Bedürfnis und Bedürfniskontrolle

  • Ich habe mir heute die Mühe gemacht, alle Gesetzestexte und die dazu gehörenden Verwaltungsvorschriften zu listen.

    Zudem habe ich diese farblich unterteilt in

    • Bürfnisprüfung zum Erwerb
    • Bedürfnisprüfung zum Erwerb bei Überschreitung des Grundkontingents
    • erste Regelüberprüfung nach drei Jahren und
    • anlassbezogenen Bedürfnisprüfung


    Beduerfniskontrolle.pdf

    Es gibt es paar Hurras!

    Die Überrprüfung nach der ersten Regelüberprüfung (=fortwährende Bedürfnisprüfung)


    • muss anlassbezogen sein
    • darf nicht die Nachweise wie beim Erwerb verlangen und
    • lässt Ausnahmen zu, sofern das Bedürfnis nur vorübergehend wegfällt (Kindererziehungszeiten, Auslandsaufenthalt, Krankheit etc.)

    Bei Überprüfungen mit Überschreitung des Grundkontingents ist der Altbesitz geschützt!

    Mangels Rückwirkung können die Waffenbehörden in Altfällen keine nun um die Bestätigung der regelmäßigen Wettkampfteilnahme ergänzten Bedürfnisbescheinigungen nachfordern.

  • Hallo Katja,

    wie immer erst mal vielen Dank für deine Arbeit und dein unermüdliches Engagement.

    Deine Arbeit zeigt mal wieder deutlich, dass es bei der komplexen Gesetzeslage wichtig ist, sich ausgiebig mit dem Gesetz und den Verordnungen zu beschäftigen, will man auch nur halbwegs gesicherte Erkenntnisse weitergeben.

    Es zeigt sich leider immer wieder, dass sich bestimmte griffige Parolen durch Mund zu Mund Propaganda sehr schnell etablieren können und dann auch auch allzu oft und vorschnell als vermeintliche Fakten zementiert werden.


    Ein kleiner Hinweis sei mir noch gestattet. Die Verwaltungsvorschrift, also quasi die Arbeitsanweisung für die Behörden, hat für den Bürger keinen rechtlich bindenden Charakter. Sie bindet nur die Verwaltung. Wir haben das hier im Forum auch schon mal diskutiert. Das ganze wird zwar etwas aufgeweicht, weil diese Verordnungen fast immer auch sogenannte norminterpretierende Auslegungen enthalten und somit doch indirekt Außenwirkung entfalten. Und genau um die geht es mir hier auch. Vielleicht solltest Du deshalb auch noch etwas deutlicher auf diesen Unterschied zwischen dem für den Bürger bindenden Gesetz und der Verwaltungsverordnung auf der anderen Seite hinweisen. Richter müssen sich bei ihren Entscheidungen nicht an diese Verordnungen halten. Sie können sogar Teile davon für nichtig erklären. Auch muss nicht alles, was so in einer Verordnung steht, auch immer dem zugrunde liegendem Gesetz entsprechen.

    Beispiele dazu: Die Interpretation, wonach kein Schießsport vorliegt, wenn dem nicht im Rahmen eines organisierten Vereins nachgegangen wird, ist nach wie vor strittig. Stichwort Vereinszwang usw. Auch die Interpretation, welche Schützen, deren Verein nicht einem anerkannten Schießsportverband angehören, nur im Ausnahmefall ein Bedürfnis bejahen will, ist auch rechtlich fragwürdig. Sonst bräuchte es ja den Paragraphen 8 gar nicht mehr.

    Die Forderung, wonach Antragsteller ihrem Verband gegenüber alle bisherig erteilten Erlaubnisse vorlegen müssen, ist wohl auch nicht nur für mich etwas wackelig. Warum sollte z. Bsp. ein Jäger seine Erlaubniss(e) dem Verband vorlegen müssen, wenn er eine Erlaubnis für den Schießsport beantragen möchte? Die Erlaubnis gilt doch gerade immer nur für den vom Bedürfnis umfassten Zweck. Schon um so möglichen Fehlinterpretationen mancher Verbandsmitarbeiter vorzubeugen - wie, sie haben doch als Jäger schon zwei Kurzwaffen, die können sie doch auch sportlich nutzen - oder - der Drilling geht doch auch für Wurfscheibe - sollte diese Interpretation mit Vorsicht betrachtet werden. Den Datenschutz könne man hier auch noch anführen.


    Aber das sind natürlich Feinheiten. Wichtig sind die von Dir herausgearbeiteten Kernaussagen.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank