Selbst Erzieher und Lehrer müssen in der Regel die JuBaLi absolvieren, um dann Trainer werden zu können.
Das widerspricht in eklatanter Weise dem DSB-Vorstandsbeschluss!
Selbst Erzieher und Lehrer müssen in der Regel die JuBaLi absolvieren, um dann Trainer werden zu können.
Das widerspricht in eklatanter Weise dem DSB-Vorstandsbeschluss!
Das widerspricht in eklatanter Weise dem DSB-Vorstandsbeschluss!
Vielleicht habe ich mich unklar ausgedrückt.
Bei uns in Hessen ist die JuBaLi Voraussetzung für die Trainer C-Lizenz. Das hat nichts mit der Befugnis zur Ausübung der besonderen Obhut nach § 27 Abs. 3 WaffG zu tun. Wer also im Verein als Lehrer oder Erzieher als verantwortliche Aufsichtsperson zusätzlich die besondere Obhut ausüben darf, hat deswegen noch keine JuBaLi. Dazu müsste sich derjenige, die JuBaLi zuerkennen lassen, damit er anschließend am weiteren Ausbildungsgang teilnehmen kann. Die Aussichten, ob eine Zuerkennung erfolgreich ist, sehe ich als nicht hoch an.
Die erste – nicht formal-qualifikatorische, sondern – dahinterstehende materielle Frage und Erwägung ist ja diejenige, ob die meines Wissens doch eher etwas summarische und recht kurze Beschulung für die JuBaLi auch nur im Entferntesten vergleichbar ist mit der durchaus hohen Qualifikation ausgebildeter Lehrpersonen oder Meister. Ich neige dazu, diese erste Frage rundum zu verneinen.
Die zweite Frage ist dann diejenige, ob angesichts des sehr beschränkten Rahmens und Lehrstoffes der JuBaLi man wirklich die Auffassung vertreten will, neben den speziellen Voraussetzungen für die Jugendarbeit etc. werde darin auch noch solch wichtiger, ganz unersetzlicher und geheimer Lehr-und Wissensstoff vermittelt, dass dieser für eine erfolgreiche C-Trainerausbildung völlig unumgänglich sei, und auf keinem anderen Wege erworben werden könnte, auch beim besten Willen nicht selbst ein Teil der C-Trainer-Ausbildung sein könnte.
Hm, ja, man könnte vielleicht als DSB solch einen Blödsinn behaupten?
Aber das fände ich dann nicht sehr überzeugend. ![]()
Carcano
JuBaLi als Voraussetzung für C-Trainer ist sicherlich eine politische Entscheidung um diese "Qualifikation" in "den Markt" zu drücken. Man will sicherlich entsprechende Zahlen präsentieren können. Und verfügbare Trainerbasis für den Nachwuchs vergrößern.
JuBaLi als Voraussetzung für C-Trainer ist sicherlich eine politische Entscheidung um diese "Qualifikation" in "den Markt" zu drücken. Man will sicherlich entsprechende Zahlen präsentieren können. Und verfügbare Trainerbasis für den Nachwuchs vergrößern.
Gewiss, und ich will auch nicht sagen, dass diese als üblicher Fall oder Regelfall gedachte Voraussetzung für die in engem Sinne den DOSB-Richtlinien entsprechende "volle" Trainerausbildung etwas Schlechtes wäre.
Denn der C-Trainer wird ja auch und gerade Kinder und Jugendliche trainieren und nicht nur Erwachsene; im Gegenteil besteht ein großes Trainerdefizit für den Bereich der erwachsenen Schießsportinteressenten und Schützen (siehe dazu die Darlegungen von Califax mit entsprechender Erläuterung). In aller Regel sollte daher ein Bewerber um eine C-Trainer-Ausbildung die besondere Berechtigung zur Obhut über Kinder und Jugendliche ruhig schon haben, weil er eben meist mit denen zu tun haben wird. Und für die zahlenmäßig meisten Bewerber wird diese besondere Berechtigung dann wiederum am einfachsten und sinnvollsten über die schießsportverbandliche JuBaLi zu erwerben sein.
Aber wenn man dann nicht einmal die Möglichkeit von Ausnahmen vorsieht, eben gerade für den Bereich der hier angesprochenen spezialqualifizierten Bewerber, dann ist das nur ein Produkt der üblichen Inkompetenz des DSB in der Umsetzung und Anpassung der DOSB-Vorgaben und DOSB-Richtlinien, die man eben nicht nur sklavisch und gedankenlos kopieren darf, sondern die man verstehen und dann entsprechend jeweils den Bedürfnissen des eigenen Sportart vernünftig anpassen muss. Aber darum wollte der DSB sich niemals bemühen, da fehlte es einfach bei der betreffenden Dame an Verständnis.
Carcano
Ich werf mal in den Raum - die Jubali ist seit 2025 in den neuen Trainer C -Ausbildungen in Württemberg mit drin. Ist ganz neu!
Die erste – nicht formal-qualifikatorische, sondern – dahinterstehende materielle Frage und Erwägung ist ja diejenige, ob die meines Wissens doch eher etwas summarische und recht kurze Beschulung für die JuBaLi auch nur im Entferntesten vergleichbar ist mit der durchaus hohen Qualifikation ausgebildeter Lehrpersonen oder Meister. Ich neige dazu, diese erste Frage rundum zu verneinen.
wie umfangreich war da Deine Ausbildung?Soweit Du ausbildest gehörst Du vergleichbar dem Meister auch zu dieser Gruppe.
Das Geschrei wenn jetzt ein Meister ohne Schein für Jugendarbeit alleine arbeitet möchte ich nicht haben.
Daß einige Berufe oder auch Betriebe umfangreicher ausbilden ist mir schon klar.
Soweit Du ausbildest gehörst Du vergleichbar dem Meister
Ich bin weder Handwerks- noch Industriemeister. In meinem ersten Leben habe ich als Berufsabschluss Diplom-Ingenieur - damit alleine darf ich nicht ausbilden (außer an der Fach- oder Hochschule). Daraufhin habe ich den AdA-Schein (Teil der Meisterausbildung) an der IHK Erfurt abgelegt, weil ich damals in der Umschulung meine Brötchen verdiente. Der Umfang ging weit über die 15 Stunden - nein, Unterrichtseinheiten hinaus, die für die JuBaLi zu erbringen sind. Die Prüfung war auch nicht ohne.
Da ich - viele viele Jahre später und mit einem Haufen Berufserfahrung in der echten Wirtschaft - wieder Lehrer spielen wollte, musste ich zwecks staatlicher Anerkennung 1 ganzes Jahr lang einen vollen Arbeitstag pro Woche berufsbegleitend pädagogischen Unterricht besuchen, wie jeder normale Lehramts-Referendar in seinem letzten Ausbildungsjahr. Das waren rund gerechnet 40 Tage á 8 UE.
Wer komplett auf Lehramt studiert ... nee, so große Zahlen an UE schafft mein Taschenrechner gar nicht.
Das mit der JuBaLi-Schnellbesohlung (15 UE) zu vergleichen, ist in der Tat lächerlich. Und genau das hat Carcano auch geschrieben.
Dieses WE gebe ich meinen ersten JuBaLi-Kurs - ich bin schon sehr gespannt. Ich werde die DSB-Ausbildungsrichtlinie zu 113% erfüllen (17 anstelle 15 UE), aber die Akzente nach meiner eigenen Erfahrung setzen. Und wer den Schein haben will, wird alle 17 Stunden voll mitmachen müssen.
Ich bin weder Handwerks- noch Industriemeister. In meinem ersten Leben habe ich als Berufsabschluss Diplom-Ingenieur - damit alleine darf ich nicht ausbilden (außer an der Fach- oder Hochschule). Daraufhin habe ich den AdA-Schein (Teil der Meisterausbildung) an der IHK Erfurt abgelegt, weil ich damals in der Umschulung meine Brötchen verdiente.
Richtig bis zur Einführung des AdA Schein dürfte man das und wer vorher ausgebildet hast durfte weiterhin ausbilden. Da gab es wie bei den Schützen mit der Jubali eine Besitzstandswahrung.
Nachdem die Änderungen aus den frühen 2000er herrühren könnten halt heute Leute ohne AdA und Lubali durchaus noch beschäftigt werden.
Califax ich bin auch Diplom-Ingenieur und habe die AdA Prüfung an der IHK zu Köln abgelegt.
Califax ich bin auch Diplom-Ingenieur und habe die AdA Prüfung an der IHK zu Köln abgelegt.
Die Frage , die dazu habe: Darf man mit einem derartigen Abschluss/Zertifikat zzgl. waffenrechtlicher Sachkunde und Berechtigung zur Allgemeinen Standaufsicht (sprich: wenn man alle Einzelteile zusammen hat, die in der Ausnahme genannt sind) "einfach so" die "besondere Aufsicht" wahrnehmen oder muss man sich das noch vom jeweiligen Landesverband offiziell bestätigen lassen?
Da sollten wir nicht mutmassen, sondern per eMail anfragen.
Ich kann beim NSSV anfragen und beim RSB, da bin ich jeweils Mitglied.
Oder hat jemand eine verlässliche Aussage vom DSB?
Die Frage , die dazu habe: Darf man mit einem derartigen Abschluss/Zertifikat zzgl. waffenrechtlicher Sachkunde und Berechtigung zur Allgemeinen Standaufsicht (sprich: wenn man alle Einzelteile zusammen hat, die in der Ausnahme genannt sind) "einfach so" die "besondere Aufsicht" wahrnehmen oder muss man sich das noch vom jeweiligen Landesverband offiziell bestätigen lassen?
Wieso sollte dazu die Bescheinigung des Landesverbands nötig sein? Die Entscheidung über die Befugnis zur Ausübung der besonderen Obhut trifft nicht der Landesverband sondern der jeweilige Schießstandbetreiber. Wenn der Verband die gewünschte Bestätigung ausstellt, dann entscheidet dennoch der Betreiber. Da sich dieser im Zweifel für die erteilte Befugnis rechtfertigen muss, wird er sich leichter tun, wenn es eine Bescheinigung des Verbands gibt. Dann muss er nicht prüfen, ob die Befugnis nach der Ausbilder-Eignungsverordnung zur Ausübung des besonderen Obhut ausreicht.
Nach überschlägiger Prüfung der Inhalte würde ich es übrigens als nicht ausreichend ansehen.
Hallo Freunde,
ich sehe das wie Lanfear. Der Schießstandbetreiber entscheidet, ob er die jeweilige Ausbildung bzw. das Zertifikat darüber anerkennt, muss sich dafür im Zweifel aber auch gegenüber der waffenrechtlichen Behörde verantworten.
Der DSB bzw. der jeweilige Landesverband ist da aus meiner Sicht erst mal außen vor, kann aber im Rahmen seiner Lehrgänge als Zugangsvoraussetzung nur bestimmte Formen und Nachweise dieser besonderen Qualifikation akzeptieren.
Mit bestem Schützengruß
Murmelchen
Wieso sollte dazu die Bescheinigung des Landesverbands nötig sein? Die Entscheidung über die Befugnis zur Ausübung der besonderen Obhut trifft nicht der Landesverband sondern der jeweilige Schießstandbetreiber. Wenn der Verband die gewünschte Bestätigung ausstellt, dann entscheidet dennoch der Betreiber. Da sich dieser im Zweifel für die erteilte Befugnis rechtfertigen muss, wird er sich leichter tun, wenn es eine Bescheinigung des Verbands gibt. Dann muss er nicht prüfen, ob die Befugnis nach der Ausbilder-Eignungsverordnung zur Ausübung des besonderen Obhut ausreicht.
Nach überschlägiger Prüfung der Inhalte würde ich es übrigens als nicht ausreichend ansehen.
Damit wir uns richtig verstehen, folgende Qualifikationen sind gemeint:
Sachkunde, vom DSB anerkannt
Verantwortliche Aufsicht, vom DSB anerkannt
AdA, von einer IHK abgenommen
Die Ausbilder-Prüfung nach der AEVO (AdA) ist bundesweit die einzig anerkannte und einheitliche Qualifikation zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.
Warum soll das nicht ausreichen?
Ich kann beim NSSV anfragen und beim RSB, da bin ich jeweils Mitglied.
Mhm...
Während unserer Ausbildung behauptete eine Teilnehmerin, der LV, in dem sie sei, würde grundsätzlich keine SACHKUNDE anerkennen, die nicht von einem DSB-Verein ihres Landesverbandes stammen würde. Ich würde da vorsichtig sein mit pauschalen Anfragen. Ich glaube, es war der NWDSB.
Dann muss er nicht prüfen, ob die Befugnis nach der Ausbilder-Eignungsverordnung zur Ausübung der besonderen Obhut ausreicht.
Nach überschlägiger Prüfung der Inhalte würde ich es übrigens als nicht ausreichend ansehen.
Ich habe mir § 2 Nr. 3 AusEignV (sehr trocken und dürr) und vor allem den dessen Inhalte weiter ausfaltenden § 3 Nr. 3 angeschaut. Die in diesem Handlungsfeld vermittelten und reflektierten Kompetenzen, die überwiegend dem pädagogischen Bereich angehören, könnten prima vista - und ohne dass ich nun die konkreten Curricula kennen würde, auf die es letztlich ankommt - durchaus ausreichend sein.
Man kann sich dabei auch – in einer Wertung innerhalb der Parallelsphäre – durchaus vor Augen halten, dass in vielen Ausbildungen des handwerklichen, des landwirtschaftlichen und auch des industriellen Bereichs die Auszubildenden mit wesentlich gefährlicheren Maschinen und Geräten Umgang haben, und wesentlich gefährlichere und riskantere Tätigkeiten ausführen (eben unter Aufsicht und bei entsprechender Anleitung und Bewusstseinsschärfung), als ausgerechnet beim regelgerechten Sportschießen mit Druckluftwaffen und Kleinkaliberwaffen.
Carcano
Man kann sich dabei auch – in einer Wertung innerhalb der Parallelsphäre – durchaus vor Augen halten, dass in vielen Ausbildungen des handwerklichen, des landwirtschaftlichen und auch des industriellen Bereichs die Auszubildenden mit wesentlich gefährlicheren Maschinen und Geräten Umgang haben, und wesentlich gefährlichere und riskantere Tätigkeiten ausführen
Wesentlich gefährliche Maschinen und Geräte?
Das kann doch gar nicht sein. Jedes Kind weiß doch inzwischen, wie gefährlich diese bösen Schießgewehre und Schießpistolen sind. Das sind doch alles ganz böse Waffen und da muss doch dann immer dieses SEK kommen. Und dann auch noch diese vielen komischen Gestalten, die da immer auf den Schießständen herumlungern und alles daransetzen, die hoffnungsvolle Jugend zu verderben.
Nein nein, das geht ja gar nicht. Und überhaupt, wo kämen wir da denn auch hin.
Mit ganz bedenklichem Schützengruß
Murmelchen
Wieso sollte dazu die Bescheinigung des Landesverbands nötig sein? Die Entscheidung über die Befugnis zur Ausübung der besonderen Obhut trifft nicht der Landesverband sondern der jeweilige Schießstandbetreiber. Wenn der Verband die gewünschte Bestätigung ausstellt, dann entscheidet dennoch der Betreiber.
Ist es nicht so daß bei den betreffenden Jugendlichen in deinem Fall der LV die Bedingungen vorgibt und der Verein als Standbetreiber oder -Mieter da abgesichert ist?
Ich habe mir § 2 Nr. 3 AusEignV (sehr trocken und dürr) und vor allem den dessen Inhalte weiter ausfaltenden § 3 Nr. 3 angeschaut. Die in diesem Handlungsfeld vermittelten und reflektierten Kompetenzen, die überwiegend dem pädagogischen Bereich angehören, könnten prima vista - und ohne dass ich nun die konkreten Curricula kennen würde, auf die es letztlich ankommt - durchaus ausreichend sein.
Erstmal stimme ich Dir zu, wenn ich aber berücksichtige daß im Arbeitsleben bei uns schon lange keine Kinder mehr ausgebildet werden und nur 11 - 12 % der Auszubildenden unter 16 Jahre alt ist wird doch ein bei uns in anderes Feld beackert.
Mit 12 Jahren geduldet Traktor fahren wie in meiner Jugend ist schon lange nicht mehr.