Hallo Zusammen, ich möchte für ein paar Tage nach Österreich in den Urlaub um ein Forenmitglied zu besuchen. Auf dem Rückweg würde ich gerne mit meinem Itec zu Walther. Muss ich etwas beachten um mit dem Luftgewehr nach Österreich zu fahren?

Mit dem Luftgewehr nach Österreich
-
- Gewehr
-
mivo1965 -
12. April 2024 um 13:57
-
-
Europäischer Waffenpass und das wars. So sind wir mehrmals in Österreich gewesen und das ohne Probleme. Wurden auch nie kontrolliert.
-
Europäischer Waffenpass und das wars. So sind wir mehrmals in Österreich gewesen und das ohne Probleme. Wurden auch nie kontrolliert.
Es heißt wohl Europäischer Feuerwaffenpass. Zählt da auch ein Luftgewehr darunter?
-
Heißt tatsächlich europäischer Feuerwaffenpass
. Habe auch unsere Luftgewehre eingetragen weil das in der Schweiz so verlangt wird für Reisen in Europa
.
-
weil das in der Schweiz so verlangt wird für Reisen in Europa
Das stimmt ganz einfach nicht! Druckluftwaffen brauchen keinen Feuerwaffenpass! Sie sind ja auch keine Feuerwaffen.
-
Schusswaffe versus Feuerwaffe, das ist hier die Gretchenfrage
.
Als Waffen gelten in der Schweiz unter anderem sämtliche Feuerwaffen, Dolche und weitere Messerarten, gewisse Abwehrsprays sowie Elektroschockgeräte. Auch Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Softairpistolen gelten als Waffen. Sie sind äusserlich von echten Waffen oft nicht zu unterscheiden, weshalb mit ihnen immer wieder Straftaten begangen werden. (https://www.ch.ch/de/sicherheit-…-gilt-als-waffe)
Daher werden auch Luftgewehre bei uns im europäischen Feuerwaffenpass eingetragen und so habe ich es auch gemacht. Seit über 20 Jahren so keine Probleme an internationalen Wettkämpfen als auch bei mehreren Kontrollen.
In Österreich war es vor einigen Jahren zumindest so, dass keine vorherige Genehmigung der zuständigen Waffenbehörde erteilt werden musste, wenn die Schusswaffen (in Österreich auch Luftgewehre) in einem gültigen europ. Feuerwaffenpass eingetragen sind und eine Einladung zu einem Wettkampf oder Trainingslehrgang nachgewiesen werden kann.
-
Hallo Mike,
nach Österreich benötigst du keine Pass oder keine Erlaubnis! Ist im Schengenraum.
Für ein Luftgewehr bzw. einer "F" Waffe bekommt man auch keinen internationalen Feuerwaffenpass.
Wenn ich nach Österreich auf einem Wettkampf fahre, nehme ich aber immer einen Beweis mit, das es sich um mein Gewehr handelt. Kontrolliert wurde ich aber auch noch nicht.
Schöne Grüße
Heiko
-
Auch Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Softairpistolen gelten als Waffen. Sie sind äusserlich von echten Waffen oft nicht zu unterscheiden, weshalb mit ihnen immer wieder Straftaten begangen werden.
Genau! Alles Pistolen! Kurzwaffen! Ein FWB800X ist etwas völlig anderes. Das fällt nicht unter diese Aufzählung. Ich habe keinen Waffenpass und werde ohne Verletzung irgendeiner Vorschrift im Herbst mit meinem Gewehr im Herbst nach Deutschland fahren.
-
Hallo Mike,
nach Österreich benötigst du keine Pass oder keine Erlaubnis! Ist im Schengenraum.
Für ein Luftgewehr bzw. einer "F" Waffe bekommt man auch keinen internationalen Feuerwaffenpass.
Wenn ich nach Österreich auf einem Wettkampf fahre, nehme ich aber immer einen Beweis mit, das es sich um mein Gewehr handelt. Kontrolliert wurde ich aber auch noch nicht.
Schöne Grüße
Heiko
Hallo Heiko, ich habe meine Waffenbehörde angeschrieben, denke aber, dass es so ist, wie du schreibst.
Schönes Wochenende -
Freunde,
ich habe schon mal aus recht zuverlässiger, wenn auch nicht offizieller Quelle gehört, dass zuständige Stellen in Österreich, darum geht es hier ja, den europäischen Feuerwaffenpass auch für Match-LGs mit F-Zeichen verlangt haben sollen.
Und ich habe auch schon aus ähnlich zuverlässigen Quellen gehört, dass deutsche Behörden dieses Ansinnen, also die Eintragung eines Match-LGs mit F-Zeichen in den europäischen Feuerwaffenpass, abgelehnt haben sollen mit der Begründung, ein LG mit F-Zeichen würde ja nicht unter die jeweiligen Kategorien fallen und wäre zudem ja auch gar keine Feuerwaffe.
Wie ihr seht, es bleibt also auch weiterhin ganz einfach oder so.
Apropos und leicht abweichend von der ursprünglichen Fragestellung: Wie sieht es denn mit der Verbringung oder Mitnahme eines in Deutschland erlaubnispflichtigen LGs ohne F-Zeichen mit mehr als 7,5 J aus? Das scheint doch in unserem Recht anhand der Kategorien so gar nicht richtig vorgesehen zu sein, sollte ich da jetzt nichts wesentliches überlesen haben, oder? Zumal der Begriff 'Feuerwaffe' im Wort 'Feuerwaffenpass' hier ja auch wieder etwas, sagen wir mal, missverständlich ist oder wäre.
Mit doch leicht verwirrtem Schützengruß
Murmelchen
-
Freunde,
...
Apropos und leicht abweichend von der ursprünglichen Fragestellung: Wie sieht es denn mit der Verbringung oder Mitnahme eines in Deutschland erlaubnispflichtigen LGs ohne F-Zeichen mit mehr als 7,5 J aus? Das scheint doch in unserem Recht anhand der Kategorien so gar nicht richtig vorgesehen zu sein, sollte ich da jetzt nichts wesentliches überlesen haben, oder? Zumal der Begriff 'Feuerwaffe' im Wort 'Feuerwaffenpass' hier ja auch wieder etwas, sagen wir mal, missverständlich ist oder wäre.
Mit doch leicht verwirrtem Schützengruß
Murmelchen
Oder, um es mal auf die Spitze zu treiben, ... was ist mit der Armbrust ? Fällt in Deutschland unters Waffegesetz gehört aber wie LG/LP auch nicht auf den EWP.
Seitens des Wettkampf austragenden Verbandes (IAU/Österreichischer Schützenbund), also Österreich, wird nicht darauf hingewiesen daß es irgendeine Art von Verbringungserlaubnis zur Einfuhr bedarf.
-
Wenn man ein Luftgewehr in ein Nachbarland verbringen will, dann gibt es ja zwei Sichtweisen, die auch unterschiedlich ausfallen können. Die Sichtweise der Ausfuhr und Einfuhr bei Wiedereinreise in der Heimatland und die der Einfuhr und Ausfuhr ins Nachtbarland.
Die örtliche Waffenbehörde ist für unser Land nicht die, die verbindlich Auskunft geben kann, das ist der Zoll. Seinerzeit habe ich vom deutschen Zoll folgende Auskunft bekommen:wenn die Waffe die Kennzeichnung F im Fünfeck aufweist, ist Besitz und Erwerb sowie Ein- und Ausfuhr in Deutschland ohne besondere Erlaubnis möglich, sofern der Verbringer 18 Jahre alt ist. Allerdings sollten Sie sich in Österreich informieren, ob dort nationale Vorschriften zu beachten sind.
Zollrechtlich ist nichts zu beachten, da die Ware die EU nicht verlässt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Die Internetseiten der Zollverwaltung (http://www.zoll.de) werden demnächst neu gestaltet. In dieser Antwort enthaltene Links oder Fundstellenhinweise mit Bezug auf diese Seiten sind nur noch bis zur Umstellung nutzbar.
Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Informations- und Wissensmanagement Zoll Zentrale Auskunft Carusufer 3-5
01099 Dresden
Die Anfrage beim Österreichischen Generalkonsulat in München ergab folgende Antwort:
Bezugnehmend auf Ihre Anfrage v. 11.6.d.J. darf ich Sie hiermit gerne über die rechtlichen Bestimmungen betreffend die Einreise nach Österreich mit Schusswaffen und Munition informieren:
-------------------------------
§38 Abs. 1 bis 4 WaffG:
(2) Schusswaffen und Munition für diese dürfen von Menschen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU in das Bundesgebiet mitgebracht werden, sofern diese Waffen in einem dem Betroffenen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind und deren Mitbringen von der nach dem Ort des beabsichtigten Aufenthaltes oder, im Falle der Durchreise, des Grenzübertrittes im Bundesgebiet zuständigen Behörde bewilligt worden ist. Der Antrag kann auch bei der für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden. Die Bewilligung kann für die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Mitbringen der Waffen durch den Feuerwaffenpassinhaber die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich gefährden könnte. Sie ist in den europäischen Feuerwaffenpass einzutragen und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.
--------------------------------
(3) einer Bewilligung nach Abs. 2 bedürfen nicht 1. Jäger für bis zu drei Schusswaffen, ausgenommen Faustfeuerwaffen und dafür bestimmte Munition und 2. Sportschützen für bis zu drei Schusswaffen und dafür bestimmte Munition, sofern diese Schusswaffen in einem von deren Wohnsitzstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind und der Betroffene als Anlass seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung nachweist.
-----------------------------------
(4) Wer Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition auf Grund eines Europäischen Feuerwaffenpasses mitgebracht hat, muss diesen und – in den Fällen des Abs. 3 – den Nachweis für den Anlass der Reise mit sich führen und diese Dokumente den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung übergeben.
Zusammenfassend kann also ausgeführt werden, dass keine vorherige Genehmigung der zuständigen öst. Waffenbehörde (zuständig ist die Behörde des Grenzübertrittortes) im Feuerwaffenpass erteilt werden muss, wenn die Schusswaffen in einem dem Betroffenen ausgestellten Europ. Feuerwaffenpass eingetragen sind und eine Einladung zu einer Jagd, einem Wettkampf oder Trainingslehrgang nachgewiesen werden kann.
In der Hoffnung, Ihnen hiermit behilflich gewesen zu sein verbleibe ich, mit freundlichen Grüßen,
ÖGK München
Allgemeine Abteilung
Ismaninger Str. 136
D-81675 MünchenDie Anfragen stammen aus dem Jahre 2011, da ist sicherlich das ein oder andere rechtlich geändert worden. Die beiden Behörden haben damals innerhalb einer Woche geantwortet, da spricht nichts dagegen, sich bei denen zu informieren, die letztendlich dafür zuständig sind.
Aber die aktuellen Informationen der Österreicher lesen sich nicht groß anders, daher wird die von mir rot hinterlegte Zusammenfassung des österreichischen Generalkonsulates weiterhin Bestand haben.
-
Dann lag ich ja mit meinen Anmerkungen gar nicht so weit von der Wirklichkeit entfernt.
Bliebe nur noch das mögliche Problem, die eigene germanische Behörde zu überreden, ein LG mit F-Zeichen auch in den europäischen Feuerwaffenpass einzutragen.
Wie schon geschrieben, soll es diesbezüglich auch schon Gezicke gegeben haben, zugegebenermaßen in dem Fall ja auch nicht völlig unverständlich.
Mit bestem Schützengruß
Murmelchen
-
mivo1965 Hallo Mike,
anbei ein Auszug aus dem aktuellen Österreichischen Waffengesetz. Demnach ist das LG für das Mitbringen nach Österreich tatsächlich in den Europäischen Feuerwaffenpass einzutragen, auch wenn es sich dabei nicht um eine Feuerwaffe handelt. Jäger und Sportschützen benötigen zudem auch keine Bewilligung, "sofern sie eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung als Anlass der Reise nachweisen können". Auch der zweite Link von scherge bestätigt dies. Das komplette ÖWaffG findest Du hier: https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?A…ultPageSize=100.Gruß, André