• Dann lass Dir von 'nem promovierten Informatiker sagen, dass natuerlichsprachliche Gesetzestexte sich nicht so eindeutig lesen lassen. Es gibt ja keine formale Definition fuer die Art der Darstellung, was die Unterteilung in a) und b) im konkreten Beispiel bedeutet. Es muss halt interpretiert werden (und ja, ich finde Deine Interpretation auch _deutlich_ natuerlicher - bis zu der Lesart hier im Thread, konnte ich mir tbh gar nicht vorstellen, wie man das anders haette interpretieren koennen als Du - aber so ist's halt nicht gemeint). Und ein Richter muss sich in Deutschland bei der Auslegung an der Intention des Gesetzgebers (die hier klar ist) halten.

    2 Mal editiert, zuletzt von rischwa (3. August 2025 um 00:29)

  • Ob mir der Hinweis auf den akademische Programmierer sagen soll dass ich zu doof und nur deswegen lese was im Gesetz steht anstatt es laufend herumzudrehen?

    Wenn früher alles besser war, dürfte morgen heute also gut gewesen sein.

  • Ob mir der Hinweis auf den akademische Programmierer sagen soll dass ich zu doof und nur deswegen lese was im Gesetz steht anstatt es laufend herumzudrehen?

    Fühl dich bitte nicht beleidigt, du hast angefangen mit "bin nur Hauptschüler".

    (und ja, ich finde Deine Interpretation auch natuerlicher, aber so ist's halt nicht gemeint).

    Das weiß ich. Es ist genau so GEMEINT, wie es die "Klarstellung" des BMI vorgibt. Aber das Gegenteil von "gut" ist nun mal nicht "schlecht", sondern "GUT GEMEINT".

    Anderes Beispiel aus dem WaffG: Man darf auf seinem Befriedeten Grundstück mit F-Waffen schießen, solange kein Geschoss das Grundstück verlassen kann.

    Gesetzestext:

    Zitat

    (4) 1Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. 2Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

    1.durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
    a)mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
    b)mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,

    Früher wurde das so interpretiert, dass z.B. ein 1x1 Meter großer Geschoßfang ausreichend war. HEUTE wird interpretiert, dass unter gar keinen Umständen das Geschoss das Grundstück nicht verlassen kann, also entweder riesengroß oder Garage oder Keller - aber ohne Fenster.

    Was heute gemeint ist, kann morgen schon Makulatur sein: "Was du schwarz auf weiß besitzt, kannst du getrost nach Hause tragen!"


    Und selbst, wenn man das WaffG anders auslegen kann als meine "falsche Auslegung in Tabellenform" - dann ist es unklar und verstößt gegen die Normenklarheit. Wie gesagt, der Zoll hat sogar eine eigene vom BMI abweichende Interpretation. Und das kann nicht sein!

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • O.k. lassen wir die persönliche Note weg, wenngleich der Hinweis auf Hauptschule ganz sicher nicht erklären soll fachlich, intellektuell und sachlich höhergestellt als andere zu sein - der akademische Hinweis sehr wohl.

    Genau da liegt das Problem: Die Interpretation! Dann interpretiert doch nicht, sondern lest halt nur.

    Dein obiges Zitat ist ebenfalls nicht interpretierbar. ".... sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können "

    Da steht rein gar nix von Kugelfang, Größe eines selbigen, Garage etc. und daher ist (mir) klar, dass ich Großgrundbesitzer sein muss wenn ich außerhalb eines Schießstandes schießen will. Und anders war es auch noch nie gemeint. Genau aus diesem Grund spiegeln die Schutzbreiche (Abprall- und Freifliegerbereich) militärischer Schießanlagen diese Fläche (teilweise rund 4km tief) und Winkel außerhalb der Schießstände wieder.

    Zum Thema:

    Angenommen mein Nachbar zeigt mich an, weil er das Gesetz ebenfalls interpretiert und Sachverhalte herausliest die da nicht stehen.

    Ich muss also vor Gericht und nehme mit, Beweismittel A: Luftgewehr und Beweismittel B: Luftpistole. Jetzt prüft der Herr Richter die Beweismittel und ob diese jetzt erlaubnispflichtig sind, oder weiterhin erlaubnisfrei.

    Der ehrenwerte Herr Richter geht die Nummer 1.1 durch:

    Erlaubnisfrei wenn, .... " .....Druckluftwaffe...... max. 7,5 joule. Passt, also weiterhin erlaubnisfrei sofern a) und b) gemeinsam mit Nein beantwortet werden können"

    Erlaubnispflichtig wenn,

    a) ...." Waffe ..... in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von 40 mm (so steht es nämlich im verabschiedeten Regierungsentwurf) mehrschüssig ist" - ist weder Beweisstück A oder B, also Nein

    UND

    b) "die Bestätigung.....nicht vor dem 24.07.25 (Datum ist im Entwurf noch leer und wird erst mit der Rechtskräftigkeit eingesetzt) erfolgt ist." Wie bei a) hier ebenfalls Nein. Da Beweismittel A und B über zehn Jahre alt sind, trifft das auch nicht zu und daher bleiben beide Sportgeräte auch weiterhin erlaubnisfrei.

    Erlaubnispflichtig werden Waffen nur, wenn beide Punkte (a und b) mit Ja beantwortet werden können.

    Da es nach meinem Wissen bisher keine Waffen gibt die a) und b) im Paket erfüllen, kann damit auch keine rückwirkend Annulierung bestehender Erlaubnisfreiheit von Waffen verbunden sein.

    Anders kann ich meine Auswertung nicht mehr erklären und insofern sehe ich auch nicht, warum man die Passage hätte anders formulieren sollen. Mal ehrlich; jede andere Formulierung würde auch wieder von allen zerpflückt die gerne einen (wofür auch immer) Needler hätten.

    Nur meine Meinung und damit bin ich bei dem Thema auch fertig und lese nur noch mit.

    Nix für ungut.

    Wenn früher alles besser war, dürfte morgen heute also gut gewesen sein.

  • Wie gesagt, selbst Fachjuristen sehen das Gesetz kritisch. Dobrinth soll Fehler im Gesetz zugegeben haben.

    Problem ist aber, bei dem Thema Bedürfnisprüfung ist auch bekannt, dass ein Formulierungsfehler geschehen ist. Korrigiert wurde er nicht.

    Thema Tresorschlüssel in NRW. VG hat geurteilt, obwohl das Gesetz so nicht die Intension des Gesetzgebers war.

    Am Ende reicht ein Bundesland und/oder ein Gericht, dass das Gesetz anders interpretiert und dann gibt es ein Problem.

  • Thema Tresorschlüssel in NRW. VG hat geurteilt, obwohl das Gesetz so nicht die Intension des Gesetzgebers war.

    Am Ende reicht ein Bundesland und/oder ein Gericht, dass das Gesetz anders interpretiert und dann gibt es ein Problem.

    Hier muss ich mal einhaken, auch wenn es nicht allen gefällt: LEIDER hat sich Gesetzgeber seinerzeit zu diesem Thema gar nicht geäußert. In den gesetzesbegleitenden Unterlagen und Ausschussprotokollen findet da keinerlei Hinweis zu, WAS der Gesetzgeber sich dabei gedacht hat, dass er nichts zur Schlüsselaufbewahrung gesagt hat. Von der reinen Logik her kann ich die NRW-Entscheidung sogar nachvollziehen. Aber dass das erst nach über 20 Jahren und Tausenden von vorhandenen Schlüsseltresoren nun auf einmal ein ko-Kriterium sein soll (zumal es keine Hinweise darauf gibt, dass dieses in der Vergangenheit häufiger ein Problem gewesen ist), erschließt sich mir nicht. Hier hätte ein wenig Augenmaß und eine Entscheidung mit Bestandsschutz auch ausgereicht.

    Im vorliegenden Fall ist aber eindeutig klar, was Intention der Änderung war, die ja vom BMI ausging und wo das BMI im Nachgang auch nochmals klargestellt hat, worum es ging bzw. wer auf jeden Fall nicht betroffen ist. Aber nochmals, die fehlende Rückwirkung würde allenfalls bestehende Waffen, die gemäß der neuen Regelung a) nicht mehr frei sind, betreffen. Nach Aussagen einiger hier gab es solche Waffen aber bisher gar nicht, weshalb die Regelung unter b) mehr Irritationen hervorgerufen hat als dass sie klärend wäre. Manchmal ist weniger halt mehr!

    Aber klar, es werden weiterhin einige Handelnde, wie aber auch schon bisher trotz gegenteiliger klarer Hinweise seitens des Verordnungsgebers (ich erinnere an die Frage der Anzahl der Schießübungen für das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Waffen über dem Grundkontingent, wo die WaffVwV seinerzeit schon sagte, dass in diesen Fällen nicht die Anzahl der Erstbefürwortung (12/18) gelten könne und es trotzdem einige Behörden so gemacht haben) ihr eigenes Süppchen kochen. So ist das, gerade auch in einem föderalen Staat, nun mal.

  • Hier muss ich mal einhaken, auch wenn es nicht allen gefällt: .....

    Alles richtig. Allerdings im besagten Beispiel sagt das WaffG lediglich, dass der Zugang durch unbefugte Dritte zu verhindern ist und schreibt lediglich die erforderliche Mindestschutzklasse des Waffenschrankes vor.

    Nirgends sagt das Gesetz, dass ich keinen Tresor mit Doppelbartschlüssel verwenden muss und nirgends sagt das Gesetz, was ich mit dem Schlüssel machen muss bzw. wie ich ihn aufzubewahren habe.

    Das ging einzig aus einem Infoblatt des Bayerischen LKA, die das so ausgelegt hatten, hervor.

    Hier hat aber ein Gericht etwas zusammeninterpretiert, dass für sehr viel Unmut, Unverständnis, Geldausgeben und Unsicherheit geführt hatte. Erst auf Rückfrage und Drängen des VDB ist Herbert Reul eingelenkt und hat es wohl anders gesehen, als das Gericht.

    Dennoch ist der Schaden entstanden und der Gesetzgeber hat es bis heute nicht für erforderlich erachtet, das Gesetz entsprechend zu präzisieren.

    Gleiches trifft auf die besagte Bedürfnisprüfung nach § 14 zu. Hier schreibt das Baden Württembergische Innenministerium in den Vollzugshinweisen zu § 14 Abs. 5 WaffG an die Waffenbehörden:

    https://www.sbsv.de/assets/pdf-fil…s-v2._5-neu.pdf

    Zitat

    Der Verweis von § 14 Abs. 5 WaffG auf Absatz 2 beruht auf einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers. So wurde bei der Neufassung des § 14 WaffG im Rahmen der letzten beiden Waffenrechtsänderungen die Neustrukturierung der einzelnen Absätze innerhalb der Vorschrift nicht vollumfänglich berücksichtigt. Der Verweis innerhalb des § 14 Abs. 5 WaffG bezieht sich daher auf den früheren Absatz 2, der nun weitestgehend Absatz 3 entspricht. Entsprechend Ziffer 14.3 der WaffVwV müssen daher für den Erwerb und fortbestehenden Besitz von mehr als der üblicherweise zulässigen Anzahl von Waffen und Munition in den dort genannten Ausnahmefallen auch die allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 3 gegeben sein.

    Auch diesen Fehler das der Gesetzgeber nicht korrigiert und verursacht ebenfalls in einzelnen Bundesländern viel Unmut.

    Ich sage nicht, dass wir hier eine Erlaubnispflicht für sonst freie Waffen haben. Allerdings, und da sind sich eben die diverse Juristen uneinig, haben wir je nach Lesart unterschiedliche Auslegungen, die eben vor dem falschen oder richtigen (wie man es sehen will) eben zu genau so einer Erlaubnispflicht führen könnten.

  • Alles richtig. Allerdings im besagten Beispiel sagt das WaffG lediglich, dass der Zugang durch unbefugte Dritte zu verhindern ist und schreibt lediglich die erforderliche Mindestschutzklasse des Waffenschrankes vor.

    Nirgends sagt das Gesetz, dass ich keinen Tresor mit Doppelbartschlüssel verwenden muss und nirgends sagt das Gesetz, was ich mit dem Schlüssel machen muss bzw. wie ich ihn aufzubewahren habe.

    Das ging einzig aus einem Infoblatt des Bayerischen LKA, die das so ausgelegt hatten, hervor.

    Nein, dass zwar nicht, aber der Gesetzgeber hat bei der Einführung der Mindestschutzklassen der Waffenschränke zum Ausdruck gebracht, dass er die bisherigen Aufbewahrungsvorschriften nicht für ausreichend hält. Und unter diesem Gesichtspunkt ist die Sichtweise des VG NRW durchaus nachzuvollziehen. Das das Thema "Schlüsselaufbewahrung" seinerzeit kein extra Thema war, mag daran gelegen haben, dass seinerzeit die Zahlenschlosstresore noch die Ausnahme waren. Ob man zusätzlich wegen der deutlich höheren Preise auf deren zwingenden Einsatz verzichtete, vermag ich nicht zu sagen. Die bayrischen Regelungen kamen meines Wissens erst deutlich später heraus, als sich halt gewisse Fragestellungen ergaben. Das kenne ich beim Aufbewahrungskonzept auch. Da hatte auch deren LKA 2013 das Konzept zur "Aufbewahrung von Waffen und Munition in Bayern" erarbeitet, an das sich in der Folge aber viele Bundesländer "drangehängt" haben, weil sie das Rad nicht neu erfinden wollten.

    Zitat

    Hier hat aber ein Gericht etwas zusammeninterpretiert, dass für sehr viel Unmut, Unverständnis, Geldausgeben und Unsicherheit geführt hatte. Erst auf Rückfrage und Drängen des VDB ist Herbert Reul eingelenkt und hat es wohl anders gesehen, als das Gericht.

    Na ja, nicht wirklich. Die Zahlenschlosstresore werden zur Schlüsselaufbewahrung in NRW immer noch gebraucht!

    Dennoch ist der Schaden entstanden und der Gesetzgeber hat es bis heute nicht für erforderlich erachtet, das Gesetz entsprechend zu präzisieren.

    WENN der Gesetzgeber es präzisieren würde, könnte es, aus meiner Sicht logischerweise nur im Sinne der Gerichtsentscheidung sein. Einzig die Rückwirkung könnte ggf. explizit ausgenommen werden (was uns natürlich helfen würde) wie seinerzeit 2017 auch der Wegfall der Sicherheitsstufen A- und B-Tresore als ersatzweise Aufbewahrungsmöglichkeit.

    Gleiches trifft auf die besagte Bedürfnisprüfung nach § 14 zu. Hier schreibt das Baden Württembergische Innenministerium in den Vollzugshinweisen zu § 14 Abs. 5 WaffG an die Waffenbehörden:

    Ich meinte was anderes. Früher (bis 2020) standen ja die Anzahl der nachzuweisenden Einheiten nicht im Gesetz. Und da sagte die WaffVwV in ihrer Ziffer 14.3:

    Trotzdem gab es Behörden, die wollten 18 Wettkampfteilnahmen im Jahr sehen, was einige nicht erfüllen konnten. Dem hat der Gesetzgeber dann mit der konkreten Anzahlnennung im Gesetz einen Riegel vorgeschoben. BW hat nun halt mit seiner Regelungsauslegung wieder ein neues Fass aufgemacht. So ist das halt mit den Verhinderern.

