• Viele Legalwaffenbesitzer leiden an latenter Paranoia und pfegen den "Vorauseilenden Gehorsam". Das äußert sich dann in den vogelwildesten Ausführungen.

    So ist es, wobei es gar nicht nicht so leicht ist, der Paranoia nicht zu verfallen.

    Das Waffe und Munition getrennt transportiert werden müssen, wird auch manchmal auf Sachkundelehrgängen erzählt. Beim - ich glaube - BDMP, wird es vom Verband gefordert. Man möge mich ggf. berichtigen. Da gerät halt schnell mal was durcheinander.

    Sicher ist es richtig sowenig Angriffspunkte wie möglich zu bieten. Aber ich hab nach Wettkämpfen auch schon die eine oder andere Kontrolle erlebt. Nach Einbruch der Dunkelheit wird ja gerne mal kontrolliert, vor allem auf dem Land. Für eines haben sich die Polizisten nie interessiert, für die Waffen die wir dabei hatten.

    Die schlechtesten Schützen haben die besten Ausreden.:sobbing: ^^

  • Also ich muss leider auch sagen, dass mir manche Posts durchaus, sagen wir mal, ein echt komisches Gefühl von Schreiber vermitteln. In meiner Zeit wurde Ironie durchaus gekennzeichnet 😉 und war mal ein kleiner Beisatz eines insgesamt ernsthaften Beitrags.

    Carcano Vielen Dank für die weiterführenden Infos. Merci. Mir ist da nur aus der Anlage 1 zum WaffG im Unterabschnitt 2 die lfdNr. 13 bekannt und hier werden die drei Handgriffe nur in Bezug auf Messer genannt. Die WaffVwV hatte ich noch gar nicht auf dem Schirm 😬.

    Da dürfte die Behörde schon ein wenig was vereinfachen damit man nicht immer zwischen zig Vorschriften hin und her springen müsste um dann doch die Hälfte zu übersehen 🤭

  • Können wir dann zusammenfassen:

    Transport einer Schusswaffe vom und zum Schießstand, Wettkampf, Büchsenmacher, Käufer:
    Waffe ungeladen (leeres Magazin darf in der Waffe sein) in verschlossenem (Zahlen-, oder Schlüsselschloss) Behältnis, ausserhalb direkten Zugriffs (Kofferraum) und zugehörige Munition davon getrennt (in Schachtel, oder geladene Magazine bei den munitionsverschwend ... intensiven Disziplinen).
    Munition in Schachtel muss nicht verschlossen sein, geladene Magazine wohl schon?

    trainieren, nicht heulen...
    FWB P85
    FWB P8x
    Tesro RS100
    CZ75 Sport II
    Walther GSP 500
    S&W 686-3
    Peters Stahl Multical .45

  • Können wir dann zusammenfassen:

    Transport einer Schusswaffe vom und zum Schießstand, Wettkampf, Büchsenmacher, Käufer:
    Waffe ungeladen (leeres Magazin darf in der Waffe sein) in verschlossenem (Zahlen-, oder Schlüsselschloss) Behältnis, ausserhalb direkten Zugriffs (Kofferraum) und zugehörige Munition davon getrennt (in Schachtel, oder geladene Magazine bei den munitionsverschwend ... intensiven Disziplinen).
    Munition in Schachtel muss nicht verschlossen sein, geladene Magazine wohl schon?

    Jein ... rein rechtlich:

    * Kofferraum muss nicht sein, wenn verschlossenes Behältnis

    * "Munition getrennt" nur im Sinne von "nicht in der Waffe", im gleichen Behältnis ist ok, auch als lose Schüttung.

    * geladene Magazine müssen nicht verschlossen transportiert werden


    Was jeder Einzelne daraus macht, und was tatsächlich in der Praxis sinnvoll ist, bleibt Jedermann selbst überlassen.

