QuoteB. – RA Mauritz, Klein, Hons & Partner, Hannover – ./. Landkreis Göttingen
B.-E. – RA Mauritz, Klein, Hons & Partner, Hannover – ./. Landkreis Göttingen
B. – RA Mauritz, Klein, Hons & Partner, Hannover – ./. Landkreis Göttingen
Dr. C. – RA Mauritz, Klein, Hons & Partner, Hannover – ./. Landkreis Göttingen
E.-H. – RA Mauritz, Klein, Hons & Partner, Hannover – ./. Landkreis Göttingen
H. – RA Mauritz, Klein, Hons & Partner, Hannover – ./. Landkreis GöttingenEs handelt sich um sechs Parallelverfahren aus dem Gebiet des Waffenkostenrechts, die sich in der Revision jeweils gegen Urteile des OVG Lüneburg vom 19. April 2011 richten. Im Streit steht in jedem der Fälle ein Gebührenbescheid über 25,65 € nach vorangegangener antragsloser waffenrechtlicher Überprüfung gem. § 4 Abs. 3 WaffG. Nach § 4 Abs. 3 WaffG hat die zuständige Behörde die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen. Die Kläger sind Inhaber waffenrechtlicher und jagdrechtlicher Erlaubnisse. In vier Verfahren haben die Regelüberprüfungen jeweils zwei Jahre und einen Monat nach der vorangegangnen waffenrechtlichen Prüfung stattgefunden. In einem Verfahren waren seit der letzten waffenrechtlichen Prüfung zwei Jahre und sechs Monate vergangen und in einem anderen war zwar Anfang 2006 eine jagdrechtliche Erlaubnis erteilt worden, aber die Zuverlässigkeitsprüfung unterblieben, und die waffenrechtliche Überprüfung gem. § 4 Abs. 3 WaffG fand im Februar 2007 statt.
Die Eingangsinstanz hat die Klagen ebenso wie die Berufungsinstanz die Berufungen abgewiesen. Der erkennende Senat hat die Revision zugelassen, weil sie zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Fragen beitragen kann, ob eine Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG erforderlich ist, wenn sie zum einen ohne personenbezogenen Anlass erfolgte und seit der letzten Regelüberprüfung erst zwei Jahre verstrichen sind sowie zum anderen, wenn dem Überprüften neun Monate zuvor ein Jahresjagdschein erteilt worden ist, welcher ebenfalls eine Prüfung der Zuverlässigkeit voraussetzt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG).
Es bleibt aber eigentlich dabei, die Situation hat sich durch die Klage nicht verschlechtert. Das Gesetz ist und bleibt zum ... und die Behörden werden den Zeitraum nun immer weiter verkürzen (was sie auch ohne diese Urteil weiter versucht hätten bis jemand erfolgreich Widerstand leistet).
Ach ja: In welchem Turnus wohl die Bremer LWB unangemeldete Kontrollen bekommen werden? Wird Zeit, dass auch Luftdruck und Lichtanscheinwaffen registriert sowie ihre Besitzer überprüft werden.
BBF