Juristische Schwarmintelligenz gefragt - Reicht es, wenn Vati ja sagt?

  • Folgende Situation:

    Ein Kind oder Jugendlicher wird von seinem Freund mit zum Scießtraining (LP oder LG) mitgebracht.
    Das Kind/der Jugendliche legt einen "Muttizettel" vor - unterschreiben von nur einem Elternteil, dass Kind schießen darf.

    Darf ich das Kind/den Jugendlichen schießen lassen, ohne zweite Unterschrift des anderen Elternteils?

    Denn in §27 WaffG steht - hier gekürzt:

    Zitat

    (3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

    1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, ...

    gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich oder elektronisch sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

    Wir haben hier zum ersten den Singular, im nächsten Satz den Plural.

    Es geht mir jetzt nicht darum, was sinnvoll ist, sondern alleine darum, was juristisch sauber ist - man kann den Satz mit Plural ja so erklären, dass nicht nur ein Kind/Jugendlicher am Training teilnimmt, somit es in der Regel eine Mehrzahl an Personensorgeberechtigten gibt.

    ChatGBT ließ sich übrigens auch von dieser Logik umstimmen.

    Andererseits hatte ich live folgendes Erlebnis bei einem Wettkampf außerhalb: Der KaRi wollte den "Muttizettel" sehen. (OK, sein gutes Recht, denke ich). Er bemängelte, dass nur Mutti unterschrieben hatte. Es handelte sich aber in diesem speziellen Fall um eine Mutter, die ALLEIN sorgeberechtigt war. Wir mussten ganz schnell eine eidesstattliche Erklärung besorgen, dass es keinen Vati gibt ... - auch wurde mir irgendwann von irgendwem vermittelt - immer zwei Unterschriften.

    Was ist nun richtig? - Danke im Voraus!

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Wir hatten grade vorgestern unsere Hauptversammlung, da gab es genau zu dem Thema eine entsprechende Aussage unseres Sportleiters. Da wurde auf die notwendigen 2 Unterschriften beider Sorgeberechtigten hingewiesen.

  • eine entsprechende Aussage unseres Sportleiters

    Wie gesagt, auch mein bisheriger "Wissensstand"

    auch wurde mir irgendwann von irgendwem vermittelt - immer zwei Unterschriften.

    Aber es widerspricht eindeutig dem Wortlaut des Gesetzes.

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  • Unser Verband (TSB) hat hierzu ein Formular entworfen, auf dem sind Unterschriften von zwei Sorgeberechtigten vorgesehen. Ich betreue derzeit selbst eine jetzt dreizehnjährige Schützin, deren Eltern getrennt leben und von denen mir nicht bekannt ist, wer das Sorgerecht hat. Das Mädchen lebt bei der Mutter und ich habe mir daher zunächst von dieser eine formlose Genehmigung geben lassen, da mir das Formular nicht bekannt war und ich das WaffG auch im Singular interpretiert hatte. Um mich abzusichern, habe ich nun nachträglich das TSB-Formular von beiden Elternteilen unterschreiben lassen. Vielleicht unnötig, falls die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, aber man geht so Zweifeln aus dem Weg.

    Knapp daneben ist auch vorbei ! ;)
    Anschütz 9015 Black Alu Nuss, FWB 700 Auflage, Anschütz 2007/13, Suhl 150-1, FWB P34, Walther GSP

  • Der BSSB fordert im Formular auch das Einverständnis beider Sorgeberechtigter. Ausnahme natürlich bei Alleinerziehungsberechtigung "mit Nachweis".

  • Wie gesagt, auch mein bisheriger "Wissensstand"

    Aber es widerspricht eindeutig dem Wortlaut des Gesetzes.

    Sagt wer?

    Vermittelt wurde tatsächlich bisher immer, auch im Forum daß wenn vorhanden beide Sorgerechtigte unterschreiben müssen.

    Eine eidesstattliche Erklärung zu fordern halte ich allerdings für nicht angemessen.

  • Beim WSV 1850 ist ein Antrag auf Antrag auf Erteilung einer Ausnahme vom Alterserfordernis nach § 27 Abs. 4
    Waffengesetz (WaffG) hinterlegt.

    Auszug:
    Für das nachfolgend genannte Kind wird eine Ausnahme vom Alterserfordernis gemäß § 27 Abs. 4 WaffG für das
    Schießen mit Druckluft- und Federdruckwaffen beantragt:


    Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten*
    Wir erklären uns damit einverstanden, dass unser genanntes Kind den Schießsport mit den o.g. Sportgeräten
    ausübt:
    1. Sorgeberechtigter* und 2. Sorgeberechtigter*
    mit Name, Vorname
    Straße, Haus-Nr.
    PLZ, Ort
    Datum, Unterschrift
    *) Alleinerziehungsberechtigte haben den Nachweis des alleinigen Sorgerechts vorzulegen.

    Sportliche Grüße

    Wolfgang

    Die nächste Ausgabe der DSB Sportordnung ist ohne Fehler und für alle verständlich. ;)

  • Nach meinem Kenntnisstand muss hier unterschieden werden, ob ein gemeinsames Sorgerecht vorliegt oder nicht. Liegt ein gemeinsames Sorgerecht vor, muss es im vorliegenden Fall auch berücksichtigt werden, weil man eine gewisse Tragweite unterstellen kann, die in anderen Lebensbereichen auch das Einverständnis beider Sorgeberechtigter einfordert.

    In der Praxis sollte man bei Einholung der Erlaubnis aber immer auch mit etwas Fingerspitzengefühl vorgehen, damit man das Kind oder den/die Jugendliche nicht mit der generellen Forderung nach zwei Unterschriften vor ein Problem stellt.

    Auf der anderen Seite ist es aber auch wichtig, dass man versucht, ein gutes Verhältnis zu den Eltern bzw. den Sorgeberechtigten aufzubauen, sozusagen als Zeichen des guten Willens. Auch im Sinne der Förderung kann es schon wichtig sein, dass man ungefähr weiß, was da für Familienverhältnisse vorliegen. Natürlich sollte man auch nicht schnüffeln oder sich zu sehr von gängigen Klischees und Vorurteilen leiten lassen, aber ein bisschen Absicherung ist gerade bei unserem Sport auch nicht ganz verkehrt.


    Kurze Wiederholungsfrage: Bis zu welchem Alter muss das Einverständnis vorliegen?


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • Kurze Ergänzung:

    Das Thema 'Sorgeberechtigte' wurde hier im Forum schon öfter behandelt. Die Suchfunktion kann helfen.

    So vertritt der juristisch ja nicht ganz unbedarfte Carcano in dem folgenden Beitrag die Auffassung, es genüge durch den Singular im Gesetzestext das Vorliegen des Einverständnisses auch nur eines Sorgeberechtigten.

    Carcano
    16. März 2011 um 15:34

    Allerdings ist der Beitrag auch schon recht betagt und wie schon gesagt, ich kenne auch Aussagen von anderen Juristen, wonach ab einer gewissen Tragweise der Erlaubnis bei gemeinsamen Sorgerecht immer auch das Einverständnis beider Sorgeberechtigte vorliegen muss. Das bezieht sich aber nicht explizit auf das Waffenrecht. Und wir wissen inzwischen ja auch alle, dass gerade im Waffenrecht auch schon mal gerne juristischer Freistil angewandt wird.

    Ich behaupte jetzt mal, im Zweifel ist man mit beiden Erlaubnissen wohl eher auf der 'sicheren' Seite.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • Sorry irgendwie funktioniert der Link nicht richtig.

    Felix
    18. Mai 2015 um 13:47

    In #36 fördert Carcano dann zumindest Platz für zwei Unterschriften.

