Wie ist das denn nun mit dem Waffentransport?

  • ...und ich hätte mich da jetzt auf "gesunden Menschenverstand" verlassen... ?(

    Das ist wohl für einen Waffenbesitzer, der grundsätzlich 3 bis 4 Schritte weiterdenken muss zu einfach, selbst wenn es zielführend ist.

    Karl

  • So, ich habe mir jetzt selbst nochmal dass WaffG vorgenommen.

    §12 Ausnahmen von Erlaubnispflichten

    [...]

    (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

    1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

    2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

    [...]

    1. bedeutet ganz eindeutig, dass ich die Erlaubnis vom Inhaber meiner Unterkunft einholen muss, bevor ich die Waffe mit auf mein Zimmer nehme. So weit klar. Nehmen wir einmal an, der Inhaber verweigert mir das Führen meiner LP auf seinem Grund und Boden. Müsste ich dann theoretisch mein Auto, in dessen Kofferraum meine LP in ihrem mit einem Vorhängeschloss gesicherten Koffer lagert, aus der Tiefgarage fahren und mir einen neuen, öffentlichen Parkplatz suchen?

    2. der erste Teil sollte klar sein, den Waffenkoffer einfach in den Kofferraum legen. Der Passus "von seinem Bedürfnis umfassten Zweck [...]" erscheint mir Auslegungssache des Richters und von verschiedenen Faktoren abhängig zu sein. Ich persönlich würde einem Sportschützen, der auch Wettkämpfe schießt und regelmäßig in seinem Verein trainiert (Nachweis = Schießbuch) eher ein Transportbedürfnis zu Trainingszwecken attestieren als jemandem, der das nicht tut und dessen LP auch ganz eindeutig aufgrund der Optik und verbauten Technik eher nicht zum Sportschießen geeignet ist.

    Das heißt um mich auf rechtlich gesichertem Terrain auf Dienstreisen zu bewegen, müsste ich dem Inhaber meiner Unterkunft von meinem Vorhaben unterrichten und mir seine Erlaubnis einholen und bei Punkt 2 auf das eventuelle Urteil des Richters warten.

    Wie immer gilt, wo kein Kläger, da kein Richter und was er nicht weiß, macht ihn nicht heiß. Sprich, natürlich habe ich auch die Möglichkeit meinen Sportwaffenkoffer dezent in eine Sporttasche zu packen, diese im Auto zu lagern und zu Trainingszwecken unauffällig auf mein Zimmer und zurück zu schaffen.

  • Hallo,

    ähm....Moment. Du führst doch die Waffe nicht im Hotel wenn sie im Koffer bleibt und dieser verschlossen ist. Also dürfte es dem Inhaber nichts angehen so lange die LP wirklich im verschlossenen Koffer bleibt und vor einem Zugriff unbefugter geschützt ist. Oder sehe ich das falsch?

    gruesse

  • ähm....Moment. Du führst doch die Waffe nicht im Hotel wenn sie im Koffer bleibt und dieser verschlossen ist.

    doch, dieses "dabeihaben" nennt man führen.

    Also dürfte es dem Inhaber nichts angehen so lange die LP wirklich im verschlossenen Koffer bleibt und vor einem Zugriff unbefugter geschützt ist.

    auch wieder richtig

    1. bedeutet ganz eindeutig, dass ich die Erlaubnis vom Inhaber meiner Unterkunft einholen muss, bevor ich die Waffe mit auf mein Zimmer nehme. So weit klar

    Deine Interpretation, könnte eine Mindermeinung sein.

    Nehmen wir einmal an, der Inhaber verweigert mir das Führen meiner LP auf seinem Grund und Boden. Müsste ich dann theoretisch mein Auto, in dessen Kofferraum meine LP in ihrem mit einem Vorhängeschloss gesicherten Koffer lagert, aus der Tiefgarage fahren und mir einen neuen, öffentlichen Parkplatz suchen?

    Richtig

    Alle Antworten in diesem Post beziehen sich auf die entsprechenden Zitate.

    Karl

  • Deine Interpretation, könnte eine Mindermeinung sein

    Weswegen Mindermeinung? Ich führe die Waffe doch in jemandes anderen Geschäftsräume/befriedetem Besitztum = Hotel. Ergo muss ich mir zuvor dessen Zustimmung einholen. Oder verstehe ich da etwas falsch?

  • Weswegen Mindermeinung? Ich führe die Waffe doch in jemandes anderen Geschäftsräume/befriedetem Besitztum = Hotel. Ergo muss ich mir zuvor dessen Zustimmung einholen. Oder verstehe ich da etwas falsch?

    Da Du das Hotelzimmer angemietet hast ist das m.E. was anderes als wenn Du die LP mit in ein Restaurant, eine Werkstatt oder sonstige Geschäftsräume mitnimmst. Oder musst Du Deinen Vermieter auch fragen ob Du Deine LP in Deine Wohnung mitnehmen darfst?

    Sicherlich hat der Hotelier hier das Hausrecht, und kann Haustiere, Waffen, etc. per AGB verbieten.

    Aber explizit nachfragen falls das nicht der Fall ist ist m.W. keine Pflicht für Dich.

    Da kann ich aber auch daneben liegen ....

    Ansonsten hat Karl die offensichtlich unausrottbaren Latrinenparolen zum Thema "Führen" und "Transport" richtiggestellt, aber ich befürchte das sind Kämpfe gegen Windmühlen ....

    Ach ja, das Lagern der LP im Kofferraum ist evtl. keine so gute Idee, da würde ich das Hotelzimmer eindeutig vorziehen!

    Aus'm Kofferraum ist die schnell geklaut, notfalls mitsamt KFZ.

    Bekennender DSB-Schütze
    ------------------------------
    FWR, FvLW, pro-legal
    ------------------------------
    Ceterum censeo IANSAm esse delendam
    (Internet-Fundstück)

  • Das Thema Transport von Munition für erwerbspflichtige Waffen wurde mit einem Satz schon mal kurz gestriffen aber so richtig ausdiskutiert ist es für mich noch nicht.

    Beispiel: Darf man KK Munition zusammen mit einem KK-Gewehr in einem verschlossenen Waffenkoffer transportieren?

    Ich bin mir fast sicher, gehört zu haben, dass das erlaubt ist wenn die Munition innerhalb des Waffenkoffers extra in einem kleinen Behälter verschlossen ist!

    Dagegen würde das Argument sprechen, dass jemand der den Koffer entwendet nicht nur die Waffe sondern halt auch gleich die passende (eingeschossene) Munition hat!;)

    Wie seht ihr das?

    LG

    Wolfgang

    Walther KK500 Senior
    Grünig + Elmiger Racer 3
    Steyr Challenge E Auflage
    Steyr EVO/E
    MatchGuns MG2E / MG2E RF
    MG2
    Hämmerli FP

  • Hallo Wolfgang,

    in diesem guten Beitrag findest Du auch Hnweise (Auszug s.u.) auf Deine Frage:

    https://german-rifle-association.de/erlaubnisfreie…n-und-juristen/

    "Aus der Legaldefinition in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 zum WaffG ergibt sich auch, dass es kein Problem darstellt, wenn sich zwar Munition in einem Magazin befindet, dieses jedoch nicht in die Waffe eingesetzt ist (vgl. Wortlaut „in die Waffe eingefügten“). Sie darf sich im selben Transportbehältnis neben der Waffe befinden, z.B. in einer Munitionsschachtel, auf Ladestreifen, Moonclips oder auch in Magazine geladen, solange keines davon in die Waffe eingeführt ist. Die Munition muss sich nur außerhalb der Waffe befinden. (Gade/Stoppa: Waffengesetz Kommentar, C.H. Beck, 2011, § 12 Rn. 69; Busche/Schorner: Behördenhandbuch zum Waffenrecht, Juristischer Fachverlag André Busche, 6. Aufl. 2010, S. 30)"

  • Ich liebe dieses Forum!:love:

    LG

    Wolfgang

    Walther KK500 Senior
    Grünig + Elmiger Racer 3
    Steyr Challenge E Auflage
    Steyr EVO/E
    MatchGuns MG2E / MG2E RF
    MG2
    Hämmerli FP

  • ...und ich hätte mich da jetzt auf "gesunden Menschenverstand" verlassen...

    Tello,

    ich bewundere deinen Mut, Waffengesetz und Menschenverstand, wie geht das ?


    no.limits

    Steyr EVO/E
    Match Gun MG2E / MG5E
    Felix Team 45 ACP
    SIG 210/6 Full Race Gun, Oschatz