Nachtrag zu meinem Post
ZitatDie Ermächtigung im WaffG gibt das allerdings nicht her. Ein solches Vorgehen wäre im Anwendungsbereich des WaffG demnach rechtswidrig.
Ich meinte damit die Gebühr anlässlich einer Überprüfung nach § 36 Abs. 3 WaffG, nicht die in der Threadüberschrift angesprochene 'Waffensteuer'. Beide Themen wurden im Thread parallel diskutiert.