  • Wie kamen Behörden auf 18 Wettkampfteilnahmen, was so nirgends gefordert war.

    Erfüllung der 12/18er Regel, was sich auf Schießen mit EWB Waffen bezieht, nicht Wettkampfteilnahmen

  • Aber Rechtsunsicherheit sollte imo nicht bestehen, da der Gesetzgeber die Intention sehr klar gemacht hat und die Auslegung der Gesetze sich bei uns daran orientiert.

    ...ein deutsches Rechtsprinzip, dass leider durch zu viele amerikanische Hollywood-Streifen oft vergessen wird - nichts desto Trotz aber Bestand hat: Die teleologische Auslegung, die hier durch die Unklarheit an erste Stelle rückt. Also alles safe. Leider sitzen oft in Behörden auch Laien, die im ersten Atemzug "aus dem Bauch heraus" zu sehr an den Buchstaben kleben. Doch vom Prinzip her gilt in Deutschland: Was wollte die Legislative mit der Gesetzgebung bezwecken - und daran hat sich dann die Exekutive zu halten. Also: Alles fein für uns, außer es hatte jemand ernsthaft vor, sich für unter 100 € eine mehrschüssige, tödliche Luftwaffe zu kaufen.

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  • Wie kamen Behörden auf 18 Wettkampfteilnahmen, was so nirgends gefordert war.

    Erfüllung der 12/18er Regel, was sich auf Schießen mit EWB Waffen bezieht, nicht Wettkampfteilnahmen

    Früher sagte das Gesetz ja "nur", dass man u.a. in einem Jahr regelmäßig geschossen/trainiert haben musste (§14 Abs. 2) . § 14 Abs. 3 differenzierte dann in ein Grundbedürfnis (3 halbautom. Lang- und 2 Kurzwaffen) und eben darüber hinausgehende erwerbsscheinpflichtige Waffen. Für die darüber hinausgehenden Waffen wurden "unter Beachtung des Absatzes 2" weitere Bedingungen formuliert, u.a. eben die Wettkampfteilnahmen. Die 12/18--Regelung steht ja auch so in der WaffVwV unter Ziffer 14.2.1, eben für das Grundkontingent an Waffen. Die Behörden haben das dann mal flugs auch auf den Ersterwerb für das erweiterte Kontingent angesetzt, was in den meisten Fällen eben mangels ausreichender Wettkampfanzahl kaum zu erfüllen ist, außer für "Vielschießer".

  • Fakt ist doch, dass der eine oder andere Jurist nicht die hellste Kerze auf der Torte zu sein scheint - hat mal ein Freund gesagt.

    Fakt ist auch, dass Juristen ihr Geld verdienen mit zum Teil sehr fragwürdigen Interpretationen. Schließlich will der Kunde ja "überzeugt werden", den Anwalt auch zu beauftragen.

    Fakt ist auch, dass die Beamten leider auch nicht immer jeden Satz verstehen oder verstehen wollen - warum auch immer.

    Diese Aussagen treffen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine weitaus größere Anzahl von Influenzern, Youtubern und Co zu.

    Angst frist Hirn, selber lesen und denken hilft.

  • Fakt ist doch, dass der eine oder andere Jurist nicht die hellste Kerze auf der Torte zu sein scheint - hat mal ein Freund gesagt.

    Fakt ist auch, dass Juristen ihr Geld verdienen mit zum Teil sehr fragwürdigen Interpretationen. Schließlich will der Kunde ja "überzeugt werden", den Anwalt auch zu beauftragen.

    Fakt ist auch, dass die Beamten leider auch nicht immer jeden Satz verstehen oder verstehen wollen - warum auch immer.

