Schießstandbau Mindestabstand zwischen den Schützenständen

  • Unter den Hinweisen für Antragstellung und Planung bei Schießständen für Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wird ein Mindestabstand von 100 cm zwischen den Schützenständen gefordert.

    Soll in einem solchen Schießstand auch die Disziplin Dreistellungskampf unter Verwendung von Pritschen ausgeübt werden, so ist zwischen den jeweils genutzten Bahnen ein Schützenstand freizulassen. Teilweise wird auch gefordert, die Breite der Schützenstände bei ”Dreistellung” auf mind. 1,20 m zu erhöhen, was aus der Sicht des Schießsports durchaus sinnvoll und notwendig sein kann (es verbleibt bei Pritschenbreite
    0,8 m dann ein Gang von gerade 0,4 m).

    Ist der Abstand von 120 Cm nicht auch dann geboten, wenn auf diesen Ständen Preisschießen mit Gästen stattfinden und die Aufsichten zwischen die Schützentreten müssen um Scheiben zu wechseln, Ergebnisse auf den Startkarten notieren müssen?

    Gibt es Vereine, die mit weniger als 100 cm Abstand zwischen den Schützenständen auskommen?

  • Hallo Wilhelm,

    ich meine, mich schwach erinnern zu können, dass sogar mal nur 0,80m Breite für den jeweiligen Schützenstand zulässig gewesen wäre. Aber unter 1,0m bekommt man heutzutage wohl keinen Stand mehr genehmigt. Manchmal wird auch ohne 3-Stellung sogar auf 1,20m gefußt. Macht ja auch einen gewissen Sinn, auch wenn die Vereine oder Standbauer natürlich auch darauf bedacht sind, den vorhandenen Raum möglichst gut auszunutzen und Bahnen (oder zumindest Platz für weitere) kann man ja nie genug haben.

    Aber gerade, wenn auch 3-Stellung angesagt ist, sollte man den Platz und den Abstand nicht zu eng wählen. Wenn man zum Beispiel die Scheiben nicht mehr richtig wechseln kann, ohne Gefahr zu laufen, an die Pritsche zu stoßen, dann ist das nicht nur unschön, sondern im Wettkampf ein echtes Hindernis. Aber auch im alltäglichen Betrieb sollte immer genug Platz vorhanden sein, um die jeweiligen Schützen auch gut betreuen zu können. Man sollte auch bedenken, dass es gerade bei Pritschen mit Minimalmaßen (0,8m) auch nötig sein kann, diese wegen der Ausrichtung des Schützen auf das Ziel auch schräg zu stellen.

    Apropos, auch hinter den Schützen sollte immer genügend Platz sein. Ist leider auch nicht bei jedem Stand gegeben.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Schiessstand-Richtlinien
    10.1.2 Abstände der Schützenstände
    Luftdruck, Zimmerstutzen, Armbrust und Kurzwaffen mindestens 1m
    Vorderlader und sonstige Langwaffen mindestens 1,25m

    Interessant ist: Bei elektronischen 50m - Stände soll der Schützenstand 1,60m breit sein um Platz für die Monitore zu haben.

    Bei 300m nach UIT 1,60m

    Gruss Axel

  • Hallo Axel

    vielen Dank für Die Mühe/Antwort.

    Die Angaben hast Du von der VBG-Seite: Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen, 10. Anhang - 10.1.2 Abstände der Schützenstände

    Was mich aber noch interessiert, sind Prüfungen/Aktionen, die dazu geführt haben, dass Schießstände gesperrt werden mussten. Sind das dann in der Regel Aktionen, die von der VBG oder von den "Waffenbehörden" kommen?

  • Kurze Zwischenfrage:

    Für die Schießstände waren (und sind zur Zeit wohl auch noch) die Schießstandrichtlinien, herausgegeben vom DSB, maßgeblich. Mit der Änderung des Waffengesetzes zum 01.04.2008 sollen zukünftig die Schießstandrichtlinien vom Bundesministerium des Innern (BMI) veröffentlicht werden.

    Wie kommt da jetzt die BVG ins Spiel?


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Also ich hab' die Angaben aus den 'Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schiessständen'.
    Herausgegeben vom DSB, Stand Januar 2000.

    Das steht bei mir im Regal neben der Sportordnung.
    Wobei bei diesem Internetlink wortwörtlich das gleiche drinsteht wie in meiner Version.

    Gruss Axel

  • Das hatten wir hier schon mal. Da wir einen Biathlonstand (Exoten) gebaut haben, waren diese Richtlinien des DSB für uns maßgeblich. Nur leider liegt dies laut Auskunft unseren Schießstandsachverständigen nicht mehr unter der Obhut des DSB. Dies sind nur noch Empfehlungen und entsprechen (anscheinend) nicht mehr den geforderten Richtlinien. Alleine die Rückprallwand hat unseren Verein durch falsche Ausführung ca. 2500,-- Euro zusätzlich gekostet. So hätten wir aber keine Abnahme bekommen. Anscheinend ist das mit dem Schießstandbau Ländersache bzw. des Regierungspräsidiums???? So unsere Auskunft vom letzten Jahr. So weit ich mich erinnern kann wurde seitens des DSB dies nicht oder vielleicht auch nur unzureichend kommuniziert. (Wenn ja, schon wieder eine Defizit!!!!). Und das nachdem das Gehnehmigungsverfahren für diesen Stand ca. NEUN Monate betragen hatte.

    Dieter

  • Wo findet man denn diese angeblich neuen Richtlinien?

    Wenn ich das jetzt richtig sehe, dann sind die Richtlinien des DSB nicht mehr verbindlich oder besser gesagt maßgeblich, aber etwas neues (Stichwort BMI) gibt es doch noch gar nicht, oder?

    Hinzu kommt ja auch noch das Problem der Interpretation. Die jeweiligen Sachverständigen scheinen mir jedenfalls oft ihre ganz eigenen Ansichten zu haben. Schon die Abnahme und Regelüberprüfung scheint ja nicht nur je nach Land, sondern auch von Kreis zu Kreis unterschiedlich zu laufen. Zuständig sind die Behörden. Sie können ihre eigenen Sachverständigen damit beauftragen, können aber auch externe Kräfte nutzen oder der Verein kann selbst jemanden damit beauftragen, sofern die Behörde das akzeptiert.

    Ich habe ja den leisen Verdacht, dahinter steckt Methode. Rechtssicherheit sollte doch eigentlich etwas anders aussehen, oder?


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Schießstandsachverständiger Ing. Dieter Stiefel - Planung und Bau von Schießständen, Hinweise über schallabsorbierende Materialien

    Ob das einheitlich ist bezweifle ich auch. In Württemberg wurde mir gesagt, das es da ganz verschiedene Ausführungen und Ansichten gibt....

    Aber letztendlich obliegt es diesen "Sachverständigen" ob der Stand angenommen wird. Mir wurde von einem erzählt, diese haften mit Ihrer Unterschrift falls bauliche Mängel zu einem Unfall führen.

    Irgendwie......

    Grüßle

    Dieter

  • Wo findet man denn diese angeblich neuen Richtlinien?


    Die VBG (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung u.a. für Sportvereine. Sie gibt in diesem Zusammenhang Richtlinien für die betroffenen Arbeitsstätten heraus. Wilhelm hatte schon auf die Quelle verlinkt. Hier findest Du das komplette Programm der VBG.

    btw.:

    • Die VBG veranstaltet sehr gute Seminare.
    • Einer der Standorte der VGB (Olsberg-Gevelinghausen) ist doch ganz in Deiner Nähe?

    Jede Schießsport-Disziplin hat ihre Existenzberechtigung. Zusammenhalt ist wichtig - über die Grenzen von Disziplinen und Verbänden hinweg.

  • Hallo frank17,

    die Richtlinie der VBG ist als von 2000 gekennzeichnet und scheint mir nach flüchtigem Überlesen mit der letzten Richtlinie, welche bisher vom DSB herausgegeben wurde, identisch zu sein.

    Nur soll diese ja angeblich, siehe auch sobigruftis Anmerkung, veraltet und nicht mehr maßgeblich sein.

    Aber sollte das so stimmen, dann müsste es doch inzwischen eine neuere Ausführung geben. Zudem verstehe ich immer noch nicht, wer jetzt wirklich maßgeblich ist. Auf der Seite des DSB wird das BMI angegeben. Wie habe ich denn dann die Seite der VBG zu verstehen, nur als Service oder doch verbindlich?

    Wir haben hier regelmäßig das Problem mit den Vogelständen. Wenn da ein neuer Sachverständiger kommt, muss man immer mit zum Teil zeitaufwendigen und oft auch kostspieligen "Sonderwünschen" rechnen. Ein Argument ist dann immer der Hinweis auf die angeblich nicht mehr maßgebliche Richtlinie und dass es inzwischen geänderte Auflagen gebe. Nur bitteschön, welche denn und wo findet man die?

    Wir hätten eigentlich ganz gerne eine Richtlinie, nach der wir uns auch wirklich richten können. :D


    Wilhelm möge uns verzeihen, dass wir den Beitragsstrang etwas erweitert haben.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank


    Apropos, bis nach Olsberg sind es dann doch noch ein paar Kilometer.

  • Wilhelm hatte schon auf die Quelle verlinkt. Hier findest Du das komplette Programm der VBG.

    Vielleicht bin ich ja nicht in der Lage, über eine Internetseite zu navigieren, aber auf der VBG-Seite findet auch deren eigene Suchfunktion nichts zum Thema Schießstände. Somit scheint Murmelchens Kritik durchaus zuzutreffen: Es fehlen klare und öffentlich bekannte Richtlinien, was wiederum der Willkür Tür und Tor öffnet.

  • ... auf der VBG-Seite findet auch deren eigene Suchfunktion nichts zum Thema Schießstände. Somit scheint Murmelchens Kritik durchaus zuzutreffen: Es fehlen klare und öffentlich bekannte Richtlinien, ...


    Das ist wohl nicht zu entkräften. Vermutlich fängt das Informationsdefizit aber schon früher an - denn wer käme schon von sich aus auf die Idee, überhaupt bei der VBG nachzusehen? Ob wohl in vielen Vereinen überhaupt das Wissen darum vorhanden ist, dass die VBG zuständig ist? Ich selbst hatte das vor Jahren auch nur zufällig erfahren.

    Allerdings - wo ist die Grenze zwischen Holschuld und Bringschuld?

    Bevor wir jetzt wieder Schuldige suchen - wir kennen ja jetzt die VBG und die weiteren Leser dieses Threads auch. Das alleine löst die evtl. nicht geklärten Zuständigkeiten um die Richtlinien nicht auf. Jetzt hat aber jeder die Möglichkeit, sich weiter zu informieren. Bei der VBG nachfragen könnte helfen und ein einschlägiges Seminar dort besuchen vielleicht noch mehr:


    Die Seminare werden sicher auch im nächsten Jahr wieder angeboten.

    Jede Schießsport-Disziplin hat ihre Existenzberechtigung. Zusammenhalt ist wichtig - über die Grenzen von Disziplinen und Verbänden hinweg.

  • Hallo frank17,

    Ich bin in diesem Fall weniger auf der Suche nach Schuldigen, sondern nach Zuständigkeiten oder noch wichtiger, nach einer verbindlichen Richtlinie.

    In diesem Fall weiß ich noch nicht einmal, ob die VBG wirklich zuständig ist, oder sich nur zuständig fühlt oder besser ausgedrückt, ob das unter Service läuft. Ich bin halt schlicht auf der Suche nach den ominösen, aktuellen und maßgeblichen Richtlinien, die es so scheinbar gar nicht gibt, auf welche sich aber mit schöner Regelmäßigkeit berufen wird. Da aber gegenüber den Sachverständigen oder Behördenvertretern in diesem Falle ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis besteht, verkneift man sich auch schon mal ganz gerne allzu bohrende Fragen. Und dann gibt es da ja auch noch die ganz komischen Sachen, wo der Dorfsheriff zur Abnahme der Anlage kommt. Was meinste, wer da im Zweifel die Popokarte hat?

