Das Land Niedersachsen hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes vorgelegt.
Kern des Vorhabens ist, dass zukünftig bei einer Bedürfnisprüfung seitens der Waffenbehörden Anfragen bei den Verfassungsschutzbehörden zu stellen sein sollen. Dies soll bei jedem Neuantrag und - im Rahmen der Regelüberprüfung nach § 4 Absatz 3 WaffG - bei jedem Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfolgen.
QuoteUm den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und einzudämmen zu können, soll mithilfe des vorliegenden Gesetzentwurfs das Verfahren der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung gem. § 5 WaffG um eine Verpflichtung der Waffenbehörden zur Einholung von Informationen bei den Verfassungsschutzbehörden ergänzt werden.
zu Art und Umfang der Auskünfte der Verfassungsschutzbehörden:
QuoteArt und Umfang der Auskünfte der Verfassungsschutzbehörden haben sich dabei strikt am Zweck der Abfrage zu orientieren (vgl. insoweit die Regelungen des § 12b Absatz 3 Nummer 2 des Atomgesetzes und des § 7 Absatz 3 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes).
Diese Bestimmungen zu Art und Umfang sind jedoch nur in der Begründung zum Gesetzesentwurf enthalten, daher begründen sie anders als in den zitierten Normen keine diesbezügliche gesetzliche Bindung. Im Gesetzestext selbst ist nur eine sehr vage Formulierung und auch nur in Bezug auf die auskunftsersuchende Behörde vorgesehen "... ob Erkenntnisse vorliegen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ... bedeutsam sind:", nicht aber Vorgaben für die auskunftserteilenden Stellen (Verfassungsschutzbehörden).
schlecht gemacht oder böse gedacht?
Der Entwurf wird unter der Drucksache 744/12 geführt. Das komplette Dokument ist im DIP (Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge / gemeinsames Informationssystem von Bundestag und Bundesrat) verfügbar.