Guten Morgen,
ich habe eine Frage an die Feuerwaffenschützen (egal welches Kaliber) und/oder an die Vereinsvorstände in NRW.
In NRW hat das LKA wohl Änderungen für den Vollzug des WaffG nach § 14 Abs. 5 veranlasst. Hier hat der BDS LV4 (NRW) seinen Mitgliedern/Vereinen Handlungsempfehlungen herausgegeben.
Achtung dünnes Eis:
Laut diesem Kollegen hier, The Ghost TV, der wohl auch ein Schreiben des LKA NRW zu dem Thema in die Finger bekommen hat, muss die bei einem Wettkampf verwendete Waffe mit dokumentiert werden. Wie weit diese Dokumentation geht, sagt er nicht, aber ich mutmaße einfach: Hersteller, Modell, Kaliber, Waffennummer.
Diese Daten sollen in die Kladden eingetragen werden und in die Schießbücher. Als Nachweis gegenüber dem Verband (BDS LV4), dass mit der eigenen Waffe an Wettkämpfen teilgenommen wurde, sollen nur Ergebnislisten und/oder Urkunden akzeptiert werden. Bedeutet, die Daten der verwendeten Waffen müssten ebenfalls in die (meist öffentlich zugänglichen) Ergebnislisten und Urkunden aufgenommen werden.
Link zu den Empfehlungen des BDS
Link zu dem besagten Video
https://youtu.be/jtvrv-BWFoE?si=FyB4ZV_ey-4B5fat
https://youtu.be/IdcKvOvXpoA?si=axtTrort1nk_TvoH
Ausdrücklich möchte ich jetzt nicht über den youtuber oder ob seine Videos taugen oder nicht diskutieren, mir geht es nur um eine bestimmte Frage:
Gibt es von Seiten des Würtembergischen Schützenbundes eine Handlungsempfehlung für die Bedürfnisprüfung nach § 14 Abs. 4 und Abs. 5 für den Nachweis des fortbestehendes Bedürfnisses bei Waffen über dem Grundbedarf (ab der 3. mehrschüssigen Kurzwaffe oder der 4. halbautomatischen Langwaffe?
Gibt es hier Empfehlungen oder Änderungen in der Dokumentation z.B. in den Schießbüchern oder Kladden oder welche Dokumente für den Nachweis anerkannt werden und welche nicht?
Mich irritiert bei der ganzen Thematik, dass bislang nur der BDS LV4 hier der Meinung war etwas anpassen oder empfehlen zu müssen, aber von den anderen Verbänden hört manhier rein gar nichts.
Daher meine Frage.