Wie es aussieht, wurde den Verwaltungsvorschtriften Waffenrecht zugestimmt.
termine2012.pdf
Top 27
Wie es aussieht, wurde den Verwaltungsvorschtriften Waffenrecht zugestimmt.
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Ja, nach jahrelangem Hickhack ist die VwV, die interne Gebrauchsanleitung zum WaffG für die Behörden endlich durch. Hier der Beschluß des Bundesrates.
Es gab lediglich zwei Änderungen am ursprünglichen Entwurf. Eine davon betrifft die Auslegung von § 3 III WaffG. Nach Willen des Bundesrates sollen Ausnahmegenehmigungen für Kinder und Jugendliche restriktiver erteilt werden. Begründung: "Die Änderungen verfolgen das Ziel, den Ausnahmecharakter des § 3 Absatz 3 WaffG klarer herauszustellen. Dem Grundsatz, dass Waffen nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gehören, ist stärker Rechnung zu tragen."
Deshalb werden, so der neue Text, die "besonderen Belange des Kinder- und Jugendschutzes" stärker hervorgehoben. Mit anderen Worten: Kinder und Jugendliche müssen vor dem für sie gefährlichen Umgang mit den bösen Schußwaffen besser geschützt werden. Ein bemerkenswertes Zeugnis für den kranken Zustand unserer Gesellschaft.
Das politische Ziel dieser kleinen Änderung ist eindeutig die weitere Erschwerung der Jugendarbeit der Schützenvereine. Damit soll unserem Sport langfristig der Garaus gemacht werden.
Dem Grundsatz, dass Waffen nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gehören, ist stärker Rechnung zu tragen."
Wer hat denn eigentlich diesen "Grundsatz" aufgestellt? Kann man hier überhaupt von einem Grundsatz sprechen, oder ist das blanke Ideologie?
Wenn man das konsequent zu Ende denkt, dann bedeutet das in der Tat, wie Zebo schon anmerkte, ein Totalverbot des Schießsports für Jugendliche und wie wir alle wissen, kann das wie im Bereich GK auch weit über die Volljährigkeit hinausgehen.
Der Weg, wohin die Reise gehen soll, ist klar vorgezeichnet.
Noch können wir uns wehren. Wir können es aber auch einfach so hinnehmen oder sogar unterstützen, indem wir völlig "gefahrlose" Alternativen anbieten. Es liegt an uns. Ausreden gibt es keine mehr.
Mit bestem Schützengruß
Frank - sieht auch bei sich langsam Anzeichen der Radikalisierung
Die Verbände haben wohl an den Verwaltungsvorschriften mitgearbeitet.
Also ist den Verbänden für die eher fragwürdigen oder negativen Passagen der Vorschriften auch ein wenig Schuldigkeit zuzusprechen.
@ Frank,
es geht weiniger um eine radikalisierung, sondern viel mehr darum durchaus auch mal das, was die Verbände von sich geben, beschließen, etc. auch durchaus mal in Frage zu stellen.
Wer hat denn eigentlich diesen "Grundsatz" aufgestellt? Kann man hier überhaupt von einem Grundsatz sprechen, oder ist das blanke Ideologie?
Natürlich handelt es sich bei diesem Grundsatz um blanke Ideologie. Aufgestellt wurde er zwar von einigen deutschen Politikern, doch ich bin mir sicher, daß eine Mehrheit in unserer Gesellschaft ihm zustimmt. Wir Deutschen sind eben durch und durch pazifistisch und lehnen Gewalt und Waffen ab. Einzige Ausnahme sind die von den Grünen ausgerufenen Kreuzzüge zur Verhinderung eines angeblichen "neuen Auschwitz". Da muß natürlich geschossen werden. Aber sonst auf Pappscheiben - viel zu brutal für die Gemüsetaliban. (Was soll man auch von Menschen erwarten, die glauben, nur weil ein paar deutsche Atomkraftwerke abgeschaltet werden, reduziere sich das Risiko eines Strahlenunfalls signifikant und die heile Welt breche herein?)
Das ist eine im wesentlichen kosmetische Änderung, will mir scheinen.
Die erste Ausführung zu § 3 Abs. 3 betrifft eine Auslegungsmöglichkeit (!), die so ohnehin noch nie praktiziert wurde und so oder so von Behörden abgelehnt worden wäre ("dem Schützenverein 'Bandidos Immertreu' wird durch Allgemeinverfügung eine generelle Befreiung von den Mindestalterserfordernissen des WaffG für alle seine Angehörigen und Gäste erteilt").