    Diese Aussagen treffen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine weitaus größere Anzahl von Influenzern, Youtubern und Co zu.

    Angst frist Hirn, selber lesen und denken hilft.

    Finde das schon etwas arg pauschal.

    Fakt ist auch, dass sich in Foren viele Laienjuristen tummeln und ihre eigene Interpretation und Auslegung von Gesetzen zum Besten geben.

  • Finde das schon etwas arg pauschal.

    Fakt ist auch, dass sich in Foren viele Laienjuristen tummeln und ihre eigene Interpretation und Auslegung von Gesetzen zum Besten geben.

    Quasi wir alle hier ;).

    Ein Gesetz kann ja sowieso nicht zu detailliert verfasst und auf einen konkreten Fall zugeschnitten sein, da ja ein möglichst breites Feld abgedeckt werden soll und der Sinn der Änderung nicht durch erneute Umgehung oder Stand der Technik nach wenigen Monaten obsolet wird.

    Wenn früher alles besser war, dürfte morgen heute also gut gewesen sein.

  • Finde das schon etwas arg pauschal.

    Fakt ist auch, dass sich in Foren viele Laienjuristen tummeln und ihre eigene Interpretation und Auslegung von Gesetzen zum Besten geben.

    Deine erste Aussage kann ich durchaus unterstützen, weil es bei juristischen Problemen durchaus noch eine Welt zwischen weiß und schwarz gibt, was aber nicht an den Juristen liegt, die die Einzelfälle zu bearbeiten haben sondern an den Juristen des Gesetzgebers.

    Bei der zweiten Aussage möchte ich aber hinzufügen, dass dieses (leider) auch auf viele SB bei den Waffenbehörden zutrifft, was ebenfalls nicht zwingend nur an den Personen selber liegt sondern oftmals auch an den "Umgebungsbedingungen", unter denen sie arbeiten müssen. Bei unserer WB rotieren die Bearbeiter relativ häufig, weil die Posten nicht allzu gut dotiert (bewertet) sind und sie somit für ein Weiterkommen auf eine andere Stelle müssen. Bedeutet, alle 3-4 Jahre tauchen da neue Leute auf. Andererseits werden beantragte Fortbildungen zu dem Thema Waffenrecht nur sehr zögerlich genehmigt, wenn man Glück hat bekommt man eine nach 2-3 Jahren. Da das Waffenrecht aber bekanntermaßen nicht die einfachste Rechtsmaterie ist, sind also dann auch auf der Bearbeiterseite eher Laien unterwegs (bis auf die Sachgebietsleiterin sind das Angestellte aus dem mittleren Verwaltungsdienst, also juristisch eher nicht so bewanderte Personen).

    Ein Gesetz kann ja sowieso nicht zu detailliert verfasst und auf einen konkreten Fall zugeschnitten sein, da ja ein möglichst breites Feld abgedeckt werden soll und der Sinn der Änderung nicht durch erneute Umgehung oder Stand der Technik nach wenigen Monaten obsolet wird.

    Man darf aber auch als Jurist bei der Gesetzesabfassung eine einfache Sprache wählen und muss nicht durch verklausulierte Formulierungen (z. B. Doppelverneinungen statt direkt die Bejahung zu wählen) das Ganze noch undurchschaubarer machen als es eh schon ist.

  • Da das Waffenrecht aber bekanntermaßen nicht die einfachste Rechtsmaterie ist, sind also dann auch auf der Bearbeiterseite eher Laien unterwegs (bis auf die Sachgebietsleiterin sind das Angestellte aus dem mittleren Verwaltungsdienst, also juristisch eher nicht so bewanderte Personen).

    Braucht es auf der vollziehenden Ebene wirklich Juristen, oder stinkt nicht auch hier der Fisch zuerst am Kopf?

