Harte Zeiten für die Tradition

  • Das Bierchen nach dem Wettkampf...

    ... ist unproblematisch, solange man dann nicht mit zu viel Alk ein Fahrzeug bewegt.
    DAVOR jedoch ist es ggf. ein WBK-Killer.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • solange man dann nicht mit zu viel Alk ein Fahrzeug bewegt.


    ... solange man überhaupt mit egal wie viel Alk mit Waffen hantiert, lese ich aus dem Urteil raus.
    "Nach der einschlägigen Vorschrift des Waffengesetzes besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen. Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nur um, wer sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können."


  • ... solange man überhaupt mit egal wie viel Alk mit Waffen hantiert, lese ich aus dem Urteil raus.

    Das ist jetzt Deine Interpretation, zumindest schützensicher.

    Karl

  • Wo liest Du da jetzt den Spielraum für eine andere Interpretation heraus?

    Weil in dem gesamten Zusammenhang kein Hinweis auf absolutes Alkoholverbot zu finden ist.
    Hier ging es um einen Fall bei dem man im Straßenverkehr von Trunkenheit sprechen würde.

    Karl

  • Fraglich ist (hoffentlich), inwiefern sich das Urteil auf das Schießen auf einem (gesicherten) Schießstand übertragen lässt. Da ist ja eigentlich baulich ausgeschlossen, dass Dritte gefährdet werden. Zumindest sollte einem da nicht plötzlich jemand ohne Vorwarnung vor die Mündung springen bzw. eine verirrte Kugel jemanden außerhalb des Schießstandes treffen.

    Interessant finde ich ja bei dem Urteil, dass der Führerschein des Jägers offensichtlich nicht in Gefahr war (da unter 0,5 Promille), nicht mal ein Bußgeld, geschweige denn ein (zeitlich gegrenztes) Fahrverbot hätte ihm gedroht - aber die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist (unwiderbringlich) futsch ... Das bringt einen auch ins Grübeln ...

  • Interessant finde ich ja bei dem Urteil, dass der Führerschein des Jägers offensichtlich nicht in Gefahr war (da unter 0,5 Promille), nicht mal ein Bußgeld, geschweige denn ein (zeitlich gegrenztes) Fahrverbot hätte ihm gedroht - aber die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist (unwiderbringlich) futsch ... Das bringt einen auch ins Grübeln ...

    Ist die Unterstellung das der Führerschein nicht "gefährtdet" war Wissen oder schützentypische Interpretation?

    Karl


  • Ist die Unterstellung das der Führerschein nicht "gefährtdet" war Wissen oder schützentypische Interpretation?

    Karl


    Was Du jetzt unter "schützentypischer Interpretation" verstehst, weiß ich leider nicht.

    Aus der Veröffentlichung des BVG geht hervor, dass "außer dem Alkoholkonsum kein weiteres Fehlverhalten" vorlag. Daraus schließe ich für mich, dass der gute Mann keinen Unfall gebaut oder irgendjemandem im Verkehr gefährdet hat. Da er nicht mehr als 0,5 Promille im Blut hatte, hat er aus verkehrsrechtlicher Sicht auch keine Sanktionen in Bezug auf Fahren unter Alkoholeinfluss zu befürchten, ergo war/ist sein Führerschein nicht in Gefahr.

  • Zunächst einmal zur Klarstellung, da ich mich beim ersten Mal, als ich die PM des BVerwG gelesen habe, auch vertan habe. Es geht hier um 0,39 mg/l Atemluftalkoholkonzentration (AAK), was nicht gleich Promille ist. In Promille wird die Blutalkoholkonzentration (BAK) angegeben. Um aus AAK BAK zu bekommen, muss man umrechnen, nämlich mit 2 multiplizieren. Heisst also, der gute Mann hatte 0,78 Promille im Blut, was auch in anderen Bereichen reicht, um z.B. zumindest eine Ordnungswidrigkeit gem. § 24a StVG begangen zu haben, wenn nicht sogar eine Straftat gem. § 315c StGB.

    Wo liest Du da jetzt den Spielraum für eine andere Interpretation heraus?


    Na ja, das Gericht glänzte bei seiner Begründung auch nicht gerade vor Logik, wenn man der PM glauben darf

    Zitat

    wer sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können."


    Wenn es den Begriff nüchtern auf Alkohol bezogen hat, wovon ich mal ausgehe, macht die UND-Verknüpfung an dieser Stelle kaum Sinn, da man alkoholbedingte Ausfallerscheinungungen schlechterdings nicht im nüchternen Zustand haben kann.
    Auch aufgrund der Tatsache, dass der Gesetzgeber an anderen Stellen seiner Gesetzgebung einen geringen Alkoholpegel toleriert, (weil er der Meinung ist, dass in diesem Bereich eine alkoholbedingte Gefährdung anderer eher nicht vorliegt ?) sollte gegen diese Ausssage sprechen, denn ansonsten würde er sich möglicherweise mitschuldig machen, wenn denn doch was passiert. Insofern würde ich mal 0,3 Promille als unterste Schwelle ansehen, denn ab diesem Wert setzen auch andere Bewertungen ein (§ 315c StGB).
    Aber warten wir mal das vollständige Urteil ab. Vielleichtkann man da mehr draus lesen.

  • Zitat

    Es geht hier um 0,39 mg/l Atemluftalkoholkonzentration (AAK), was nicht gleich Promille ist. In Promille wird die Blutalkoholkonzentration (BAK) angegeben. Um aus AAK BAK zu bekommen, muss man umrechnen, nämlich mit 2 multiplizieren. Heisst also, der gute Mann hatte 0,78 Promille im Blut.


    Ja gut, dann wird ein Schuh draus. Da habe ich jetzt mal drübergelesen und mich nur auf die 0,5 konzentriert ... Dann erscheint das Urteil auch in einem ganz anderen Licht ...

    Hier übrigens das Urteil der Vorinstanz (OVG Münster 20 A 2430/11) https://openjur.de/u/626737.html, da kommen dann noch diverse Verstöße gegen das Waffengesetzt dazu, die auch zum Widerruf der Waffenbesitzkarten beigetragen haben ...

    Einmal editiert, zuletzt von GroMar (5. November 2014 um 10:01)

  • Auch das Urteil der Erstinstanz steht online.
    VG Köln 20 K 2979/10 - Urteil vom 22. September 2011: https://openjur.de/u/450835.html

    Zitat

    Da kann also aus Sportschützensicht alles wie bisher gehandhabt werden.


    Wenn das bisher auch schon hies: Keinen Alkohol trinken, wenn ich mit Auto und/oder Waffen unterwegs bin, dann definitiv "ja".

  • Da kann also aus Sportschützensicht alles wie bisher gehandhabt werden.

    Axel

    Kommt halt drauf an wie es bisher gehandhabt wurde, das Urteil bezog sich nun mal auf einen Jäger beim Schießen.

    Mag sein dass aus solchen Urteilen bald die gewünschte Rechtssicherheit in Form einer gesetzlichen Regelung geschaffen wird.

    Karl


  • Mag sein dass aus solchen Urteilen bald die gewünschte Rechtssicherheit in Form einer gesetzlichen Regelung geschaffen wird.


    Ggf. aber auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass 0,0 Promille weder sicher zu erreichen sind noch zwingend notwendig. Das OVG hat da ganz zutreffend einen Bezug zu § 24 StVG herausgearbeitet

    Zitat


    Der Fall gibt schließlich entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung, zur Erleichterung der Umgangspraxis mit Waffen etwa durch ein Sachverständigengutachten der Frage nachzugehen, ob sich speziell für das Waffenrecht relevante Alkoholgrenzwerte herausarbeiten lassen. Wie zuvor ausgeführt, ist Maßstab für die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsbeurteilung, soweit ein Umgang mit der Waffe insbesondere in Gestalt des Schießens nach der Aufnahme von Alkohol in Rede steht, der vorsichtige und sachgemäße Gebrauch. Ein solcher liegt dann nicht mehr vor, wenn die aufgenommene Menge an Alkohol so groß ist, dass typischerweise von einer Verhaltensbeeinflussung auszugehen ist. Das Vorliegen einer solchen - typischerweise gegebenen - Verhaltensbeeinflussung kann nach dem Vorstehenden in Anlehnung an die für den Bereich des Straßenverkehrs vom Gesetzgeber in § 24a Abs. 1 StVG normierten Grenzwerte angenommen werden, weil diese Grenzwerte auf wissenschaftlichen Erkenntnissen hinsichtlich der verhaltensbeeinflussenden Wirkung von Alkohol allgemein beruhen und die an die Teilnahme am Straßenverkehr gestellten Anforderungen, vor allem was die Risikobereitschaft sowie die Reaktionsfähigkeit betrifft, in ähnlicher Weise auch für den Schusswaffengebrauch gelten, insbesondere wenn mit der Waffe - wie hier - im nicht eingegrenzten oder anderweitig gesicherten Gelände geschossen wird.

    Insofern muss man jetzt auch nicht hyperventilieren. Wie schon gesagt: Mal sehen was das komplette BVerwG-Urteil hergibt. Möglicherweise war die PM ja da ein wenig ungenau. ;)


  • Ggf. aber auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass 0,0 Promille weder sicher zu erreichen sind noch zwingend notwendig. Das OVG hat da ganz zutreffend einen Bezug zu § 24 StVG herausgearbeitet

    Schmidtchen,

    die 0,0 %o, bzw das absolute Alkoholverbot wurde ja bisher nur von den Exbärden aus unseren Reihen hier hineininterpretiert. Eine an den §24a StVG angelehnte Regelung wird vermutlich schon manchen "Nichtfahrer" treffen können.

    Karl


  • die 0,0 %o, bzw das absolute Alkoholverbot wurde ja bisher nur von den Exbärden aus unseren Reihen hier hineininterpretiert.


    Das kann man auch anders sehen. Die Pressemitteilung des BVerwG spricht von "ausschließlich nüchternem Zustand" (siehe auch oben meine Thread) und nach meinem Verständnis ist "nüchtern" im Zusammenhang mit Alkohol ist tatsächlich GAR KEIN Alkohol (wobei das eben auch nicht 0,0 sein muss, da der Körper auch in geringem Maße Eigenalkohol produziert).
    Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nur um, wer sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können.Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nur um, wer sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können.