    Ich habe hier z. Bsp. die Schießstandrichtlinien DSB im Regal stehen. Das würde mir im Prinzip auch reichen, denn ich bin ja kein Schießstandsachverständiger und will auch keiner werden. Nur hätte ich trotzdem gerne die Sache mit der Maßgeblichkeit und Aktualität geklärt. Weiß denn sonst niemand näheres auf dem Gebiet?

    Apropos, wir könnten ja in der Zwischenzeit die bayerische Lösung wählen. Wir erkennen die Richtlinie des - hier jeweilige Organisation einsetzen - nicht an. Siehe deinen Fund mit der JuBaLi.


    Zebo

    Der Verweis von Wilhelm führt zu den Schießstandrichtlinien bei der VBG.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Die Schießstandrichtlinien hab ich noch nie durchgesehen. Die Website von Dieter Stiefel sagt aber eigentlich alles aus. Die Richtlinien von 1995 mit Änderungen 2000 sind demnach immer noch gültig. Bei der Planung ist es aber dennoch ratsam den zuständigen Sachverständigen mit einzubeziehen, der den Stand dann genehmigen soll. Da kann dann nichts schief gehen. Einen Sachverständigen in deiner Nähe findest du beim VuS, oder der zuständigen Genehmigungsbehörde.

    Mit freundlichstem Schützengruß
    Johann

  • Folgende Informationen konnte ich mittels eigener Recherchen bislang zusammenklauben:

    • Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) bestimmt wie folgt: "Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die an Schießstätten zu stellen sind, ergeben sich aus den 'Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien)'. Das Bundesministerium des Innern erstellt die Schießstandrichtlinien nach Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden als dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Veröffentlichung ist auch im elektronischen Bundesanzeiger zulässig."
      In der zugehörigen Fußnote steht "Bis zur Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 2 sind Stand der Technik die „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien), Stand Januar 2000, herausgegeben vom Deutschen Schützenbund, Wiesbaden“."
    • Ein Runderlass des Niedersächsichen Ministeriums für Inneres und Sport (LPP 2.31-12240/4.6.4) bestimmt wie folgt: "Die sicherheitstechnischen Anforderungen an eine Schießstätte ergeben sich im Wesentlichen aus der Richtlinie für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießstätten (Schießstandrichtlinie) des Deutschen Schützenbundes e. V.". Dieser Erlass ist in Kraft und m.E. (derzeit) konform mit der Bestimmung in der AWaffV.
    • Im aktuellen Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) (BR-Drucksache) stehen die Bestimmungen
      - "Die (mobile) Schießstätte muss entsprechend den gültigen Schießstandrichtlinien hergerichtet sein." [Zu § 3: Umgang mit Waffen und Munition durch Kinder oder Jugendliche / z. B. bei Öffentlichkeitsveranstaltungen zur Nachwuchswerbung oder bei speziell ausgeschriebenen Schießveranstaltungen für Kinder zur Belustigung]
      - "Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die an Schießstätten zu stellen sind, ergeben sich aus den 'Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien)' in der jeweils gültigen Fassung.". [Zu § 27: Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten / Sicherheitstechnische Anforderungen an Schießstätten einschließlich Schießgeschäften, die der Schaustellerhaftpflicht unterliegen]
      Diese Verwaltungsvorschrift ist (noch) nicht in Kraft. Nach dem Inkrafttreten wäre sie konform mit der Bestimmung der AWaffV.

    Letztlich habe ich mir die Informationen des DSB zu diesem Thema angesehen.

    Das scheint doch bis dahin derzeit alles stimmig und eindeutig zu sein? Auch die Informationen des DSB halte ich für zutreffend (um nicht zu sagen vorbildlich - sieht man mal davon ab, dass der Gesetzgeber nicht so schnell gehandelt hat wie gedacht und die Prognose zur Veröffentlichung von neuen Schießstandrichtlinien durch den BMI überarbeitet werden müsste). Ob die Abgabe der Schießstandrichtlinien seitens des DSB kostenpflichtig sein muss, steht auf einem anderen Blatt - hier profitiert man von einer Monopolstellung (aber das machen andere Institutionen auch).

    Wenn und soweit die Richtlinien der VBG von denen des DSB abweichen sollten (konnte ich mangels Zugriff nicht prüfen), wäre das sicher ärgerlich. Vermutlich darf die VBG als Berufsgenossenschaft und Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ergänzende und/oder abweichende Vorschriften machen. Schließlich ist sie ja auch im Fall der Fälle schadenersatzpflichtig.

    ohne Gewähr - IANAL

    Jede Schießsport-Disziplin hat ihre Existenzberechtigung. Zusammenhalt ist wichtig - über die Grenzen von Disziplinen und Verbänden hinweg.

  • Nach meinen Quellen und Kontakten ergibt sich folgendes Bild:

    Die baulichen Bestimmungen und sicherheitstechnischen Anforderungen, aber derzeit auch noch schießsportliche Vorgaben für Schießstände, ergeben sich aus den vom DSB herausgegebenen "Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen" (Schießstand - Richtlinien, Ausgabe 08/1995 in der Fassung 01/2000).

    Für die sicherheitstechnischen Anforderungen an zivile Schießstätten waren bisher gemäß Nr. 44.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) in der Fassung vom 29.11.1979 diese Schießstand - Richtlinien maßgeblich.

    Mit der Änderung des Waffengesetzes zum 01.04.2008 sollen die Schießstandrichtlinien vom BMI nach Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden als dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln erstellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

    Da es bisher keine veröffentlichten Schießstandrichtlinien durch das BMI gibt, sind gemäß Anmerkung des Gesetzgebers zu § 12 AWaffV Stand der Technik weiterhin die „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien), Stand Januar 2000, des DSB gültig.

    Der Grund für die Übertragung der „Richtlinien-Kompetenz“ an den Bund war die fehlende Kompetenz des DSB als Verein, Verordnungsgeber zu sein.

    Wann mit einer Veröffentlichung von neuen Schießstandrichtlinien durch das BMI gerechnet werden kann, lässt sich zur Zeit nicht absehen; nachdem die Ankündigung, dass dies im Jahr 2010 der Fall sein kann, nicht erfüllt wurde.

    Lt. Auskunft von Dieter Stiefel, 1. Vors. des Verbandes unabhängiger Schießstandsachverständiger VuS e.V., Pfaffenhofen, wurden Arbeitsgruppen, eingerichtet, deren Ergebnisse im kommenden Frühjahr 2012 einem Fachbeirat präsentiert werden sollen. Dieser Fachbeirat muss wohl erst durch eine Änderung des Waffengesetzes legitimiert werden.

    Der VuS ist in der Arbeitsgruppe „schießstättenspezifische Themen“ vertreten. In der 2. AG, wird die Umweltproblematik (Beprobung, „Sanierungsziele“, u.ä.) bearbeitet., Dort ist der Schießsport nicht vertreten. Die Abstimmung zwischen beiden AG geschieht über Mitarbeiter, die in beiden AG vertreten sind.


    M. E. kann deshalb nicht damit gerechnet werden, dass es vor 2013 neue Schießstandrichtlinien aus der Feder des BMI geben wird.

    VuS wirkt im DIN – Ausschuss 19740 mit | Verband unabhängiger Schießstandsachverständiger VuS e.V.


    Die von der Verwaltungsberufsgenossenschaft VBG verwendete Schießstandrichtlinie soll der des DSB entsprechen. Geprüft habe ich das nicht.

    Die Schießstandrichtlinie der VBG findet man unter dem Link Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen, 1. Einleitende Bestimmungen - 1.2. Grundsätzliche Bestimmungen für Schießstände aller Art


    Die VBG ist eine gesetzliche Unfallversicherung mit über 31 Mio. Versicherungsverhältnissen. VBG-Versicherte sind u.a. Arbeitnehmer, freiwillig versicherte Unternehmer und bürgerschaftlich Engagierte.

    Seit 2005 haben auch Sportvereine die Möglichkeit ihre gewählten Ehrenamtsträger, z. B. Vereinsvorstände, Kassen- oder Sportleiter gegen die folgen von Unfällen freiwillig zu versichern.

    Durch das 2008 in Kraft getretene Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) wird die freiwillige Versicherung auch den beauftragten Ehrenamtsträgern in herausragender Funktion ermöglicht.

    Zu den gesetzlichen Aufgaben der VBG gehört auch die Verhütung von Unfällen, welches sie durch spezielle Seminarangebote wie beim Schießsport und dem Ausbau der Sportmedizin unterstützt. In diesem Zusammenhang hat sie sich der Schießstandrichtlinie des DSB angenommen.

    Der Vorstand eines Schützenvereins ist für den sicheren Vereinsbetrieb verantwortlich. Der Vorstand ist gegenüber Trainern/Übungsleitern (Beschäftigte und wie Beschäftigte Tätige) für sicherheitstechnisch einwandfreie Sportanlagen und Sportgeräte sowie eine sichere Organisation verantwortlich. Rechtsgrundlagen sind die staatlichen Vorschriften und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutz- bestimmungen.

    Der Vorstand ist gegenüber „normalen Vereinsmitgliedern“ (weder beschäftigt, noch wie Beschäftigte tätig) und Dritten – zum Beispiel Gastschützen und Zuschauer – dafür verantwortlich, dass diese nicht durch den Vereinsbetrieb gefährdet werden (BGB).


    Mit meinen Worten zusammengefasst, kümmern sich zwei Parteien um die Einhaltung von einheitlichen, einer Neubeschreibung durch das BMI zugeführten Richtliniensammlung. Das BMI übernimmt als staatliche Einrichtung die Richtlinienkompetenz vom DSB, die VBG als gesetzliche Unfallversicherung (= Pflichtversicherung) gründet ihre Tätigkeit aus dem SGB 7.

    Mit welcher Intensität die Richtlinien auf beiden Wegen zur Anwendung kommen, kann ich nicht beurteilen. Gut beraten ist der Vorstand, der bereits bei der Planung von Schießständen die Schießstand - Richtlinien beachtet und der Empfehlung nachkommt, einen Schießstandsachverständigen mit hinzuzuziehen. Ob die Hinzuziehung von Fachlichkeit dann bei der Abnahme von Schießständen durch Sachbearbeiter zweifelsfrei bleibt, das hat sich auch hier schon gezeigt, muss von Fall zu Fall betrachtet werden.

    Seminarangebot für Schützen: VBG
    Reinigung von Raumschießanlagen: reinigung_schiess_2009.pdf
    Schießsport- und Schützenvereine: schiesssport_2009.pdf

  • schaut euch mal die Satzung an


    Hallo Dieter,

    die Satzung liest sich so, als würde sich da jemand für eine zukünftige Rolle bei der Erstellung von Schießstandrichtlinien aufstellen. ("Der Verband strebt die Beratung und Mitwirkung an der Erstellung, sowie ggf. die Erstellung und die Pflege der Schießstandrichtlinien an, die künftig vom Bundesministerium des Innern herausgegeben werden.")
    Eine solche Satzung hat zunächst überwiegend nur Binnenwirkung, d.h. Wirkung zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern. Mitglieder des Verbands sind lt. Satzung aber Schießstandsachverständige und nicht Betreiber von Schießstätten. Ein (selbsternannter) "Ansprechpartner in sicherheitstechnischen Fragen" ist nicht automatisch Regelungsgeber.
    Auf die Schnelle ist mir daher nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen oder vertraglichen Grundlage die Anforderungen basieren, welche zu Eurer Mehrausgabe geführt haben.

    Zwischenzeitlich hatte ich beim BMI nachgefragt, die Antwort hat meine bisherigen Erkenntnisse bestätigt. Demnach gelten die vom DSB herausgegebenen Schießstandrichtlinien nach wie vor (§ 12 Absatz 3 der Allgemeinen Waffengesetzverordnung, Fußnote 1). "Die Herausgabe neuer Schießstandrichtlinien durch das Bundesministerium des Innern wird voraussichtlich im Sommer des kommenden Jahres erfolgen."

    nochmals IANAL

    Jede Schießsport-Disziplin hat ihre Existenzberechtigung. Zusammenhalt ist wichtig - über die Grenzen von Disziplinen und Verbänden hinweg.