Lieber Digedag
eine kleine Ergänzung sei mir noch erlaubt:
Gerade der § 12 (1) 3b ist einer derjenigen Paragrafen, für den sich unser Verband eingesetzt hat und um den auch damals beim Entwurf des neuen Gesetzes gerungen wurde. Es war nämlich damals so, dass man bis zur Neufassung des Gesetzes eben auch einem Nichtberechtigten eine erlaubnispflichtige Schusswaffe zum Transport, aber auch zur Verwahrung überlassen durfte. Und gerade die Möglichkeit, einem Schützen zum Wettkampf eine erlaubnispflichtige Schusswaffe mitzugeben und diese dann auch - sogar über einen längeren Zeitraum - zuhause aufzubewahren, war damals gängige legale Praxis. Ich kenne noch diese Zeit und habe das als Vereinsvorstand und Sportleiter auch selbst oft praktiziert.
Und gerade beim DSB hat man damals auch befürchtet, dass durch den Wegfall dieser Möglichkeit der wettkampforientierte Schießportbetrieb in den Vereinen und Verbänden leiden würde.
Der ehemalige Vize Recht des DSB, Jürgen Kohlheim, der damals selbst noch an dem Gesetzesentwurf mitgearbeitet hat und der immer versucht hat, das Schlimmste zu verhindern, könnte Dir den Sachverhalt sicher auch bestätigen.
Mit bestem Schützengruß
Murmelchen