Die zweite Ausführung scheint mir sogar eine Verbesserung für uns zu sein, weil statt des wertungsoffenen Begriffs "unangemessen" - manche Behörde halten ja alles für angemessen, was ihnen so an Erschwernissen einfällt - nun ganz generell zusätzliche Formalien abgelehnt werden.
Und der von Zebo kritisierte "Grundsatz" steht seit dem 1.4.2003 wörtlich in § 2 Abs. 1 WaffG als lex generalis. Ist halt so. Dazu ist § 3 Abs. 3 lex specialis und sind § 13 Abss. 7, 8 i.V.M. § 27 Abs. 5 einerseits und § 27 Abs. 3,4, 6 andererseits leges specialissimae für Jäger und Sportschützen. Wie sich § 27 Abs. 5 auch für *uns* erfreulich nutzbar machen lässt, kann man per anwaltlicher Einzelberatung erfahren.
Carcano
Ach menno, 'Schützenverein Bandidos Immertreu' gibt doch wieder mächtig Mecker.
Mit bestem Schützengruß
Frank - auf ne richtige Kutte gehört sowieso nur "Glaube, Sitte, Heimat"
Besonders bemerkenswert finde ich den Passus (vor allem die Beispiele!) über das Führen von zur Jagd benötigten Waffen (Fangschusswaffe) für Jäger auf dem Weg oder Rückweg zur Jagd, auch wenn diese nicht schussbereit sein dürfen.
Im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, dem Jagdschutz und Forstschutz kann ein Jagdscheininhaber die zur Jagd benötigten Waffen nicht schussbereit (s. Nr. 12.3.3.1) führen
Drucksache 331/11
- 50 -
ren. Einer Erlaubnis bedarf es somit weder auf den direkten Hin- und Rückwegen zur und von der Jagd, noch im Zusammenhang mit anderen jagdlichen Tätigkeiten und Veranstaltungen (z. B. Vorführungen für Aus-, Weiterbildungs- und Prüfungszwecke) sowie im Rahmen der damit einhergehenden Erledigungen und Besorgungen wie „Abstecher“ zur Bank oder Post.
auf ne richtige Kutte gehört sowieso nur "Glaube, Sitte, Heimat"
Besser ist das !
Carcano
Hallo villa_carlotta.
die gehen wahrscheinlich davon aus, dass sich ein Jäger immer ganz eindeutig wie ein Jäger "verkleidet". Denn mit der "falschen" Zivilkleidung könnte das doch sonst schon zu erheblichen Irritationen führen. Und die berühmten Knöpfchen sollen ja in den Banken nie allzu weit weg sein.
Mit bestem Schützengruß
Frank
Hallo Murmelchen!
Ich bin selbst einer dieser unverbesserlichen, die immer in grün rumlaufen und ein grünes Auto fahren. Von diesem Privileg auf dem Weg zum Revier eine KURZwaffe IN DER ÖFFENTLICHKEIT zu führen nehme ich aber gerne Abstand... Dieses "Gesetz" gibt es auch schon länger; es war lediglich nicht so eindeutig formuliert wie jetzt.
Ein Jäger der Region ging mit seiner Waffe im Holster unter der Jacke (also nicht offensichtlich!) in eine Tankstelle woraufhin der Tankwart eben solch einen Knopf (die haben auch einen solchen!) drückte. Der Jäger wurde von der Polizei abgeführt und verlor sogar in der ersten Instanz vor Gericht alle Erlaubnisse bis er in der zweiten Instanz schließlich gewann. Auf solch einen Ärger verzichte ich gerne.
Ich habe ja schon Angst, dass mich ein Passant in meinem eigenen Jagdrevier anzeigt, weil ich ein Gewehr schultere. Am liebsten würde ich einen großen Aufkleber aufs Auto machen: BITTE BITTE NICHT DIE POLIZEI RUFEN, ICH BIN JÄGER UND BENÖTIGE WAFFEN; WEIL ICH MIT DEM LASSO SO SCHLECHT WERFEN KANN; ICH DARF DAS AUCH GANZ BESTIMMT!!!SIE BRAUCHEN KEINE ANGST ZU HABEN, ICH SCHIEßE NICHT AUF SIE.
Keine Angst, diese spezielle Vorliebe für grüne Kleidung ist mir durchaus geläufig, Opa und Onkel waren (noch richtige) Förster.
Aber im Grunde ist es ja traurig, wie sich unsere Welt verändert hat. Noch in meiner Jugend (auf dem Land) war es nicht völlig abwegig, dass ein Jäger seine Ausrüstung nicht nur mit in die Pöttkeskirche, sondern auch gleich zum richtigen Kirchgang mitnahm.
Ich wohne immer noch auf dem Land und habe auch einen großen Garten. In den guten "alten" Zeiten habe ich dort auch schon mal bei schönen Wetter Trockentraining auf die richtige Distanz und Scheibe gemacht. Auch das verkneife ich mir heute wie auch das Gewehrputzen auf der Terrasse. Ich wohne an einem Radfahrweg, der auch ordentlich von Stadtmenschen benutzt wird und auf nicht angekündigten Besuch von der Rennleitung oder noch besser gleich von den Jungs mit den schwarzen Autos, sollte da nicht gerade Nachbar Dienst tun, kann ich auch dankend verzichten.
Aber im Grunde ist es traurig.
Mit bestem Schützengruß
Frank
Hallo Murmelchen!
Ja das stimmt! Ich erinnere mich, als vor 30 Jahren jeder Förster einen Drilling dabei hatte. Ohne Drilling war er für mich gar kein Förster, sondern ein Waldarbeiter. Niemand in meiner Familie hatte jemals Waffen, nicht einmal Messer oder Dekowaffen hatten wir, bis ich mit 37 Jahren mit dem Sportschießen anfing. Aber für alle meine Familienmitglieder waren und sind Waffen bei Schützen und Jägern immer das normalste der Welt gewesen.
Sei froh, dass Du auf dem Lande lebst - ich beneide Dich darum. Hätte ich das Haus nicht geerbt (dort wo wenigstens dörflicher Charakter herrscht am Stadtrand), dann hätte ich weit draußen auf dem Lande gebaut. Leider müssen meine beiden Kinder in der Stadt aufwachsen (wie gesagt: wenigstens weit weg vom Zentrum einer Großstadt mit all seinen "Facetten" um politisch korrekt zu bleiben...)
Wie sagt man bei uns: "Aufm Land, da is die Welt halt no in Ordnung!"
Leider greift aber auch bei uns, wie Du es ja auch schon mit dem Führen zum Revier beschrieben hast, die freiwillige Selbstbeschränkung oder sagen wir besser, der Selbstschutz anderer Art, um sich. Richtig offen tragen hier selbst die Jäger ihre Waffen kaum noch und das Luftgewehr in Nachbars Garten gehört auch schon lange der Vergangenheit an.
Dafür hat hier jetzt ein alteingesessener Hühnerbauer und netter Kerl mächtigen Ärger, weil das mit den Hühnern einigen zugereisten Städtern so nicht gefällt. Ist aber wieder ein anderes Thema, oder auch nicht.
Klar, es hat (für mich) schon noch Vorteile, auf dem Land wohnen zu können, aber so richtig heil ist die Welt da leider auch nicht mehr immer. Wenn man ehrlich ist, war sie das wohl auch noch nie, nur eben anders. Heute verwaschen sich die Unterschiede aber immer stärker.
Mit bestem Schützengruß
Frank - bei dem sich wenigstens aufgrund der Kindheit keine Hoplophobie festsetzen konnte
Klar, es hat (für mich) schon noch Vorteile, auf dem Land wohnen zu können, aber so richtig heil ist die Welt da leider auch nicht mehr immer. Wenn man ehrlich ist, war sie das wohl auch noch nie, nur eben anders.
Ich habe - völlig anderes Thema, gänzliche Abschweifung - jetzt gerade historischerweise die Jahresberichte (seit 1836 oder 1837, bis in die 1840er Jahre) des "Vereins zur Rettung sittlich verwahrloster Kinder im Grossherzogthum Baden" gelesen. Einen nach dem anderen. Viele ganz kurze Fallberichte, teils das gleiche Kind über Jahre hinweg. Wenn man so einmal die historische Realität der (nicht guten) alten Zeit im Detail kennenlernt, dann sagt man nichts Dummes mehr über gegenwärtigen Hooliganismus, Jugendkriminalität, Verwahrlosung, Kinderprostitution, Missbrauch in der Familie. Es ist heute besser als fast _jemals_ zuvor. Tatsache.
Carcano
Und der von Zebo kritisierte "Grundsatz" steht seit dem 1.4.2003 wörtlich in § 2 Abs. 1 WaffG als lex generalis. Ist halt so.
Carcano, mir ist schon klar, daß dieser Grundsatz vor acht Jahren in Gestalt von § 3 I WaffG Gesetzesrang erlangt hat. Da aber weder Du noch ich daran glauben, daß dieses Gesetz auf demselben Weg vom Himmel gekommen ist wie einstmals die Gesetzestafeln auf dem Berge Sinai, gilt es, die Motivation des Gesetzgebers für seine Formulierung zu erforschen. Und ich kann dafür keine andere erkennen als die oben von mir benannte. Diffuse Hoplophobie eben, wonach die "armen Kinder" von den "pösen Waffen" ferngehalten werden müssen. Dem Grunde nach war schon immer da, was jetzt durch die Formulierung "besondere Belange des Kinder- und Jugendschutzes" auch dem dümmsten Beamten eingebleut wird: Für viele Politiker (fast aller Parteien!) rangieren Schützenvereine in derselben Kategorie wie Prostitution, übermäßige Gewaltdarstellungen, Alkohol und Drogen - alles Dinge, vor denen Kinder und Jugendliche ebenfalls geschützt werden sollen.
