSCHÜTZ LaserPower II Profiset mit blauem Schaft und der Aufschrift „LaserLauf“ und „LaserPower“ unterliegt dem Anscheinswaffenparagraphen nicht mehr.

    Beste Grüße

    Gerhard

    Gerhard Seemüller

    „Great minds discuss ideas;
    average minds discuss events;
    small minds discuss people.“