• Die Ausbilder-Prüfung nach der AEVO (AdA) ist bundesweit die einzig anerkannte und einheitliche Qualifikation zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.

    Warum soll das nicht ausreichen?

    Ich habe keine intensive Betrachtung der Inhalte für die Prüfung nach der AEVO vorgenommen. Nach meiner oberflächlichen Sichtung der von Carcano ja angesprochenen § 3 Nr. 3 komme ich zu der Erkenntnis, dass da zwar grds. pädagogische Fragen abgehandelt werden. Die primäre Zielgruppe sind in der Ausbildung aber nicht unbedingt die 12-15jährigen, sondern eher ältere Jugendliche. Die besondere Obhut nach § 27 WaffG zielt aber speziell auf diese Altersgruppe ab. Ich habe in der AEVO-Prüfung keine schnell erkennbaren Inhalte in diese Richtung erkannt.

    Man kann - wie das Carcano ja auch getan hat - auf den ersten Blick eine nicht in Rede stehende Beschäftigung mit der Entwicklung und Pädagogik der Zielgruppe U16 nicht ausschließen. Das müsste aber im Detail anhand der Curricula geprüft werden.

    Aus dem Blickwinkel eines Schießstandbetreibers, der ich in den vergangenen 5 Jahren war, sehe ich den Prüfungsaufwand bei demjenigen, der die besondere Obhut berücksichtigt wissen will. Brauche ich denjenigen, dann werde ich das prüfen. Wenn nicht, dann kann derjenige, der das möchte gerne prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Verantwortlich und unter Rechtfertigungszwang bin dennoch ich als Betreiber.

    Ich bleibe bei meiner ersten Einschätzung.

  • Ist es nicht so daß bei den betreffenden Jugendlichen in deinem Fall der LV die Bedingungen vorgibt und der Verein als Standbetreiber oder -Mieter da abgesichert ist?

    Der Schießstandbetreiber hat die Gesamtverantwortung für den Schießstand. Er entscheidet letztlich, wen er zur Ausübung der besonderen Obhut einsetzt. Liegt ihm dafür eine Qualifikationsbescheinigung in Form einer Jugendbasislizenz eines DSB-Landesverbands vor, dann wird er die Sorgfaltspflichten diesbezüglich erfüllt haben. Der Betreiber muss grds. nicht hinterfragen, welche Voraussetzungen derjenige beim ausstellenden Verband dafür erfüllen musste. Liegt keine solche offensichtliche und ausdrücklich für den Zweck der besonderen Obhut geschaffenen Qualifikation (JuBaLi) vor, dann muss der Betreiber selbst prüfen, ob er das anerkennt.

    Als Vorgabe des Verbandes würde ich folgendes ansehen: "Absolviere erfolgreich den JuBaLi-Lehrgang und Du erhältst eine JuBaLi. Dann sind wir aber wieder bei meinen Ausführungen von oben. Alternativ kann der Proband seine Qualifikationen beim Verband vorlegen und um Anerkennung als JuBaLi bitten. Auch kein Problem.

  • Mhm...

    Während unserer Ausbildung behauptete eine Teilnehmerin, der LV, in dem sie sei, würde grundsätzlich keine SACHKUNDE anerkennen, die nicht von einem DSB-Verein ihres Landesverbandes stammen würde. Ich würde da vorsichtig sein mit pauschalen Anfragen. Ich glaube, es war der NWDSB.

    Das kann der Verband genauso im Rahmen seiner Autonomie machen. Auch der DSB Landesverband Landesschützenverband Mecklenburg-Vorpommern praktiziert das so. Für die Zuerkennung einer waffenrechtlichen Erlaubnis mag das egal sein, für die innerverbandliche Ausbildung gibt es keine allgemeingültigen Waffensachkundeausbildungen. Strittig wäre nach meinem Verständnis nur die Nichtanerkennung einer Ausbildung eines anderen Landesverbands, wenn sich die Landesverbände über spitzenverbandliche Regelungen oder bilateral zu etwas anderem verpflichtet haben.

  • Nachdem die Änderungen aus den frühen 2000er herrühren könnten halt heute Leute ohne AdA

    Meinen AdA-Schein habe ich in den 90ern abgelegt. In der Zeit des Wilden Ostens.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Die Entscheidung über die Befugnis zur Ausübung der besonderen Obhut trifft nicht der Landesverband sondern der jeweilige Schießstandbetreiber. Wenn der Verband die gewünschte Bestätigung ausstellt, dann entscheidet dennoch der Betreiber.

    Das ist richtig, denn der Vertrag kommt zwischen den Eltern und dem Verein zustande, die "besondere" wie die "einfache" Aufsicht sind "nur" Erfüllungsgehilfen, die vom Verein/Schießstandbetreiber eingesetzt werden.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Nach meiner oberflächlichen Sichtung der von Carcano ja angesprochenen § 3 Nr. 3 komme ich zu der Erkenntnis, dass da zwar grds. pädagogische Fragen abgehandelt werden. Die primäre Zielgruppe sind in der Ausbildung aber nicht unbedingt die 12-15jährigen, sondern eher ältere Jugendliche.

    Die Intention des Gesetzgebers, für sehr konkret angegebene Altersgruppen - nämlich bis 13 J. für Druckluft und bis 15 Jahren mit KK/Einzelladerflinte - eine "besondere Aufsicht" zu fordern, kann man nur, wenn man Grünen-Wähler ist, mit der Sorge um das Kindeswohl begründen. Ich brauche keine JuBaLi, wenn ich 7-Jährige mit Blasrohr oder Lasergewehr trainiere. Ich brauche keine JuBali, wen ich einen 14-Jährigen mit der Mehrschüssigen Luftpistole trainiere, aber mit der Sportpistole.

    Ich halte jedoch einen Lehrgang für Personen, die Kinder und Jugendliche trainieren - egal mit was! - grundsätzlich für extrem sinnvoll. Denn Kinder sind KEINE kleinen Erwachsenen. Dazu noch die Sensibilisierung bezüglich Gewalt im Sport mit besonderen Fokus auf sexualisierte Gewalt sollte in JEDEM Sport verbindlich sein, nicht nur bei den zig mal überprüften Sportschützen. Genau so habe ich auch meinen Kurs gehalten und die TN waren offenbar mit ihrem Input zufrieden.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Ich halte jedoch einen Lehrgang für Personen, die Kinder und Jugendliche trainieren - egal mit was! - grundsätzlich für extrem sinnvoll. Denn Kinder sind KEINE kleinen Erwachsenen. Dazu noch die Sensibilisierung bezüglich Gewalt im Sport mit besonderen Fokus auf sexualisierte Gewalt sollte in JEDEM Sport verbindlich sein, nicht nur bei den zig mal überprüften Sportschützen.

    Da stimme ich Dir zu.

    Aber spätestens wenn es um den Leistungssport geht kommt es dann doch zu erheblichen Konflikten. Da wird dann die angeordnete Gängelung sofort für die fehlenden Erfolge verantwortlich gemacht.

  • hast da mal bitte einen Link für mich?

    https://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Richtlinien DSB/6b_DSB_Richtlinien_Standaufsichten.pdf

    Zweiter Absatz dieses Dokumentes:

    Zitat

    ... die „zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtsperson“ nach § 27 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 10 AWaffV. Den hierfür erforderlichen Nachweis gemäß § 10 Abs. 6 AWaffV kann die Aufsichtsperson durch den Erwerb der sogenannten Jugendbasislizenz führen, ansonsten reichen die Arten von Ausbildungen aus, die einen Bezug zur Jugendarbeit herstellen können (z.B. Jugendleiter, Lehrer, Geeignetheit zur beruflichen Ausbildung von Jugendlichen, spezielle sportliche Ausbildung im Jugendbereich).

    Der Screenshot ist aus der Ausbildermappe für JuBaLi-Ausbildende, die kann ich dir nicht verlinken.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Califax

    Der DSB (Stefan Hoffmann, Bildungsreferent) meint dazu leider:

    „auch wir haben ständig Anfragen, ob man die JuBaLi oder sogar den JuBaLi-Ausbilderschein nicht bei Lehrern oder Meistern mit Waffensachkunde anerkennen kann.
    Wir müssen dies aber alles ablehnen.
    Dafür gibt es mehrere Gründe. Zum einen gibt es in der Ausbildung selbst etwa 5 LE (wie z. B.: richtiges Heranführen Kinder und Jugendliche an die Anschläge), die nicht Teil der Waffensachkunde und erst recht nicht Teil der Meister- oder Lehrerausbildung sind. Zum anderen ist die JuBaLi bei uns eine Vorstufenqualifikation zur Trainer C-Lizenz und deren Inhalte sind verbindliche Ausbildungsteile in unserem, durch den DOSB genehmigten, Qualifizierungsplan. Da wir die Ausbildungsinhalte anderer Bildungsanbieter nicht kennen und auch nicht ständig prüfen können, ist es uns nicht erlaubt diese anzuerkennen oder gar Lizenzen "umzuschreiben".“

    Gruß, Albert

    Sportbootführerschein Binnen

    Timex Armbanduhr, Krups Mixer und Candy Waschmaschine

  • Califax

    Der DSB (Stefan Hoffmann, Bildungsreferent) meint dazu leider:„auch wir haben ständig Anfragen, ob man die JuBaLi oder sogar den JuBaLi-Ausbilderschein nicht bei Lehrern oder Meistern mit Waffensachkunde anerkennen kann.
    Wir müssen dies aber alles ablehnen.

    Das war doch meine Rede. Jetzt dann halt nochmal zur Bestätigung aus berufenem Munde.
    Keine Anerkennung einer JuBaLi im Rahmen des DSB-Bildungsprozesses, sehr wohl aber eine denkbare Anerkennung zur Ausübung der besonderen Obhut durch den Schießstandbetreiber.

  • Das war doch meine Rede. Jetzt dann halt nochmal zur Bestätigung aus berufenem Munde.
    Keine Anerkennung einer JuBaLi im Rahmen des DSB-Bildungsprozesses, sehr wohl aber eine denkbare Anerkennung zur Ausübung der besonderen Obhut durch den Schießstandbetreiber.

    Die WaffVwV sieht es in ihrer schon zitierten Ziffer 27.4.2 Satz 4 nun einmal (aus guten Grunde) anders, und daran haben sich die Waffenbehörden zu halten. Es bleibt also in der Verantwortung des Schießstättenbetreibers, wie Lanfear korrekt schrieb.

    Wer C-Trainer werden will, muss ggf. über das Stöckchen des DSB hüpfen. Die könnten und dürften beim DSB natürlich, "müssen" auch nichts ablehnen (insoweit lügt der Bildungsreferent einfach), sie könnten alternativ und arbeitserleichternd auch die entsprechenden Inhalte in die C-Trainer-Modulausbildung ganz leicht integrieren, sie wollen das aber nicht. Und bockig zu sein und einfach nicht zu wollen, weder so noch so, ist halt ihr Recht. *seufz*

    Carcano

  • Lehrern oder Meistern mit Waffensachkunde

    Waffensachkunde nicht gleich "zur verantwortlichen Aufsichtsführung berechtigt"

    Insofern ist die Aussage des Bildungsreferenten eine typische Politikeraussage (nicht die Frage beantworten, sondern was ganz anderes) und zweitens steht der Herr Bildungsreferent nicht über dem Gesamtvorstand. Aber bockig sein könnse alle richtich jut.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Zum anderen ist die JuBaLi bei uns eine Vorstufenqualifikation zur Trainer C-Lizenz und deren Inhalte sind verbindliche Ausbildungsteile in unserem, durch den DOSB genehmigten, Qualifizierungsplan.

    Das stimmt anscheinend. Der Trainer C (Basis) hat nur eine sehr eng begrenzte Stundenzahl und da muss man durchaus schauen, was man als Vorstufenqualifikation zulässt oder nicht - insofern hat der DSB hier, das bestreite ich nicht, das Recht, HIER andere Qualifikationen nicht anzuerkennen. Das ist aber eben der der Teil "zum anderen" und nicht zur konkreten Aufsichtsführung im Verein.

    Das Curriculum der Trainerausbildung - teilweise (also nicht alle Seiten) online auf den DSB-Seiten veröffentlicht - stammt aus dem Jahr 2014, die Ergänzungen von 2020 betreffen nur sporttechnische Aspekte.

    Ich selbst darf dieses Jahr als Referent 4 UE (also 180 min) zur "Pädagogik" geben, das ist bei der Fülle der pädagogischen Themen in diesem Curriculum extrem wenig. Aber ich bin guter Hoffnung, vom verantwortlichen Trainerausbilder mein Themengebiet entsprechend definiert und eingegrenzt zu bekommen.

    Btw:

    sind verbindliche Ausbildungsteile in unserem, durch den DOSB genehmigten, Qualifizierungsplan.

    Da kann ich nur leise lachen.

    Meine Frau und ich haben beide im gleichen Jahr den Trainer C-Leistung aber in verschiedenen Landesverbänden erworben - es gab - nachweislich - kaum Schnittmengen zwischen diesen gleichen Ausbildungen. Was auch gut ist - sie ist die Planungstante, ich der Techniker. So haben wir wahrscheinlich zusammen das gesamte Curriculum abbekommen, hoffentlich lassen wir uns nicht scheiden. Wäre deshalb ziemlich blöd.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)