Des weiteren darf nicht übersehen werden, daß zwischen dem Inkrafttreten des WaffG und den Erlaß der VwV acht Jahre liegen - eine Periode, in der die Behörden das WaffG eher uneinheitlich angewendet haben. Dem Vernehmen nach war zumindest einigen Ländern der Umgang von Jugendlichen mit Waffen zu "lax", sprich: die Ausnahmegenehmigungen wurden aus ihrer Sicht zu leicht erteilt. Diese Kritik ist nun in die VwV eingeflossen. Daß das BMI zu den Altersgrenzen im WaffR eine ganz andere Auffassung hat(-te), ist ja wohlbekannt.
Bundesratsdrucksache 87/12 - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken des Waffengesetzes (WaffVordruckVwV)
Quote... Genehmigungen und Anzeigen in diesem Zusammenhang erfolgen zukünftig auf der Grundlage einheitlicher und mit Sicherheitsmerkmalen versehener Vordrucke. ... Um Fälschungen zu erschweren, sind die Vordrucke von der Bundesdruckerei mit sicherheitstechnischen Merkmalen versehen und daher nur von ihr kostenpflichtig zu beziehen.
... was die Angelegenheit sicher nicht preiswerter machen dürfte.
QuoteDie zu erwartende Preiserhöhung wird abhängig von der Abnahmemenge für die meisten waffenrechtlichen Vordrucke voraussichtlich einen Euro nicht überschreiten.
Schauen wir mal, wie's beim Endkunden ankommt.
Wenn ich jetzt richtig informiert bin, dann ist die am 4.11.2011 beschlossene Verwaltungsvorschrift (immer) noch nicht in Kraft, da noch nicht durch den Bundesanzeiger veröffentlicht.
Sind solche Verzögerungen eigentlich Usus, oder haben wir es hier erneut mit einem Sonderfall zu tun?
Mit bestem Schützengruß
Frank
Mal was Positives:
Ich wollte meine Sportpistole zur Reparatur (also nicht direkt zum Schießen im Wettkampf oder so) von Italien über Schweiz und Österreich nach Deutschland zum Hersteller bringen. Ich hab alle in Frage kommenden Behörden angemailt und mir ihr Placet schriftlich geben lassen, um nicht an unüberwindlichen unwissenden Zöllnern zu scheitern.
Schlussendlich war der ganze Ablauf überraschend geschmeidig. Das baden-württembergische Innenministerium hat aufgrund der zukünftigen Durchführungsdingens geschrieben, ich bräuchte keine Genehmigungen. (Weil ich nicht wusste, wer nun genau zuständig ist und ich bei Lindau nach Deutschland einreisen wollte, hatte ich auch die Bayern gefragt, deswegen werden die hier erwähnt.)
Hier der Hauptteil der Antwortmail:
[...] in Abstimmung mit dem Bayrischen Staatsministerium des Innern teilen wir Ihnen mit, dass eine
Mitnahmeerlaubnis nach § 32 Abs. 3 Nr. 2 Waffengesetz nicht erforderlich ist. Dabei gehe ich
aufgrund Ihrer Angaben davon aus, dass
- Ihre Waffe in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen ist;
- Sie den Grund der Mitnahme (Reparatur) nachweisen können;
- die Waffe unter die Kategorien B, C und D der Anlage 1 Abschnitt 3 des Waffengesetzes fällt;
- Sie als Sportschütze die Waffe zum Zweck des Schießsports mitnehmen. Die Reparatur kann
nach Ziff. 32.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, die demnächst in Kraft
tritt, als Zweck des Schießsports anerkannt werden.
Hallo Frank,
verlässliche Informationen auch gerade zu geänderten Gesetzen in deren aktuellen Fassung gibt es unter
ausgewählte Gesetze in Deutschland - Buzer.de
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044; Geltung ab 01.12.2003
FNA: 7133-4-1; 7 Wirtschaftsrecht 71 Gewerberecht 713 Sonstige gewerberechtliche Vorschriften 7133 Waffen
Änderungen / Synopse | 5 Gesetze verweisen aus 9 Artikeln auf AWaffV
Danach ist die AWaffV am 22.12.2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden