Waffenkontrolle im Rahmen eine allg.Verkehrskontrolle

  • Moinsen,

    ich habe mal eine kurze Frage zu folgendem Punkt:

    Wenn man mit dem Auto unterwegs zum Wettkamp ist und im Rahmen einer Verkehrskontrolle der Polizist auch die Waffen (KK Einzellader) kontrollieren will, sprich von mir verlangt, dass ich die abgeschlossen Gewehrtasche/Koffer öffne, darf bzw. muss ich dem Folge leisten? Natürlich liegt WBK und ggf. Transportbescheinigung vor, Taschen/Koffer sind abgeschlossen und Muni wird getrennt vom Gewehr transportiert.

    Hintergrund ist der: Ich darf ja die Waffe lediglich aus dem Waffenschrank (meinem oder Schützenverein) entnehmen, in einem verschlossenen Behältnis zum Wettkampf oder Training transportieren und erst da vor Ort am Schützenstand wieder auspacken. Steht zumindest so im (W)affengesetz. Wenn ich jetzt aber irgendwo unterwegs die Waffe auspacke - auch auf Anweisung eines Polizisten - übe ich ja die tatsächliche Gewalt über eine Waffe an einem Ort aus, wo ich es nicht darf (unerlaubtes Führen von Schusswaffen). Kann da evtl. das ärmchen des Gesetzes versuchen, einen Strick draus zu drehen?
    Ich würde in dem Fall den Beamten höflich aber eindeutig bitten, mir zum Schiessstand zu folgen. Da kann er sich dann den Knallstock stundenlang angucken :) Oder liege ich mit der Interpretation falsch?

    Hatten bei uns im Verein eine interessante Diskussion. Die Meinung ging von "der Polizist hat immer Recht" bis zu "der kann mich mal"

    bin mal auf eure Ansichten dazu gespannt

    Gruß
    Blindfisch

  • Die betreffende Fundstelle im Waffengesetz interessiert mich mal jetzt.


    expressis verbis steht das dort nicht. Es entwickelt sich über die Kette

    • § 2 Absatz 2 ("nicht ohne Erlaubnis")
    • § 10 ("Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen") i.V.m. Abschnitt 2 Nummer 4 der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 ("führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt")
    • § 12 Absatz 3 Nummer 2 ("Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer ... nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert ...") i.V.m. Abschnitt 2 Nummer 13 der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 ("nicht zugriffsbereit, wenn in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt")

    Jede Schießsport-Disziplin hat ihre Existenzberechtigung. Zusammenhalt ist wichtig - über die Grenzen von Disziplinen und Verbänden hinweg.


  • expressis verbis steht das dort nicht. Es entwickelt sich über die Kette


    • § 2 Absatz 2 ("nicht ohne Erlaubnis")
    • § 10 ("Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen") i.V.m. Abschnitt 2 Nummer 4 der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 ("führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt")
    • § 12 Absatz 3 Nummer 2 ("Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer ... nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert ...") i.V.m. Abschnitt 2 Nummer 13 der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 ("nicht zugriffsbereit, wenn in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt")

    (für Nichtbayern: was will uns der Kenner des Rechts damit sagen?)


  • Im Fall der Fälle den Polizisten auspacken lassen, nicht selber.

    Die Frage ist allerdings, darf ein Polizist das Auto ohne entspr. Tatverdacht und ohne richterliche Verfügung durchsuchen, denn darum geht es, wenn ein verschlossenes (!) Behältnis zwecks Kontrolle geöffnet werden soll?

    Man sollte ggf. seine Waffen in "zivilen" Behältnissen transportieren. Akten- oder reisekoffern bzw. Musikinstrumententransporttaschen.
    Oder würde jeder Bassist sich "einfach so" durchsuchen lassen?

    Auch Waffenbesitzer haben (grundgesetzliche) Rechte!

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • danke Frank für die umfassende Antwort, speziel geht es mir um dieses

    Abschnitt 2 Nummer 4 der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 ("führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt")


    die Schießstätte ist die gesamte Anlage inklusive des Geländes, Der Schützenstand ist ein Element des Schießstandes der wiederum ein Element der Schießstätte ist.

  • Diese Diskussion hatten wir letztes Jahr bei einer Aufsichtsschulung.
    Letzendlich konnte das nicht geklärt werden.

    Ich neige seither zu der Ansicht, die Waffenkoffer in so einem Fall
    keinesfalls zu öffnen.
    Auch den Polizisten werde ich den Zugriff nicht gestatten.
    Weil ich hier völlig überfragt bin, ob sie dazu berechtigt sind
    und eine Überlassung ja auch nicht in der Öffentlichkeit stattfinden darf.

    Ich würde der Polizei vorschlagen, mich zur Schießstätte zu begleiten,
    dort können sie sich die Waffen dann anschauen.

  • Ich würde der Polizei vorschlagen, mich zur Schießstätte zu begleiten,
    dort können sie sich die Waffen dann anschauen.

    Hallo,
    so ist es uns gelehrt worden. Wie oben schon erwähnt, Waffe in der Waffentasche, Tasche abgeschlossen und Munition extra. Die Polizei darf nicht verlangen den Transportbehälter zu öffnen. Mach ich es, dann mach ich mich strafbar.Ergo, sie können mich zum Zielort begleiten und ihre Neugier befriedigen.

    Kogge

  • Kogge

    Zitat von »Tom_123« Ich würde der Polizei vorschlagen, mich zur Schießstätte zu begleiten,
    dort können sie sich die Waffen dann anschauen. Hallo,
    so ist es uns gelehrt worden. Wie oben schon erwähnt, Waffe in der Waffentasche, Tasche abgeschlossen und Munition extra. Die Polizei darf nicht verlangen den Transportbehälter zu öffnen. Mach ich es, dann mach ich mich strafbar.Ergo, sie können mich zum Zielort begleiten und ihre Neugier befriedigen.


    Wenn ich mal davon ausgehe dass diese Leute nicht ihre Neugier auf Kosten der gequälten Waffenbesitzer befriedigen dürfen sondern einen gesetzlichen Auftrag erfüllen, wäre auch noch ein rechtlich korrekter Weg möglich: Waffe bis zur Klärung durch das Gericht, (hier in Bayern nach ca. 6 Monaten) sicherstellen. :D

    Hat eigentlich schon mal jemand von den Forenjuristen die Möglichkeit in Betracht gezogenen dass das Handeln der Exekutive noch in anderen Gesetzen geregelt ist?

  • Zitat

    Hat eigentlich schon mal jemand von den Forenjuristen die Möglichkeit in Betracht gezogenen dass das Handeln der Exekutive noch in anderen Gesetzen geregelt ist?

    Ja, aber in einem Rechtsstaat gehe ich von einer gewissen Kontinuität der Gesetzeslage aus.
    Somit kann in einem anderen Gesetz nicht erlaubt sein was im Waffengesetz verboten ist.

    Folglich darf ICH die Waffen keinesfalls auspacken.
    Ob die Polizei es darf weiß ich nicht und ob durch die Anwesenheit der Polizei
    eine andere Gesetzeslage eintritt weiß ich auch nicht.
    Hier lasse ich mich gern belehren, aber eine pauschale Anmerkung über
    nebulöse 'andere Gesetze' bringt mich da auch nicht wirklich weiter.

  • Moinsen,

    erst einmal vielen Dank für die konstruktiven Antworten - vor allem Kogge und Tom_123.

    Das deckt sich also auch mit meiner Rechtsauffassung. Sehr gut zu wissen, falls es mal zu einem vergleichbaren Fall kommt.
    Man kann manchmal ja gar nicht so blöde denken, wie es tatsächlich kommt.

    Gruß
    Blindfisch

  • Folglich darf ICH die Waffen keinesfalls auspacken.
    Ob die Polizei es darf weiß ich nicht und ob durch die Anwesenheit der Polizei
    eine andere Gesetzeslage eintritt weiß ich auch nicht.

    Waffen selber auspacken - nie!!!

    Vollzugsbeamte daran hindern, irgendwas zu tun - ganz schlechte Idee, sh. §113 StGB.
    Laß sie auspacken, gib den Schlüssel oder die Zahlenkombination - und wenn du der Meinung bist, sie durften das nicht, dann schreib eine Dienstaufsichtsbeschwerde.
    Polizisten unterliegen in ihrer Tätigkeit als solche nicht dem WaffG, sondern anderen Gesetzen und Verordnungen, die z.T. länderspezifisch sind.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Califax,

    Du hat hier immerhin schon die richtige Richtung gefunden wenn auch der § 113 StGB hier nicht zutrifft.

    Was würdet Ihr davon halten einfach beim zuständigen Innenministerium anzufragen, anstatt hier Rechtsfindung durch Abstimmung zu praktizieren.

    Karl

  • Zitat

    Vollzugsbeamte daran hindern, irgendwas zu tun - ganz schlechte Idee, sh. §113 StGB.

    Natürlich leiste ich keinen Widerstand.
    Wenn die Polizei mich dazu zwingt, sollen sie ruhig machen,
    wenn es rechtswidrig war hat die Polizei den schwarzen Peter.

    Wenn mir dann etwas angelastet wird, ist die Liste der Gegenanzeigen üppig,
    Anstiftung zu einer Straftat, Nötigung, unberechtigte Durchsuchung,
    um nur einige zu nennen.

    Zitat

    Was würdet Ihr davon halten einfach beim zuständigen Innenministerium anzufragen, anstatt hier Rechtsfindung durch Abstimmung zu praktizieren.

    Gute Idee und die Aussagen der Behörden hier in einem Thread sammeln.
    Offensichtlich kommt diese Diskussion ja immer wieder mal auf.


  • Du hat hier immerhin schon die richtige Richtung gefunden wenn auch der § 113 StGB hier nicht zutrifft.

    Ja, Karl, ich habe dich auch lieb.

    Wenn du einen Polizisten (mit mehr als freundlichen Worten) daran hindern willst, deine Taschen zu öffnen, ist genau dieser § zutreffend.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Ja, Karl, ich habe dich auch lieb.

    Wenn du einen Polizisten (mit mehr als freundlichen Worten) daran hindern willst, deine Taschen zu öffnen, ist genau dieser § zutreffend.

    Herzallerliebster,

    Du hast Da etwas ungenau ausgedrückt, davon dass der Polizist selbst deine Waffen auspacken will war ja ursprünglich nicht die Rede, das wird auch normal kein Polizist machen.

    Aber gut dass darüber gesprochen haben, :love: :love: :love: :love: