Nordrhein Westfalen Bedürfnisprüfung Frage

  • Guten Morgen,

    ich habe eine Frage an die Feuerwaffenschützen (egal welches Kaliber) und/oder an die Vereinsvorstände in NRW.

    In NRW hat das LKA wohl Änderungen für den Vollzug des WaffG nach § 14 Abs. 5 veranlasst. Hier hat der BDS LV4 (NRW) seinen Mitgliedern/Vereinen Handlungsempfehlungen herausgegeben.

    Achtung dünnes Eis:

    Laut diesem Kollegen hier, The Ghost TV, der wohl auch ein Schreiben des LKA NRW zu dem Thema in die Finger bekommen hat, muss die bei einem Wettkampf verwendete Waffe mit dokumentiert werden. Wie weit diese Dokumentation geht, sagt er nicht, aber ich mutmaße einfach: Hersteller, Modell, Kaliber, Waffennummer.

    Diese Daten sollen in die Kladden eingetragen werden und in die Schießbücher. Als Nachweis gegenüber dem Verband (BDS LV4), dass mit der eigenen Waffe an Wettkämpfen teilgenommen wurde, sollen nur Ergebnislisten und/oder Urkunden akzeptiert werden. Bedeutet, die Daten der verwendeten Waffen müssten ebenfalls in die (meist öffentlich zugänglichen) Ergebnislisten und Urkunden aufgenommen werden.

    Link zu den Empfehlungen des BDS

    https://www.bdslv4.de/

    Link zu dem besagten Video

    https://youtu.be/jtvrv-BWFoE?si=FyB4ZV_ey-4B5fat

    https://youtu.be/IdcKvOvXpoA?si=axtTrort1nk_TvoH

    Ausdrücklich möchte ich jetzt nicht über den youtuber oder ob seine Videos taugen oder nicht diskutieren, mir geht es nur um eine bestimmte Frage:

    Gibt es von Seiten des Würtembergischen Schützenbundes eine Handlungsempfehlung für die Bedürfnisprüfung nach § 14 Abs. 4 und Abs. 5 für den Nachweis des fortbestehendes Bedürfnisses bei Waffen über dem Grundbedarf (ab der 3. mehrschüssigen Kurzwaffe oder der 4. halbautomatischen Langwaffe?

    Gibt es hier Empfehlungen oder Änderungen in der Dokumentation z.B. in den Schießbüchern oder Kladden oder welche Dokumente für den Nachweis anerkannt werden und welche nicht?

    Mich irritiert bei der ganzen Thematik, dass bislang nur der BDS LV4 hier der Meinung war etwas anpassen oder empfehlen zu müssen, aber von den anderen Verbänden hört manhier rein gar nichts.

    Daher meine Frage.

  • Hier in Baden Württemberg etwas südlich von Reutlingen, Tübingen verlangen die Ämter einen Nachweis wo für jede einzelne Überkontingentwaffe ein Wettkampf in den letzten beiden Jahren nachgewiesen werden muss.

    Vereinsmeisterschaften gelten nur dann, wenn diese offiziell ausgeschrieben waren, und in der Ausschreibung die entsprechenden Disziplinen benannt waren.

    Das offizielle Formular vom BDS - LV7 erkennen die Behörden nicht an. Der BDS bestätigt nur im Paket, einmal für Kurzwaffen und einmal für Selbstladelangwaffen. Der Nachweis genügt den Behörden nicht.

    Die Nachweispflicht obliegt aber ausdrücklich dem Schützen. Wer keine Nachweise hat, bekommt eine Frist von 6-9 Wochen, dann müssen die betreffenden Waffen ausgetragen sein. Ich kenne mehrere Kollegen die das schon durch haben.

    Die zuletzt erworbenen Waffen zählen zum Überkontingent.

    Hier in der Region haben schon mehrere Leute ihre Überkontingentwaffen verkauft, oder sogar zur Vernichtung dem Amt überlassen.

    Die Ämter richten sich komplett nach der Vollzugsempfehlung vom Innenministerium.

    Das ist ein Zirkus ohne Ende. In der Praxis sieht es so aus, dass jeder angeschriebene Schütze ein Einzelkämpfer ist, und mit dem Amt einen Konsens finden muss, wenn er alle Überkontingentwaffen behalten möchte.

    Es gibt natürlich auch die unterschiedlichsten Konstellationen. Bei einer Mitgliedschaft in mehreren Verbänden, kommt es darauf an, bei welchem Verband die Waffe beantragt wurde. Der GSVBW sagt z.B. er kann keine Einzelbescheinigung erstellen, für eine Kurzwaffe, die über den WSV beantragt wurde, und mit der schon länger kein Wettkampf beim BDS geschossen wurde.

    Wenn es sich um eine Überkontingentwaffe handelt, ist es natürlich einfacher mit dem Amt eine Lösung zu finden, wie bei 5 oder mehr Überkontingentwaffen.

    Vollzugshinweise__14_Abs._5.docx.pdf

  • Danke für diese Information.

    Thema in BW ist leider das Urteil des VG Mannheim zu dem Thema (oder war es Stuttgart?).

    In NRW liegt ein solches Urteil nicht vor und Kernproblem hier ist, dass jedes Bundesland sein eigenes Süppchen kocht und damit keine Rechtssicherheit vorliegt.


    Bei dem Thema offizielle Ausschreibung ist es vermutlich auch eine definitionssache. Was gilt als offiziell aufgeschrieben?

    Reicht eine korrekte Ausschreibung auf der Webseite des Vereins? Was ist, wenn er Verein keine Webseite betreibt, reciht dann eine Ausschreibung per EMail?

    Muss die Ausschreibung auf den Seiten des Landesverbandes veröffentlich werden? Wenn ja, aus welchem Grund? Immerhin geht es um eine Veranstaltung eines Vereins, nicht des Verbandes.


    Das ist alles so derart undruchsichtig und nicht bis zu ende Gedacht, dass es weh tut und ich kann leider auch nicht erkennen, dass die Verbände hier wirklich aktiv werden, um das Thema zu lösen.

  • Die Verbände, vor allem der BDS, haben Angst, wenn sie in der Sache eine neue gesetzliche Regelung verlangen, diese dann wegen der aktuell sehr angespannten Situation im Innenministerium ( Frau Nancy Faeser), für uns Schützen ungünstiger ausfallen könnte, wie die bestehende Regelung. Darum wird aktuell nichts unternommen. Es wird vermutlich auch darauf spekuliert, dass die Ampel nicht hält, und dann die Karten ohnehin neu gemischt werden.

  • Die Verbände, vor allem der BDS, haben Angst, wenn sie in der Sache eine neue gesetzliche Regelung verlangen, diese dann wegen der aktuell sehr angespannten Situation im Innenministerium ( Frau Nancy Faeser), für uns Schützen ungünstiger ausfallen könnte, wie die bestehende Regelung. Darum wird aktuell nichts unternommen. Es wird vermutlich auch darauf spekuliert, dass die Ampel nicht hält, und dann die Karten ohnehin neu gemischt werden.

    Das ist nicht auszuschließen, bringt aber m.E. nichts, denn wenn Faeser eine Gesetzesänderung ersteinmal durchgesetzt hat, steht es im Gesetz und diese werden im Normallfal nicht zurückgenommen und dann sind wir damit gefangen.

  • Thema in BW ist leider das Urteil des VG Mannheim zu dem Thema (oder war es Stuttgart?).

    In NRW liegt ein solches Urteil nicht vor und Kernproblem hier ist, dass jedes Bundesland sein eigenes Süppchen kocht und damit keine Rechtssicherheit vorliegt.

    Leider war auch in NRW dieses Urteil des VGH Baden-Württemberg von 2021 der Auslöser der LKA-Aktivitäten mit der Weisung an die Kreispolizeibehörden. Wie immer bei solchen Aktionen sind die Weisungen aber leider an vielen Stellen (bewusst?) unpräzise bzw. beinhalten unbestimmte Rechtsbegriffe, weshalb hier wieder einige Behörden eigenen Süppchen kochen werden. Da diese ganze Aktion auf Landesebene abläuft und nicht überall gleich scharf umgesetzt wird (in Bayern hat meines Wissens der BSSB mit dem Innenministerium z.B. eine Absprache getroffen, dass die 10-Jahresregel aus § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG (die gemäß dem Urteil ja nur für das Grundkontingent gilt) auch auf die Waffen aus §14 Abs. 5 angewendet wird. Das ist dann ja schon mal was!

    Bei dem Thema offizielle Ausschreibung ist es vermutlich auch eine definitionssache. Was gilt als offiziell aufgeschrieben?

    Reicht eine korrekte Ausschreibung auf der Webseite des Vereins? Was ist, wenn er Verein keine Webseite betreibt, reciht dann eine Ausschreibung per EMail?

    Muss die Ausschreibung auf den Seiten des Landesverbandes veröffentlich werden? Wenn ja, aus welchem Grund? Immerhin geht es um eine Veranstaltung eines Vereins, nicht des Verbandes.

    Die Frage der Bedürfnisbescheinigung ist gem. § 14 Abs. 5 eine Sache, die die Verbände zu Regeln haben und insofern stellen auch die die Rahmenregeln dazu auf, wann sie ein Bedürfnis für den Besitz dieser Waffen bejahen/bestätgen. Bisher ist mir nicht bekannt, dass das LKA von den Behörden verlangt, dass die Verbände in ihren Bescheinigungen auch dokumentieren müssen, mit welcher Waffe der Wettkampf geschossen wurde. Wichtig ist nur, dass der Schütze tatsächlich in einer Disziplin in den Ergebnislisten auftaucht, die zur zu bestätigenden Waffe passt. WENN diese Anforderung tatsächlich bestehen würde, müssten ja DIE VERBÄNDE von den Behörden diesbezüglich informiert werden, da sie ihre Bescheinigungen entsprechend anpassen müssten und in der Folge müsste das in die UNtergliederungen, damit auch diese die Erfassung entsprechend vornehmen können. Aus unserem Verband (RSB) ist mir diesbezüglich nichts entsprechendes bekannt..

    Aber da geistern auch schnell mal Gerüchte durch die Gegend, die sich irgendwann verselbständigen. Ich hörte jetzt von einem Jägerstammtisch in unserer Gegend, auf dem verbreitet wurde, dass ab 31.01.2024 das Tragen eines Tresorschlüssels "am Mann" nicht mehr als ordnungsgemäße Aufbewahrung gesehen würde, wegen des Urteils des OVG Münster vom letzten Jahr. Dem ist aber ebenfalls definitiv nicht so. Maßgeblich ist die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel und die habe ich definitiv, wenn ich ihn "am Mann" trage. Wie das Nachts oder bei anderen Gelegenheiten ist, ist ne andere Frage, aber definitiv gibt es da keine dezidierte Vorgabe der Behörde zu. Das ist Jägerlatein gewesen.