Frage zur Bedürfnisprüfung

  • Hallo zusammen,

    das Thema wurde sicherlich schon tausend mal durchgekaut, ich finde aber leider über die Suchfunktion keine einschlägigen Überschriften bzw Themen die genau meien Frage beantworten würde.

    Es geht um die Bedürfnisprüfung für Bestandswaffen im DSB.

    Die Leute bei mir im Verein behaupten steif und fest diese 12/18 Regelung sei gültig. Auch wenn ich denen versuche zu erklären das es zwei Prüfungen gibt: Erwerb und Bestand. Das will dort keiner Wissen.

    Ich würde gerne wissen ob ich mit meiner Auffassung richtig liege, so wie es auch im Gesetz steht:

    • Dazu muss der Waffenbesitzer pro Waffengattung (Kurz- / Langwaffe) nachweisen, dass er mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe den Schießsport betrieben hat.
    • Dies ist dann gegeben, wenn in den letzten 24 Monaten vor dem Überprüfungstermin mindestens einmal pro Quartal oder sechsmal pro Jahr entsprechend Schießaktivität nachgewiesen wird.

    Ich bekomme da immer Aussagen wie: Jaaaa, was aber die Ordnungsbehörde macht ist wieder was anderes. Ich halte das für nicht korrekt.

    Wie ist das denn nun genau?

    viele Grüße

    Rene

  • Hmmm, ich denke doch das sich die Behörde nach dem gegebenen Gesetz richten muss, oder irre ich da?

    Nein, du irrst nicht. Und wenn doch, hast du mit dem Gesetzestext eine prima Gegenargumentation.;)

    Aber frage deine Leute, die was anderes behaupten, doch mal, wo sie ihre Weisheit her haben. Behaupten kann jeder, bei ner Grundlage nennen wird's dann schnell dünn mit der Luft.

  • Zitat

    Aber frage deine Leute, die was anderes behaupten, doch mal, wo sie ihre Weisheit her haben. Behaupten kann jeder, bei ner Grundlage nennen wird's dann schnell dünn mit der Luft.

    Da wirds dann ganz schnell lauter, oder man wird als Idiot hingestellt indem mit zusammengekniffenen Lippen mit dem Kopf geschüttelt wird. Ausreden darf man dann auch nicht mehr.

  • Da wirds dann ganz schnell lauter, oder man wird als Idiot hingestellt ...

    Antwort: "Wer brüllt, hat nicht automatisch Recht. Sag mir einfach wo es steht oder was die Rechtsgrundlage für deine Behauptung sein soll und alles ist gut. Da brauchst du gar nicht ausfallend zu werden!"

    "Wenn du deine Behauptung ständig wiederholst, ohne eine Grundlage für deine Behauptung zu nennen, wird es nicht besser!"

    "Irgendwoher musst du deine Erkenntnis doch haben?"

  • Von der DSB-Homepage kopiert:

    Grüne Waffenbesitzkarte (WBK) - Bedürfnis zum Besitz (§ 14 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 4 WaffG)

    • Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses generell alle 5 Jahre (§ 4 WaffG) – bisherige 3-Jahresüberprüfung nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis entfällt
    • Nach 5 und 10 Jahren nach der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis wird überprüft, ob das einmal erteilte Bedürfnis noch fortbesteht.
    • Dazu muss der Waffenbesitzer pro Waffengattung (Kurz- / Langwaffe) nachweisen, dass er mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe den Schießsport betrieben hat.
    • Dies ist dann gegeben, wenn in den letzten 24 Monaten vor dem Überprüfungstermin mindestens einmal pro Quartal oder sechsmal pro Jahr entsprechend Schießaktivität nachgewiesen wird.
    • 10 Jahren nach der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis wird das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses durch eine Bescheinigung des Schützenvereins bzw. Landesschützenverbandes durch das Fortbestehen der Mitgliedschaft des Sportschützen nachgewiesen.
    • § 15 Abs. 1 Nr. 7 b) WaffG: Verpflichtung der Vereine, einen Nachweis der Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder zu führen.


    • 10 Jahren nach der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis wird das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses durch eine Bescheinigung des Schützenvereins bzw. Landesschützenverbandes durch das Fortbestehen der Mitgliedschaft des Sportschützen nachgewiesen.

    Gilt allerdings nur für Waffen im Grundbedürfnis, für alle "Überkontingentwaffen" werden spießsportliche Aktivitäten ab Kreismeisterschaft verlangt (zumindest in NRW / RSB).

  • Gilt allerdings nur für Waffen im Grundbedürfnis, für alle "Überkontingentwaffen" werden spießsportliche Aktivitäten ab Kreismeisterschaft verlangt (zumindest in NRW / RSB).

    Deswegen die Frage an die zuständige Behörde, gelegentlich kann man auch mit einer falschen Gesetzesanwendung gut leben.

  • Deswegen die Frage an die zuständige Behörde, gelegentlich kann man auch mit einer falschen Gesetzesanwendung gut leben.

    Gelegentlich kann das wohl zutreffen, einreißen sollte das aber auf keinen Fall.

    Und dann wäre da ja auch noch der gelegentliche und womöglich hilfreiche Blick in den Gesetzestext ...


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • Auch wenn ich denen versuche zu erklären das es zwei Prüfungen gibt: Erwerb und Bestand. Das will dort keiner Wissen.

    Ich würde gerne wissen ob ich mit meiner Auffassung richtig liege, so wie es auch im Gesetz steht:

    Du liegst 100%ig richtig und genau so handeln (in der Regel) die Behörden.

    Wir haben einem Mitglied im Dezember letzten Jahres eine Waffe (Erwerb) befürwortet (Verein--> Verband) und er hat 12/18 +x locker nachgewiesen.

    Im Januar kam von seiner Behörde ein Schreiben, dass er sein fortwährendes Bedürfnis für seine im Besitz befindlichen Waffen einen neuen Nachweis (wie du oben schriebst) braucht.

    JA - das sind zwei vollkommen unterschiedliche und getrennte vorgänge, in denen auch ganz andere Sachverhalte geprüft werden. Im Falle des Neuerwerbs kann mit jeder beliebigen erlaubnispflichtigen Waffe das Bedürfnis erbracht werden, im Falle des fortwährenden Besitzes nur mit EIGENEN.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Da wirds dann ganz schnell lauter, oder man wird als Idiot hingestellt indem mit zusammengekniffenen Lippen mit dem Kopf geschüttelt wird. Ausreden darf man dann auch nicht mehr.

    Deine "Schützenkameraden" sind laut deiner Beschreibung ignorante Vollidioten.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Leider sehr üblich, aus meiner eigenen Erfahrung der letzten Jahre. Fast keiner liest SpO und schon gar nicht WaffG/AWaffV/WaffVwV (wobei ja letztere ja faktisch sowieso nur "unverbindliche Denkanstöße" sind, leider).

  • Wie die Behörden mit der Prüfung des fortbestehenden Bedürfnisses umgehen, hängt leider auch vom Bundesland ab.


    NRW und BW ticken anders als die restliche Bundesrepublik.

    Kreis Offenbach hatte, vor der letzten Gesetzesnovelle, tatsächlich die Erfüllung der 12/18er Regel für jede im Besitz befindliche Waffe gefordert. Dies wurde aber dann durch den neuen § 14 Abs. 5 kassiert.

    Aufgrund von redaktionellen Fehlern, so steht es auch in einer Verfahrensanweisung des Landesinnenministeriums BW, wollen die wohl auch die 12/18er Regel.

    Es ist hierbei auch die Frage, wie viele Waffen befinden sich im Besitz. Bewegen wir uns innerhalb des Grundbedarfes oder außerhalb.

    Wie lange ist man bereits im Besitz einer WBK, also wann war die Eintragung der aller ersten Waffe (10 Jahresregel).

    Der Großteil von Deutschland sagt wohl, es muss die 4/6er Regel nachgewiesen werden und für die Waffen oberhalb des Grundbedarfes die Wettkampfteilnahme.

    Bei der Wettkampfteilnahme streiten sich auch wieder die Betroffenen, ob für jede einzelne Waffe über Grundbedarf Wettkämpfe nachgewiesen werden müssen, oder nicht.

    Vollzugshinweise__14_Abs._5.docx.pdf

    Aus den Vollzugshinweisen zum WaffG des Landes Baden Württemberg (ist als Dokument hier angehängt, folgende Zitate:

    Zitat

    1. Lex specialis für Erwerb und Besitz
    Für den Erwerb und Besitz sog. Überkontingentwaffen regelt § 14 Abs. 5 WaffG als Spezialvorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein gesteigertes Bedürfnis anzuerkennen ist. Für eine Anwendung von § 14 Abs. 4 WaffG auf Waffen über das Grundkontingent hinaus, ist daher kein Raum. Insbesondere greift die in § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG normierte Nachweiserleichterung für Schusswaffen deren
    Eintragung mind. 10 Jahre zurückliegt (langjährige Waffenbesitzer) nur für solche Waffen innerhalb des Grundkontingents.

    und

    Zitat

    2. Verweis auf § 14 Abs. 2 WaffG
    Der Verweis von § 14 Abs. 5 WaffG auf Absatz 2 beruht auf einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers. So wurde bei der Neufassung des § 14 WaffG im Rahmen der letzten beiden Waffenrechtsänderungen die Neustrukturierung der einzelnen Absätze innerhalb der Vorschrift nicht vollumfänglich berücksichtigt. Der Verweis innerhalb des § 14 Abs. 5 WaffG bezieht sich daher auf den früheren Absatz 2, der nun weitestgehend Absatz 3 entspricht. Entsprechend Ziffer 14.3 der WaffVwV müssen daher für den Erwerb und fortbestehenden Be-sitz von mehr als der üblicherweise zulässigen Anzahl von Waffen und Munition in den dort genannten Ausnahmefallen auch die allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 3 gegeben sein.

    und

    Zitat

    3. Bedürfnisüberprüfung
    Im Rahmen der turnusmäßigen Überprüfung gemäß § 4 Abs. 4 WaffG hat die zuständige Waffenbehörde alle fünf Jahre das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses auch für den Besitz sog. Überkontingentwaffen zu überprü-fen. Dabei ist das Fortbestehen des gesteigerten Bedürfnisses für Waffen über das Grundkontingent hinaus entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift für jede einzelne Waffe und nicht nur für die jeweilige Waffenart anhand von § 14 Abs. 5 WaffG zu überprüfen.

    Dies ist das Land Baden Württemberg. Ein anderes Bundesland mag das Thema anders interpretieren. Aus dem Absatz 3 Bedürfnisprüfung geht hervor, dass der Nachweis für jede Waffe über dem Grundbedarf zu erbringen ist, nicht nur für die Waffenart.

    Ob aber nun die 4/6er Regel je Waffe oder 12/18er Regel lese ich nicht 100% aus dem Dokument heraus. Es ist aber auch nur ein Beispiel um zu verdeutlichen, dass man nicht darum herumkommt, seine zuständige Waffenbehörde zu befragen bzw. ggf. den eigenen Schießsportverband, da dieser die Bescheinigungen in Abstimmung mit den Behörden ausstellt.

  • Wie die Behörden mit der Prüfung des fortbestehenden Bedürfnisses umgehen, hängt leider auch vom Bundesland ab.


    NRW und BW ticken anders als die restliche Bundesrepublik.

    Und die übrigen gehen Länder gehen auch nicht im Gleichschritt.

    Daher mein unqualifizierter Hinweis auf Nachfrage bei der zuständigen Behörde.

  • Und die übrigen gehen Länder gehen auch nicht im Gleichschritt.

    Die Behörden arbeiten nicht mal innerhalb eines Bundeslandes einheitlich (zumindest bei uns). Das erschreckt mich noch viel mehr.

    LP 500 Expert E
    Steyr Challenge E
    M150 -ST- mit ZF

    Der Unterschied zwischen: "geiler Wettkampf heute" :) oder: "ich reiß' hier gleich die Hütte ab" :angry: ist oft nur eine 9,9 !

  • Die Behörden arbeiten nicht mal innerhalb eines Bundeslandes einheitlich (zumindest bei uns). Das erschreckt mich noch viel mehr.

    Und deswegen brauchen wir eine einheitliche Regelung. Daß das dann eher eine strenge gemeinsame Lösung wird braucht nicht stören.