eGun - Waffen wie verschicken

  • Grad noch ein Nachtrag:
    Overnite wirbt ja mit Waffenversand ab 27,50. Tatsächlich handelt es sich dabei aber um einen Versand ohne persönliche Zustellung, also im Ergebnis eine - bezogen auf Waffen, also nicht auf Munition - mit einem normalen DHL-Paket vergleichbare Leistung. Diese Versand sei nur für den Versand an Waffenhändler vorgesehen.
    Interessant ist, daß der Versand etwa einer Pistole mit persönlicher Zustellung 36-, also "nur" 8,50 mehr, kostet. Man erkennt also unschwer, daß die hohen Kosten von Overnite nicht auf waffenspezifischen Besonderheiten des Transports/Lieferung beruhen.
    Für den gesetzeskonformen Versand von Munition haben Dienste wie Overnite sicher ihre Berechtigung, wenngleich die Preise für die spezifische (munitionsbezogene) Leistung weitaus überzogen sind. Für Waffen sollte man aber auf DHL zurückgreifen und die Möglichkeiten nutzen, die deren AGBen bieten.
    Dies alles interessiert natürlich nur diejenigen, die sich um einen gesetzeskonformen Versand Gedanken machen. Nach nicht nur meinen Erfahrungen ist dies aber nur eine recht kleine Minderheit und es ist ganz erstaunlich, daß dennoch offensichtlich weder Waffen/Mun bei DHL & Co. gestohlen werden noch in fremde Hände geraten oder gar Pakete mit Mun in die Luft fliegen.

  • Zitat von Dr.König

    Allerdings können wir mit den DHL-eigenen AGBen arbeiten, z.B.: ...


    Danke für diese Quelle. Die fiele für mich durchaus unter die Rubrik "belastbare Information".

    Allerdings umfasst der dort definierte Kreis der Ersatzempfänger mehr als "Hausbewohner und Nachbarn" - nur auf diejenigen finden aber die Vorausverfügung des Absenders und die (Sperr-)Mitteilung des Empfängers Anwendung - auf "Angehörige des Empfängers oder des Ehegatten" sowie "andere, auch in den Räumen des Empfängers anwesende Personen" aber nicht?!

    In den aktuelleren AGB DHL Paket/ DHL Express National (Stand 07/2103) ist das mit veränderter Struktur, aber gleicher Wirkung abgebildet. Der ausschließliche Bezug auf Hausbewohner und Nachbarn wird dort allerdings noch deutlicher.

    Fraglich wäre in beiden Fällen, ob nach den jeweiligen Bestimmungen in Absatz 4 die ganzen Bemühungen hinfällig sind, wenn der Zustellversuch fehlgeschlagen ist und nicht der Empfänger anschließend die Sendung selbst in der Filiale, Packstation oder anderen geeigneten Einrichtung abholt, sondern ein Empfangsbevollmächtigter.


    Um eine Zustellung an Nichtberechtigte zu verhindern, bleiben demnach bei DHL wohl nur die Sendungen mit den Services "Identitäts- und Altersprüfung" und "Eigenhändig" sowie Express-Sendungen mit dem Service "DHL EXPRESS IDENT", "Transportversicherung 25.000,- EURO" und EXPRESS BRIEFE mit dem Service „Transportversicherung 2.500,- EURO“?!


    Zitat von Dr.König

    Dies alles interessiert natürlich nur diejenigen, die sich um einen gesetzeskonformen Versand Gedanken machen. Nach nicht nur meinen Erfahrungen ist dies aber nur eine recht kleine Minderheit ...


    Das entspricht auch meiner Wahrnehmung.


    Das "Du" war nicht despektierlich gemeint. Es ist hier die übliche Anrede.

    Jede Schießsport-Disziplin hat ihre Existenzberechtigung. Zusammenhalt ist wichtig - über die Grenzen von Disziplinen und Verbänden hinweg.

  • Ich weiß. Und ich duze üblicherweise nur Leute, die ich persönlich kenne und entweder befreundet bin oder aus Usancen (z.B. Verein) duzen muß. _Dies_ ist natürlich auch nicht despektierlich gemeint sondern nur meine im Laufe eines nicht anz kurzen Lebens erlernte Höflichkeit. Aber diese über 20 Jahre Diskussion möchte ich hier nicht weiterführen.

  • Jetzt verspüre ich Anzeichen von Ambivalenz. Wirkt es schlüssig und überzeugend, aus AGB-Passagen einerseits Rechte und Schutzvorschriften abzuleiten, im nächsten Atemzug die Regelungsstruktur sowie eine ggf. belastende Wirkung der gleichen AGB aber zu bestreiten, die ABG als windig zu bezeichnen und einseitig freizügig auszulegen?

    In Beitrag 4 hatte ich die Verantwortung des Versenders in die Diskussion einbezogen. Auch der aktuelle Austausch ist in diesem Zuammenhang absolut sinnvoll, fokussiert sich aber im Moment überwiegend auf Aspekte in der Sphäre des Empfängers. Auch jener könnte durch unzureichende oder ungeeignete Maßnahmen einen waffenrechtlichen Verstoß begehen, aber das wäre (zumindest für mich) eine ganz andere Fragestellung.

    Gemäß meinem ursprünglichen Anliegen (waffenrechtlichen Verstoß seitens des Versenders ausschließen), müsste der Versender sicher sein können, dass
    a) die von Ihnen vorgenommene Auslegung der AGB zutreffend ist,
    b) der Empfänger die von Ihnen als erforderlich dargestellten Maßnahmen (=> Fax/Zettel) tatsächlich trifft (die Beweiskraft des Vortrags, jener hätte einen Zettel ausgehängt, könnte noch gesondert untersucht werden),
    c) letztere angesichts der hier und an anderer Stelle aufgezeigten Ausfallerscheinungen bei einzelnen (evtl. allen?) Transportunternehmen dennoch als geeignet angesehen werden können.

    Ich übergebe Waffen nach wie vor ausschließlich persönlich. Soweit ich dadurch einen geringeren Verkaufspreis erziele (was ich i.d.R. eh nie erfahre), ist mir meine eigene Sicherheit das wert.

    Jede Schießsport-Disziplin hat ihre Existenzberechtigung. Zusammenhalt ist wichtig - über die Grenzen von Disziplinen und Verbänden hinweg.

  • Jetzt verspüre ich Anzeichen von Ambivalenz. Wirkt es schlüssig und überzeugend, aus AGB-Passagen einerseits Rechte und Schutzvorschriften abzuleiten, im nächsten Atemzug die Regelungsstruktur sowie eine ggf. belastende Wirkung der gleichen AGB aber zu bestreiten, die ABG als windig zu bezeichnen und einseitig freizügig auszulegen?

    Oh, wir können sogar noch weiter gehen und postulieren, daß der gesamte Quark, den DHL da in § 4 zu Ersatzzustellung reinschreibt, ohnehin Unfug ist. Es gilt der Grundsatz, daß nur der von mir bevollmächtigte Vertreter wirksam für mich handeln kann und darf - oder jemand, der nach den Regeln der Rechtsscheins-, Anscheins- und Duldungsvollmacht für den insofern gutgläubigen Dritten als bevollmächtigt gilt. Abweichendes muß vertraglich vereinbart werden. Ich als Empfänger habe mit DHL keinen Vertrag geschlossen. Also kann mir DHL auch nicht irgendeinen anderen als angeblichen Empfangsbevollmächtigten aufdrücken. Da mag DHL in die AGBen reinschreiben was DHL will - dem Empfänger gegenüber wirkt dies nicht. Selbst eine - unterstellen wir mal - ausdrückliche, individuelle Vereinbarung mit dem Versender wäre ohne Bedeutung für den Empfänger - es sei denn, daß er sie genehmigt bzw. den Versender hierzu bevollmächtigt hätte.
    Es läßt sich nur darüber reden, daß der Zusteller nach den Usancen des täglichen Lebens, also letztlich auf Grundlage einer Rechtsscheinsvollmacht, den Ehepartner oder Mitbewohner als bevollmächtigt ansehen darf - aber dieser Schein besteht natürlich nur, solange der Zusteller es nicht besser weiß, also z.B. durch eine entsprechende Mitteilung, etwa den beschriebenen Zettel an der Haustür.
    Das ist jetzt simples BGB, Vertretungsrecht.
    Es gilt übrigens nichts anderes, wenn man - auf welcher Grundlage auch immer - die grundsätzliche Geltung/Wirksamkeit der DHL-AGBen auch gegenüber dem Empfänger unterstelle wollte. Denn dann würde die Fiktion der immer bestehenden Bevollmächtigung des Hausbewohners (so man die entsprechenden AGB-Regelung wirklich so verstehen wollte) eindeutig gegen geltendes Recht (keine Rechtsscheinsvollmacht wenn der Dritte von dem Nichtbestehen der Vollmacht Kenntnis hat) verstoßen und wäre daher als AGB-Regelung unwirksam. Als Richter würde ich die AGBen, sollte es wirklich auf diese ankommen, aber nicht kassieren sondern, weil sie im Kern ja sinnvoll sind und in diesem Umfang den Empfänger auch nicht unangemessen beachteiligen, entsprechend einschränkend auslegen.
    Wenn ich oben versucht habe, dies auch aus den AGBen heraus zu begründen, dann um nicht eine weitere Ebene - nämich deren grundsätzliche Irrelevanz gegenüber dem Empfänger - reinzubringen.

    Zitat

    In Beitrag 4 hatte ich die Verantwortung des Versenders in die Diskussion einbezogen. Auch der aktuelle Austausch ist in diesem Zuammenhang absolut sinnvoll, fokussiert sich aber im Moment überwiegend auf Aspekte in der Sphäre des Empfängers. Auch jener könnte durch unzureichende oder ungeeignete Maßnahmen einen waffenrechtlichen Verstoß begehen, aber das wäre (zumindest für mich) eine ganz andere Fragestellung.

    Natürlich, völlig richtig. Maßgeblich ist, daß sich der Versender keinen Vorwurf aussetzt, leichtfertig gehandelt zu haben (was aber nur relevant werden kann, wenn die Waffe in falsche Hände gerät). Dies habe ich aber ausgeführt: Dies (die Übergabe nur an den Berechtigten) sicherstellende Vereinbarungen mit dem per se extrem vertrauenwürdigen berechtigten Empfänger sind aber über jeden zweifel erhaben. Denn wenn man dem Transportunternehmen und damit auch dem simplen Zusteller vertrauen darf, daß es sich an die Vereinbarungen hält und nicht an irgendeinen Dritten aushändigt oder den Inhalt des Pakets nicht unterschlägt (und davon geht der Gesetzgeber aus, siehe § 34 I WaffG), dann darf man erst recht dem per se extrem vertrauenwürdigen berechtigten Empfänger vertrauen, daß er sich selbst gemäß dem WaffG verhält und die getroffenen Vereinbarungen einhält.

    Zitat

    Gemäß meinem ursprünglichen Anliegen (waffenrechtlichen Verstoß seitens des Versenders ausschließen), müsste der Versender sicher sein können, dass
    a) die von Ihnen vorgenommene Auslegung der AGB zutreffend ist,
    b) der Empfänger die von Ihnen als erforderlich dargestellten Maßnahmen (=> Fax/Zettel) tatsächlich trifft (die Beweiskraft des Vortrags, jener hätte einen Zettel ausgehängt, könnte noch gesondert untersucht werden),
    c) letztere angesichts der hier und an anderer Stelle aufgezeigten Ausfallerscheinungen bei einzelnen (evtl. allen?) Transportunternehmen dennoch als geeignet angesehen werden können.

    Ich bin weder der liebe Gott noch der BGH. Jeder Rechtskundige gelangt aber zwangsläufig zu demselben Ergebnis. Vertretungsrecht lernt man im 2. oder 3. Semester.
    Beweisfragen sind Einzelfallfragen; hier geht es ums grundsätzliche.
    Wenn Sie hieran herumdeuteln wollen und Unsicherheiten sehen, dann müssen Sie konsequenterweise die Meinung vertreten, daß die Voraussetzungen des § 34 WaffG niemals bei Übergabe an irgendein Transportunternehmen erfüllt sind, denn diese 1oo%ige Sicherheit hat man bei diesen nicht, mögen die natürlich auch das Gegenteil behaupten. Aber im Gegenteil haben Sie die größte Sicherheit, wenn Sie entsprechende Vereinbarungen mit dem berechtigten Empfänger treffen - verstößt er dagegen, wird er ganz gewiß seine Zuverlässigkeit verlieren. Wollten Sie hieran grundsätzlich herumdeuteln, dann dürften Sie auch grds. niemanden nach § 12 WaffG eine Waffe ausleihen.
    Selbst bei simplen Rechtsfragen haben Sie nicht die Garantie, daß dann, falls es zum Schwure kommen sollte, der betreffende Richter auch so sieht. Aktuell gehen ja zwei spektakuläre Verfahren durch die Presse, bei denen es um bedeutende Dinge (Freiheitsentzug) ging und dennoch in einer offenbar kaum faßbaren Weise die grundlegensten Regeln mißachtet wurden. Das Leben ist nun mal kein Ponyhof und nichts ist ohne Risiko.

    Zitat

    Ich übergebe Waffen nach wie vor ausschließlich persönlich. Soweit ich dadurch einen geringeren Verkaufspreis erziele (was ich i.d.R. eh nie erfahre), ist mir meine eigene Sicherheit das wert.

    Das ist zweifellos der sicherste Weg und wenn irgend möglich hole ich gekaufte/ersteigerte Waffen auch persönlich ab. Aber andererseits muß man auch realistisch bleiben: Wie viele Fälle sind Ihnen bekannt, daß an Nichtberechtigte übergeben wurde und etwas passiert ist? Wie groß ist also wirklich das Risiko, daß man als Versender belangt wird, wenn man sich auf eine dieser Verfahrensweisen einläßt? M.E. ist das Risiko wirklich 0%.

  • Danke für den anregenden Diskurs.

    Risikobewertung steht jedem selbst frei. Ich vermeide nur, Sicherheit zu propagieren, wo ich selbst Vorsicht für geboten halte.
    Wie viele Fälle mir bekannt sind, dass an Nichtberechtigte übergeben wurde und etwas passiert ist? => Exakt Null. Ich kenne aber auch niemanden, der sich bei Russisch Roulette in den Kopf geschossen hat und werde es trotzdem nicht versuchen.
    Wenn wir mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit nahe Null das Restrisiko des Einzelnen vernachlässigen wollen, dann wären analytische Auseinandersetzungen zu diesem Teil des Waffenrechts und der DHL-AGB doch obsolet?


    Die vorliegenden AGB der DHL regeln die Beziehung zwischen Absender und DHL. Der Empfänger ist zutreffenderweise nicht Vertragspartner und daher durch diese AGB nicht verpflichtet. Eine (sei es auch nur fingierte) Bevollmächtigung Dritter durch den Empfänger sehe ich in den Bestimmungen gem. Abschnitt 4 Absatz 3 der ABG nicht. Jene werden zwischen Absender und DHL vereinbart, sie verpflichten den Empfänger in keinster Weise. Sie zeigen allerdings implizit auf, dass es einem potentiellen Empfänger möglich ist, einer Ablieferung (lediglich) an Hausbewohner und Nachbarn in Textform (ja: per Zettel, Fax, Mail, SMS, ...) zu untersagen. Wenn sich die Untersagungsmöglichkeit auf alle 3 Nummern beziehen sollte, dann wäre die Umsetzung in der Tat fehlerhaft.
    Die Ausführungen im zweiten Spiegelstrich zu Nummer 3 bezüglich der Angaben auf der Benachrichtigungskarte ("... die Person des Ersatzempfängers (Name und Anschrift des Hausbewohners bzw. Nachbarn)") sind m.E. ein starkes Indiz dafür, dass meine Interpretation zutrifft.

    (Vom Empfänger bestimmte) Empfangsberechtigte/Empfangsbevollmächtigte sind Gegenstand der Bestimmungen in Abschnitt 4 Absatz 2 der AGB. Darüber hinaus bietet die DLH den Service 'Wunschnachbarn festlegen' an - auch dieser kommt nicht ohne Zutun des Empfängers in spe zu Stande.
    Ein Empfänger in spe kann solche Verfügungen gegenüber DHL vornehmen, beispielsweise durch Benennung von Lebenspartner und/oder Nachbarn. I.A. werden solche Verfügungen wohl allgemein (für alle Sendungen) und auf Dauer getroffen. Möchte ich einem Berechtigten im Sinne des WaffG eine Waffe zuschicken, dann müsste er zuvor - sofern er solche Verfügungen gegenüber DHL getroffen hat - diese widerrufen. Als Versender könnte ich darauf vertrauen, dass solche Verfügungen entweder nicht existieren oder aber dass sie rechtzeitig vor Eingang der Sendung widerrufen werden.


    Aus der Sicht eines potentiellen Empfängers frage ich mich nunmehr aber doch - völlig losgelöst vom Waffenrecht - wie ich bei Bedarf eine Ersatzzustellung nach Abschnitt 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 verhindern könnte. (Nein, nicht wegen Beate Uhse u.ä., sondern bei Geschenken/Überrascungen/... .) Wie bekannt, teile ich Ihre Auffassung zur Mitgeltung der einschränkenden Bedingungen aus Nummer 3 nicht.
    Diese Frage löst sich aber endgültig vom Eingangsthema.


    Allerdings - IANAL sowie Irrtum vorbehalten; Dazulernen dagegen immer erwünscht.

    Jede Schießsport-Disziplin hat ihre Existenzberechtigung. Zusammenhalt ist wichtig - über die Grenzen von Disziplinen und Verbänden hinweg.

  • Mit etwas gesundem Menschenverstand sollte sich erschließen, daß eine Paketlieferung von sagen wir mal 1kg Gold wesentlich lukrativer zum Diebstahl einläd, als ein 100 Jahre altes Meucheleisen. Und letzteres ohne die entsprechende Munition maximal als Baseballschläger dienen kann.

    Natürlich müssen und sollen wir die Gesetze beachten, aber ohne zwingenden Grund irgendwelche Gefahrenszenarien herbeiphantasieren, halte ich aus Sicht eines LWB nicht für sonderlich zielführend.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Ich kenne aber auch niemanden, der sich bei Russisch Roulette in den Kopf geschossen hat und werde es trotzdem nicht versuchen.

    Nana - Waffen werden zu tausenden "einfach so" als Paket verschickt und nichts passiert. Aber wer spielt schon russ. Roulette?
    Nicht alles, was hinkt, ist ein Vergleich ;-).

    Zitat

    Wenn wir mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit nahe Null das Restrisiko des Einzelnen vernachlässigen wollen, dann wären analytische Auseinandersetzungen zu diesem Teil des Waffenrechts und der DHL-AGB doch obsolet?

    Nun, das eine ist, ob man beim Versenden mit einfachem Paket die Möglichkeit hat, dessen Aushändigen an Nichtberechtigte zu verhindern - diese Möglichkeit besteht definitiv. Das andere ist, ob man sich auf derartige Verfahrensweisen verlassen kann, man also als Versender eine pflichtwidrige Handlung vornimmt, wenn man so vorgeht. Und hier ist die Frage, ob mit negativen Folgen gerechnet werden muß, schon relevant. Für mich ist ein Sportschütze als Empfänger, der zusagt, einen "Verbotszettel" an die Tür zu hängen und seine Mitbewohner erfolgreich zu vergattern, viel zuverlässiger als einer der "Spezialversender". Es gibt objektiv keinen Grund, keine Rechtfertigung, dies anders zu sehen. Wer natürlich niemandem traut, der wird - wie Sie - nur persönlich übergeben. Das muß jeder für sich entscheiden. Maßgeblich ist aber allein, daß man ein Versenden mit DHL nicht mit der Begründung verweigern darf, es sei nicht gewährleistet, daß die Übergabe - wie angeblich bei den Spezialdiensten - nur an den Berechtigten erfolgt. Beides ist, die richtige Verfahrensweise unterstellt, mindestens gleichwertig.

    Zitat

    Sie zeigen allerdings implizit auf, dass es einem potentiellen Empfänger möglich ist, einer Ablieferung (lediglich) an Hausbewohner und Nachbarn in Textform (ja: per Zettel, Fax, Mail, SMS, ...) zu untersagen. Wenn sich die Untersagungsmöglichkeit auf alle 3 Nummern beziehen sollte, dann wäre die Umsetzung in der Tat fehlerhaft.
    Die Ausführungen im zweiten Spiegelstrich zu Nummer 3 bezüglich der Angaben auf der Benachrichtigungskarte ("... die Person des Ersatzempfängers (Name und Anschrift des Hausbewohners bzw. Nachbarn)") sind m.E. ein starkes Indiz dafür, dass meine Interpretation zutrifft.

    Und? Auch wenn DHL dies so gemeint hat: Dies benachteiligt sowohl den Versender als auch den Empfänger als Drittbegünstigsten (der Frachtvertrag ist ein Vertrag auch zugunsten Dritter) unangemessen, aus den ausgeführten Gründen. Übrigens haben OLG Dü (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2007, Az. I-18 U 163/06) und OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 02.03.2011, Az. 6 U 165/10) die jeweils angegriffenen Klauseln zu Nachbarn und Hausmitbewohnern kassiert. Aus der Begründung ist unschwer zu erkennen, daß auch die unbedingte und vorbehaltlose Fingierung der Wohnungsanwesenden als empfangsbevollmächtigt aus den oben genannten Gründen Versender und Empfänger unangemessen benachteiligt.

    Zitat

    (Vom Empfänger bestimmte) Empfangsberechtigte/Empfangsbevollmächtigte sind Gegenstand der Bestimmungen in Abschnitt 4 Absatz 2 der AGB. Darüber hinaus bietet die DLH den Service 'Wunschnachbarn festlegen' an - auch dieser kommt nicht ohne Zutun des Empfängers in spe zu Stande.
    Ein Empfänger in spe kann solche Verfügungen gegenüber DHL vornehmen, beispielsweise durch Benennung von Lebenspartner und/oder Nachbarn. I.A. werden solche Verfügungen wohl allgemein (für alle Sendungen) und auf Dauer getroffen. Möchte ich einem Berechtigten im Sinne des WaffG eine Waffe zuschicken, dann müsste er zuvor - sofern er solche Verfügungen gegenüber DHL getroffen hat - diese widerrufen. Als Versender könnte ich darauf vertrauen, dass solche Verfügungen entweder nicht existieren oder aber dass sie rechtzeitig vor Eingang der Sendung widerrufen werden.

    Ich kann Ihnen nicht ganz folgen. Es geht auch nicht darum, blind auf etwas zu vertrauen. Der Empfänger muß schon, wenn er möchte, daß an ihn mit DHL geliefert wird, zusichern, diese Maßnahmen zu ergreifen, daß nur an ihn ausgehändigt wird. Wenn er dies nicht tut würde ich nicht ihn versenden. Einfach darauf vertrauen, daß seine Verhältnisse grds. so sind, daß dies so geschieht, halte ich für nicht zulässig.

    Zitat

    Aus der Sicht eines potentiellen Empfängers frage ich mich nunmehr aber doch - völlig losgelöst vom Waffenrecht - wie ich bei Bedarf eine Ersatzzustellung nach Abschnitt 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 verhindern könnte. (Nein, nicht wegen Beate Uhse u.ä., sondern bei Geschenken/Überrascungen/... .) Wie bekannt, teile ich Ihre Auffassung zur Mitgeltung der einschränkenden Bedingungen aus Nummer 3 nicht. Diese Frage löst sich aber endgültig vom Eingangsthema.

    Durch besagten Zettel an der Tür, besser noch durch ein entsprechendes Fax an das Zustell"amt" (muß man halt in Erfahrung bringen). Völlig egal, was die eh fragwürdigen bis unwirksamen AGBen besagen - gegen meinen erklärten Willen darf nicht an andere Dritte ausgehändigt werden. Bei Zuwiderhandlung haftet der Zusteller für entstehende Schäden. Aber wie wir täglich - auch bei den Spezialdiensten - sehen hält sich nicht unbedingt jeder Zusteller dran. Was aber nichts daran ändert, daß dann nicht an Dritte ausgehändigt werden darf, und dieses Nichtdürfen ist eben das Entscheidende, sofern man als Absender nicht Grund zu der Annahme an, daß dies im konkreten Fall oder allgemein regelmäßig bzw. zu häufig mißachtet wird. 100% Sicherheit gibt es eben nur, wenn man es selbst macht.

  • Alter Thread....den ich mal hervorkrame. Hat jemand gerade eine Matchluftpistole mit Altersnachweis versandt und mit wem oder muss man einen Spezialdienstleister in Anspruch nehmen (Waffenkurier neu o. ä.) Danke für die Info.

  • Soweit ich weiß hat Hermes den Transport von Waffen von Privat an Privat eingestellt. Dazu kommt dass die Pakete mit max. 500 versichert werden.

    Das passt im Falle des Falles auch nicht.

    Die Frage die sich mir gerade stellt.. ist eine Matchlupi mit F Zeichen eine Waffe im Sinne der AGB von Hermes oder DHL. Denn wenn es so ist, wäre die Lupi nicht versichert und im Falle eines Falles gäbe es dann Ärger.

  • Quelle DHL https://www.dhl.de/de/privatkunde…ePath=&q=Waffen

    Meine LP5 habe Ich vor ein paar Jahren hier übers Forum erworben, Altersnachweis per Ausweiskopie und Versand per DHL. Was dann Waffenrechtlich noch gegen einen Versand sprechen würde kann Ich nicht sagen aber wie machen es denn Frankonia und Co ?

    Wahrscheinlich könnte man noch einen draufsetzen und Postident oder ähnliches nutzen. Die Paketversicherung kann gegen Aufpreis ebenfalls erweitert werden.

    Steyr EVO10 E

    Walther LP400 ALU

    Annschütz 2002 SuperAir

  • Eine Lupi zu versenden scheint mit DHL möglich zu sein. Wert bis 2500 Euro und nur an Personen aushändigen die über 18 Jahre alt sind kann man zubuchen.

  • Mein LG habe ich auch per DHL erhalten................

    Wurde dir auch von einem Händler geschickt. Das ist für die einfacher als von privat. Sagte mir auch mein Büma. Ich habe mein KK verkauft und von ihm verschicken lassen.

    Gruß Mike

    ohne Training kein Vorankommen ;)

    Erfolg muss man sich erarbeiten, Neid kommt von allein :)

    KK 500 E Auflage, LG500itec Auflage :)