    Bekennender DSB-Schütze
    ------------------------------
    FWR, FvLW, pro-legal
    ------------------------------
    Ceterum censeo IANSAm esse delendam
    (Internet-Fundstück)

  • Nein, garantiert nicht und keinesfalls.

    Wurde alles oben erklärt.

    Warum nicht lesen, anstatt einfach blind vor sich hinzuschwätzen?! :(

    Nett bleiben :coffee:. Es ist alles geschrieben und wer das immer noch falsch auswertet wird das schon irgendwie gewuppt bekommen. Ich hab schon jemand mit Zahlenschloss UND Kabelbinder gesehen - sicher ist sicher :distracted:

  • @kibo Dass alles auch eine gewisse Aussenwirkung entfaltet dürfte den meisten nicht bewusst, oder wohl eher egal sein. Wäre ich linksorientierter Pazifist, könnte ich mit vielen Post von Nutzern hier, bei meinen Freunden, Anhängern, Folowern oder was auch sonst, so richtig schön Stimmung gegen Legalwaffenbesitzer und ihrer Einstellung zum (so übergriffigen) Staat machen.

    Bin ich aber nicht 8)

    Wenn früher alles besser war, dürfte morgen heute also gut gewesen sein.

  • uodalrich Jetzt wird's politisch. Frieden wollen wir ja eigentlich (fast?) alle. Die Linken wollen das für sich gerne alleine für sich in Anspruch nehmen; hinterm Eisernen Vorhang müsste es demnach ja ohne Waffen und besonders friedlich und bürgerfreundlich zugegangen sein. Es gibt aber auch Zeitgenossen, die sich waffenrechtlich gesehen lieber in Texas aufhalten würden. Diese Auffassung kann man haben. Ich teile sie nicht. Hier schadet uns jegliche Polarisierung.

    Fehler in der Außendarstellung halte ich für ein Grundproblem der Sportschützen in Deutschland. Wir lassen uns da nach und nach in eine Ecke drängen. Biathlon z. B. regt niemanden auf, Betrunkene in (Schützen)Uniform schon eher, und wenn Herren im Cowboyoutfit mit umgeschnalltem Revolver an der Hüfte (ich weiß, das ist verboten) und gefülltem Whiskyglas zwischen den Gästen eines Schützenfestes herumschlendern, dann sieht man genau das, und nicht den geselligen Sportschützen. Habe ich leider so erlebt.

    Ich habe in den letzten 50 Jahren auch noch nie erlebt, dass ein Sportschütze in meinem Bundesland wegen nicht regelkonformem Transport seiner Sportwaffe beanstandet wurde. Das hätte ich von meiner dienstlichen Aufgabe her erfahren. Von daher ist es nicht angezeigt, Sportschützen Angst vor einem angeblich übergriffigem Staat mit ahnungslosen Kontrolleuren zu machen.

  • Carcano Vielen Dank für die weiterführenden Infos. Merci. Mir ist da nur aus der Anlage 1 zum WaffG im Unterabschnitt 2 die lfdNr. 13 bekannt und hier werden die drei Handgriffe nur in Bezug auf Messer genannt. Die WaffVwV hatte ich noch gar nicht auf dem Schirm 😬.

    Ich hab's meinerseits nachgeschlagen, denn gerade die Regelungsstelle, die Du im Kopfe oder im Herzen hattest, gehört hierarchisch ja voll zum Gesetz selbst, als Legaldefinition in dessen Anlage 1, Abschnitt 2 (Waffenrechtliche Begriffe), Ziffer 13, und die zitiere ich nun jetzt einmal im Wortlaut:

    "Im Sinne dieses Gesetzes (...)
    13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird, ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann;"

    Es geht also um die Legaldefinition der Zugriffsbereitschaft, denn ein zugriffsbereites Führen ist als Erlaubnisfreistellung nur dem Jäger im Rahmen des § 13 Abs. 6 WaffG erlaubt, auf dem Weg zur oder von der Jagd, nicht dem Sportschützen. Aber auch dann darf die Waffe des Jägers nicht schussbereit sein, andes als früher.

    Wie man sieht, hat des Gesetz selbst (zu dem die Anlage als integraler Teil gehört) nur die beiden Pole ausdrücklich definiert, also den einen Pol der quasi absoluten Zugriffsbereitschaft, und den anderen Pol der quasi absoluten Nicht-Zugriffsbereitschaft. Bleibt der Raum dazwischen.
    Um etwaiges Missverstehen auszuräumen, hatte der Deutsche Schützenbund schon im Jahr 2003 unternommen, das allen Schützen näher zu erläutern; ich war auch damals beteiligt gewesen.

    Bei der 3-3-Erläuterung in der WaffVwV handelt es sich nun gerade darum, den Zwischenbereich zwischen den beiden extremen Polen etwas näher zu klären. Wer die Waffe in der Hand hat, über der Schulter trägt, oder sie im Holster stecken hat, bei dem ist natürlich super-zugriffsbereit.
    Und ebenso ist sie natürlich nicht-zugriffsbereit, wenn sie in einem sogar verschlossenen Behältnis wäre (was aber keine Forderung oder Bedingung ist).
    Der Bereich dazwischen bedurfte dann aber der etwas näheren Veranschaulichung und Darlegung, und dafür war die 3-3-Regelung, die es ja schon vorher außerhalb des Gesetzes relativ lange gab (ich habe es nicht im Kopf, wann und wo diese Formulierung das erste Mal irgendwie auftauchte, in der damaligen Ziffer 35.6.2 der alten WaffVwV-1979 zum WaffG-1976 war's noch etwas restriktiver gewesen) recht gut recht nützlich geeignet.

    Und warum steht das Messer mit den einfachen drei ausdrücklichen Handgriffen im Gesetzestext, aber nicht alleinstehend in der WaffVwV, wo es die doppelte 3-3-Auslegungsregel gibt? Ja, das ist eine gewisse Holprigkeit; es könnte vielleicht an § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WaffG liegen. Das klingt dann fast so, also ob ein Messertransport (feststehendes langes Küchenmesser) restriktiver zu handhaben sei als das erlaubnisfreie Führen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe. Bißchen blöde. Aufgelöst und ausgeglichen wird die scheinbare Diskrepanz aber dann mit dem § 42a Abs. 3 WaffG.

    Einmal editiert, zuletzt von Carcano (11. September 2025 um 14:55)

  • Es ist immer sehr interessant zu erfahren welchen Ursprung viele Regelungen haben und wie sie sich im Laufe der Zeit entwickeln. Danke Carcano für den lehrreichen Exkurs. Diese 3-3 Regel ist ein Zeichen, dass es auch Regelungen im Gesetz geben kann, die für jeden schnell verständlich und einfach zu merken sind :).

    Möchte man eigentlich immer so simpel haben :dreaming:

  • Erklärt ihr dem interessierten Leser auch kurz, was unter einem "Handgriff" in dem Kontext konkret zu verstehen ist? Wenn ich das als Norm nehme, muß ich ja auch einen Vorgang dagegen prüfen können... bzw. sicherstellen, das ich mindestens derer drei benötige...

    Klingt spitzfindig, aber im Zweifel werden genau solche Fragen beleuchtet wenn es darum ging, ob die "3-3 Regel" eingehalten wurde oder nicht...

    Vielleicht kennt ja jemand einen entsprechenden Kommentar oder Urteil wo das näher ausgelegt wurde.

  • Erklärt ihr dem interessierten Leser auch kurz, was unter einem "Handgriff" in dem Kontext konkret zu verstehen ist? Wenn ich das als Norm nehme, muß ich ja auch einen Vorgang dagegen prüfen können... bzw. sicherstellen, das ich mindestens derer drei benötige...

    Klingt spitzfindig, aber im Zweifel werden genau solche Fragen beleuchtet wenn es darum ging, ob die "3-3 Regel" eingehalten wurde oder nicht...

    Vielleicht kennt ja jemand einen entsprechenden Kommentar oder Urteil wo das näher ausgelegt wurde.

    Einfach ein Schloss benutzen und die Diskussion wie viele Handgriffe benötigt werden sind obsolet.

    Es muss mehr geschossen werden!
    Schießsport ist Vielfalt: Mitglied im DSB, BDS, BDMP

  • Parallax Das klingt nicht nur spitzfindig, es ist auch spitzfindig.

    Und nein, ich kenne weder einen Menschen mit derartiger Regelungswut oder einen derartigen Zweifler, der so etwas "beleuchtet", dem der Begriff Handgriff zu beliebig klingt.

    Und ja, ich kenne auch das höchstrichterliche Urteil, das Grundlage für die Regelung bzw. Auslegung ist. Vielleicht einfach nur mal selbst suchen...

    Und nein, in Gesetzen und Vorschriften wir nicht jede klitzekleine Kleinigkeit geregelt und definiert. Gesetze sind allgemeingültig und bedürfen der Auslegung im Einzelfall. Im Ausdenken von abstrusen Eventualitäten gibt es wahre Künstler. Auch ein Hobby, sich über solche Dinge Gedanken zu machen und seine Mitmenschen damit zu nerven.

    Und hier noch eine schöne Zusatzaufgabe für dich : wie ist das eigentlich bei Leuten, die derart ungeschickt sind, dass sie ihre Waffe nicht mit drei Handgriffen schussbereit bekommen? Brauchen die auch ein Behältnis für die Waffe?

    Oder wie ist das, wenn der Reißverschluss der Gewehrtasche klemmt? Welche Auswirkungen hat das auf die Zugriffsbereitschaft? Bitte lasse dir reichlich Zeit zur Beantwortung dieser Fragen und suche deine Antwort außerhalb dieses Forums.

  • Handgriff kann ich erklären. Hab mehrere davon. Was "drei" bedeutet muss jemand mit Mathe Leistungskurs erklären.

    Einen an der Handtasche, einen letztens auf einem Behinderten-WC zum festhalten gesehen und Schreiner haben welche an den Glassaugern zum Festerscheiben tragen. Ach nee, der an der Handtasche ist ein Tragegriff :stunned:. Mist, dann kann ich nur zwei Handgriffe erklären :distracted:.

    Nicht ernst und vor allem auch nicht übel nehmen :coffee:

  • Nee, mit Humor kann ich umgehen und lache gerne mit. :)

    Vor Gericht wenns um die Zuverlässigkeit geht hört der Spaß aber auf und ein "diese Spitzfindigkeiten sind mir zu blöde!!1!" gilt nicht mehr, und ein überheblich-herablassende Kommentierung wie dämlich die Diskussion ist wird ein Richter dann auch wenig interessieren. Der wird im Fall der Fälle nach Vortrag der Parteien und ggfs. Sachverständigen sich eine Meinung darüber bilden müssen und diese begründen, egal wie albern das alle finden.

    Eine ganze Profession verdient gutes Geld mit diesen "Spitzfindigkeiten", entweder um eine Schlinge zuzuziehen oder einen Kopf aus ihr rauszuholen. Und ich als Laie finde es spannend was da bisweilen abgeht und wie Dinge verargumentiert werden. Aber das Interesse mußt Du natürlich nicht teilen. Da stehst Du halt drüber.

    Bei besagter Zunft werden dann übrigens die kibos dieser Welt vorstellig wenn sie feststellen müssen das die Behörde das mit den "drei Handgriffen" etwas anders interpretiert als der/die kibo und bitten um Hilfe, mit passenden Spitzfindigkeiten den Lappen zu retten. Und die freuen sich dann über neue Kundschaft dank Ignoranz und Überheblichkeit. Oder wie der Ami sagt: "your pain is my gain".

    Und ja, ich kenne auch das höchstrichterliche Urteil, das Grundlage für die Regelung bzw. Auslegung ist. Vielleicht einfach nur mal selbst suchen...

    Darum gehts nicht. Aber das weißt Du ja.

    Und nein, in Gesetzen und Vorschriften wir nicht jede klitzekleine Kleinigkeit geregelt und definiert.

    Ach[TM]. Und genau deshalb frage ich nach Kommentaren und Urteilen. Vielleicht hat das ja schonmal jemand ausgelegt. Würde mich einfach interessieren welche Argumentationen dann ins Feld geführt werden.

    Meine Behältnisse sind "verschlossen". Mich persönlich wird die Fragestellung hoffentlich nie betreffen. Eher die, die etwas weniger "auf Nummer Sicher" gehen - das is dann deren persönliches Risiko.

    Anyway, da es hier hinreichend in persönliche Anmache abgleitet erlöse ich Dich nun von meiner intellektuell unterbelichteten Existenz in diesem Thread und überlasse Dir die Bühne. Gut Schuß!

  • Nee, mit Humor kann ich umgehen und lache gerne mit. :)

    Vor Gericht wenns um die Zuverlässigkeit geht hört der Spaß aber auf und ein "diese Spitzfindigkeiten sind mir zu blöde!!1!" gilt nicht mehr, und ein überheblich-herablassende Kommentierung wie dämlich die Diskussion ist wird ein Richter dann auch wenig interessieren. Der wird im Fall der Fälle nach Vortrag der Parteien und ggfs. Sachverständigen sich eine Meinung darüber bilden müssen und diese begründen, egal wie albern das alle finden.

    Eine ganze Profession verdient gutes Geld mit diesen "Spitzfindigkeiten", entweder um eine Schlinge zuzuziehen oder einen Kopf aus ihr rauszuholen. Und ich als Laie finde es spannend was da bisweilen abgeht und wie Dinge verargumentiert werden. Aber das Interesse mußt Du natürlich nicht teilen. Da stehst Du halt drüber.

    Bei besagter Zunft werden dann übrigens die kibos dieser Welt vorstellig wenn sie feststellen müssen das die Behörde das mit den "drei Handgriffen" etwas anders interpretiert als der/die kibo und bitten um Hilfe, mit passenden Spitzfindigkeiten den Lappen zu retten. Und die freuen sich dann über neue Kundschaft dank Ignoranz und Überheblichkeit. Oder wie der Ami sagt: "your pain is my gain".

    Ich bin selbst von dieser "Zunft" und kenne kein einziges Beispiel eines Prozesses mit solchen "Spitzfindigkeiten". Wenigstens hast du erkannt, das du ein Laie bist. Und ich kann dir versichern, dass deine albtraumhaften Phantasien bezüglich Transportkontrollen und spitzfindigen Gerichten jeglicher Realität fremd sind.

  • Mal so in die Runde gefragt, wenn man seine Waffe in einer Tasche/Koffer hat, mit einemSchloss dran, was soll da passieren?

    Der Transport ist damit gesetzeskonform. Die Zeiten der grünen Segeltuchtaschen, mit Schnalle sind vorbei. Aber wer würde sowas noch benützen. Mit nem Schloß dran wären selbst die in Ordnung.

    Auf dem einfachsten, sichersten Weg die Vorgaben erfüllen. Alles weiter ist dann nicht mehr relevant.

    Die schlechtesten Schützen haben die besten Ausreden.:sobbing: ^^

  • Parallax ungeachtet der ganzen - unnötigen - Prügelei die hier schon wieder stattfindet ist ein "Handgriff" mE nicht erforderlich definiert zu werden, da ich mir niemanden - also so wirklich niemanden - , keine Situation etc vorstellen kann in der jemand den Begriff als solches überhaupt irgendwie (besonders, negativ) auslegen kann, oder gar möchte.

    Ein Handgriff ist ein Handgriff und jeder weiß was damit gemeint ist.

    Wenn früher alles besser war, dürfte morgen heute also gut gewesen sein.