    Kommen die teilweise seltsamen Auslegungen nicht als Vorgaben, früher sagte man auch Weisungen oder Befehle, von oben, also über das Ministerium und Behördenleitung an den ausführenden Sachbearbeiter?

    Man darf aber auch als Jurist bei der Gesetzesabfassung eine einfache Sprache wählen und muss nicht durch verklausulierte Formulierungen (z. B. Doppelverneinungen statt direkt die Bejahung zu wählen) das Ganze noch undurchschaubarer machen als es eh schon ist.

    Da hast Du recht nur bin ich sicher dass der geübte Waffenbesitzer auch hier noch genügend Spielraum für Interpretationen findet.

  • Würde ich - bei allem Respekt - schnellstmöglich wieder löschen, da es weder zum Sachverhalt beiträgt noch durch seinen subtilen Hinweis auf Missachtung von "Beweisen" und der (dummen) Masse dafür sorgt dass hier ein möglichst sachlicher Austausch von Informationen und Meinungen - die sich nicht decken müssen und brauchen - nicht mehr möglich ist.

    Bei all der Hetze die sich überall verbreitet, brauch ich das hier drin wirklich nicht und bin dann schneller wieder abgemeldet als ich hier war.

    Wenn früher alles besser war, dürfte morgen heute also gut gewesen sein.

  • Braucht es auf der vollziehenden Ebene wirklich Juristen, oder stinkt nicht auch hier der Fisch zuerst am Kopf?

    Kommen die teilweise seltsamen Auslegungen nicht als Vorgaben, früher sagte man auch Weisungen oder Befehle, von oben, also über das Ministerium und Behördenleitung an den ausführenden Sachbearbeiter?

    Du hast teilweise Recht. Ein Teil des "Mistes" kommt hir in NRW leider derzeit wirklich vom LKA (Aufsichtsbehörde der Waffenbehörden). Aber darüber hinaus gibt es auch zahlreiche SB in den Behörden, die eine hohe Kreativität entwickeln, um uns Waffenbesitzern deas Leben schwer zu machen. DIE werden allerdings leider oft auch mit geschultem Sachverstand nicht anders agieren. Eine dritte Gruppe sind aber tatsächlich "offene" SB, die es einfach nicht besser wissen oder es falsch gesagt bekommen haben. Ich habe da schon des öfteren mit einzelnen von denen diskutiert und bin am Ende zu einem befriedigendem Ergebnis mit denen gekommen. Also gilt auch hier:Pauschalisieren hilft keinem!

  • Du hast teilweise Recht. Ein Teil des "Mistes" kommt hir in NRW leider derzeit wirklich vom LKA (Aufsichtsbehörde der Waffenbehörden). Aber darüber hinaus gibt es auch zahlreiche SB in den Behörden, die eine hohe Kreativität entwickeln, um uns Waffenbesitzern deas Leben schwer zu machen. DIE werden allerdings leider oft auch mit geschultem Sachverstand nicht anders agieren. Eine dritte Gruppe sind aber tatsächlich "offene" SB, die es einfach nicht besser wissen oder es falsch gesagt bekommen haben. Ich habe da schon des öfteren mit einzelnen von denen diskutiert und bin am Ende zu einem befriedigendem Ergebnis mit denen gekommen. Also gilt auch hier:Pauschalisieren hilft keinem!

    Ich kann über die zuständigen SB in meinem Bereich nix schlechtes sagen. Sind total unaufgeregt, immer im Sinne der Sache und bezeichnen z.B. sowas wie das NRW-Schlüsselurteil als unpraktikablen Mumpitz und für BY als nicht relevant. Aufbewahrungskontrollen laufen sehr chillig ab und auch was Anträge usw. angeht ist man sehr serviceorientiert.

    Ist zumindest mein Erleben und kann bei anderen beim selben SB durchaus anders aussehen. Wie man in den Wald hineinruft .....

    Wenn früher alles besser war, dürfte morgen heute also gut gewesen sein.