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahme vom Alterserfordernis nach § 27 Abs. 4

    Das war nicht die Frage, es geht hier grundsätzlich um Minderjährige unter 18 Jahren, die (im Rahmen der Alterserfordernis) Projektile durch Läufe schießen wollen.

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  • In #36 fördert Carcano dann zumindest Platz für zwei Unterschriften.

    Danke für den Hinweis, denn hier antwortet Carcano genau im Sinne meiner obigen Frage:

    Zitat

    Erstens: ja. Schlicht und einfach ja.

    Weiterhin empfiehlt er, beide Eltern mit ins Boot zu holen - aus anderen rechtlichen Gründen.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

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  • Kurze Wiederholungsfrage: Bis zu welchem Alter muss das Einverständnis vorliegen?

    Bis der Jugendliche kein Jugendlicher mehr ist - also bis zu seinem 18. Geburtstag (minus 1 Tag).

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  • Der BSSB fordert im Formular auch das Einverständnis beider Sorgeberechtigter. Ausnahme natürlich bei Alleinerziehungsberechtigung "mit Nachweis".

    Wenn ich mich recht erinnere wurde uns das so auch im JuBaLi-Kurs eingebläut. Es gab wohl schon Vorfälle wo der/die 2. Sorgeberechtigte(r) nichts davon wußte und dann rechtlich ernsthfaft steil ging, mit unangenehmen Konsequenzen für die Beteiligten.

  • Zur Erbauung und wegen Vati und so ...

    Major Tom
    16. März 2011 um 16:46


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • Wie von mir schon geschrieben, denke ich auch, dass man mit zwei Unterschriften sicher geht, wenngleich das WaffG den Singular für das Einverständnis verwendet. Die nachfolgenden Ausführungen im WaffG beziehen sich meiner Ansicht nach darauf, dass auf einer Schießstätte mehrere dieser Kinder und Jugendlichen unter der Aufsicht mehrerer geeigneter Aufsichtspersonen schießen könnten und verwendet daher den Plural. Umgekehrt genügt ja alternativ auch die Anwesenheit eines Sorgeberechtigten, unter dessen Obhut das Kind oder der Jugendliche schießt. Was die JuBaLi oder andere Nachweise der Aufsichtspersonen betrifft, so verlangt das WaffG lediglich, dass die Aufsichtspersonen ihre Eignung für die Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft machen müssen.

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  • Das war nicht die Frage, es geht hier grundsätzlich um Minderjährige unter 18 Jahren, die (im Rahmen der Alterserfordernis) Projektile durch Läufe schießen wollen.

    Eine klar formulierte Frage hilft.

    Sportliche Grüße

    Wolfgang

    Die nächste Ausgabe der DSB Sportordnung ist ohne Fehler und für alle verständlich. ;)

  • Eine klar formulierte Frage hilft.

    Zitat

    Darf ich das Kind/den Jugendlichen schießen lassen, ohne zweite Unterschrift des anderen Elternteils?

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  • Hi Calli,

    mach Dir mal wegen der Fragestellung keine Gedanken.

    Anhand der Antworten vermute ich, die große Mehrzahl der Antwortenden hier hat Dich klar und deutlich verstanden. Und die Frage ist ja auch nach wie vor berechtigt.

    Und um die Antwort oder besser gesagt, den Rat auch noch zu ergänzen: Ich bin ja bekanntlich kein Freund davon, das eh schon äußerst restriktive Gesetz noch weiter aufzublähen, indem man jeden Punkt möglichst defensiv auslegt, um möglich wenig Angriffsfläche zu bieten.

    In dem Fall hier würde ich aber den Singular Singular sein lassen und bei gemeinsamen Sorgerecht immer versuchen, auch beide Partner mit ins Boot und eventuell auch mit in den Verein zu holen. Und dafür gibt es ja auch genügend gute Gründe, von der rechtlichen Unsicherheit mal abgesehen.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen