WaffG § 27 (3) Obhut und Einverständniserklärung

  • Hallo Freunde,

    in dem Beitragsstrang DISAG Zulassung, keine Erlaubnis durch die Kreispolizeibehörde, §27.1 WaffG wird auf eine Stellungnahme des DSB zum MDR-Beitrag "So leicht kommen Kinder an Waffen" verwiesen.

    https://www.dsb.de/aktuelles/arti…inder-an-waffen

    Dort behauptet der Verfasser, dass Jugendliche nur bis zum 16. Lebensjahr eine Einverständniserklärung benötigen und beruft sich dabei auf den Steindorf und das Werk von Gade/Stoppa.

    Auch auf die Gefahr hin hier jetzt als anmaßend und überheblich zu erscheinen vertrete ich die Auffassung, dass diese Interpretation so nicht stimmt. In § 27 (3) WaffG wird zuerst allgemein die Obhut und die Einverständniserklärung für alle Minderjährigen verlangt, im Schlusssatz wird dann diese Pflicht zur Obhut für Jugendliche, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, wieder aufgehoben. Aufgehoben wird aber eben nur diese besondere Pflicht zur Obhut, nicht aber auch die Einverständniserklärung. Die wird dadurch eben nicht auch automatisch mit aufgehoben.


    Nun wird man sicher nicht gleich geschlachtet, wenn man sich in Sachen Waffenrecht auf den Steindorf oder das Werk von Gade/Stoppa beruft, aber wie schon geschrieben, ich halte die darin vertretene Rechtsauslegung in den Punkt für falsch. Das gibt der Test so einfach nicht her.

    Wir haben dieses Thema hier im Forum auch schon öfter behandelt, auch fast immer kontrovers. Im Grunde beweist diese Kontroverse aber auch nur, dass sogar ausgesprochene Experten in Sachen Recht ins Straucheln geraten können, wenn in einem Gesetz solch wilde Monstersätze verwendet werden.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • Es ging ja um die Qualifikation der Standaufsicht.

    Ich kenne die Meuselwitzer persönlich.

    Wir haben bei den "Kellerasseln" schon ganz tolle Wettkämpfe geschossen.

    Das ist ein richtig toller und lustiger Verein, aber hier hat die Standaufsicht richtig gepennt.

    Schade nur dass wir dafür den MDR brauchen, um solche Defizite zu erkennen.

    "Ein Wettkampf wo du nicht dein Bestes gibst und gewinnst, ist nichts Wert. - aber ein Wettkampf wo du dein Bestes gibst und verlierst, war ein guter Wettkampf."

  • Auch auf die Gefahr hin hier jetzt als anmaßend und überheblich zu erscheinen vertrete ich die Auffassung, dass diese Interpretation so nicht stimmt.

    Da gehe ich 100% mit dir.

    In §27 (3) steht:

    1. Kinder und Jugendliche (also bis zum 18. Geburtstag) benötigen zum Schießen entweder eine "besondere Aufsicht" ODER ein Sorgeberechtigter ist anwesend, dann reicht eine "normale Aufsicht". Der Sorgeberechtigte kann auch Aufsicht sein. UND es muss eine Erlaubnis der Sorgeberechtigten vorliegen - schriftlich, elektonisch oder durch Dabeisein

    2. ab 12 Druckluft, ab 14 KK / Einzelladerflinte

    3. entsprechende Dokumente sind während des Schießens vorzuhalten und ggf. zur Prüfung an die Behörden zu übergeben

    4. Die BESONDERE Aufsicht entfältt bei Druckluft mit dem 14. und bei KK/Flinte mit dem 16. Lebensjahr.


    Die Eltern/Sorgeberechtigten müssen also bis das Gör volljährig ist ihre Genehmigung zum Schießen erteilen, sonst nix bumm oder flitsch.

    Wir haben dafür ein extra Formular, getrennt vom Aufnahmeantrag, das beide Eltern unterschreiben müssen und das in unserer Trainermappe verbleibt - man braucht das ja nicht nur auf dem eigenen Stand, sondern auch auf Wettbewerben.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Hallo Dr. Muck,

    vielen Dank für das Einstellen der Tabellen.

    Die linke dürfte meiner Erinnerung nach vom Rheinischen Schützenbund (RSB) stammen, ist aber auch ein wenig mit Vorsicht zu betrachten, gerade eben auch in Bezug auf diese Einverständniserklärung.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • So richtig unfallfrei scheint heutzutage kaum noch jemand ein Formular in Sachen Obhut und Einverständniserklärung nach § 27 (3) WaffG hinzukriegen.

    Hier ein Exemplar des Kyffhäuser Landesverbandes Westfalen-Lippe.

    Erfreulich ist zumindest, dass sie fordern, dass die Einverständniserklärung für alle Minderjährigen vorzuliegen hat, unabhängig von der Waffenart. Das ergibt sich aus dem ersten Satz des § 27 (3).

    Bei der besonderen Obhutspflicht schießen sie dann aber etwas über das Ziel hinaus. Diese ist korrekterweise bei Druckluft nur bei Kindern nötig, bei KK und Flinte im Gegensatz zur Angabe aber nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs erforderlich. Das ergibt sich aus dem letzten Satz § 27 (3).

    Einverständniserklärung-2.pdf


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • Erfreulich ist zumindest, dass sie fordern, dass die Einverständniserklärung für alle Minderjährigen vorzuliegen hat, unabhängig von der Waffenart. Das ergibt sich aus dem ersten Satz des § 27 (3).

    Eines der besseren Vordrucke die man im Netz finden kann, alles drinn was gebraucht wird. Man hätte vielleicht noch deutlicher auf die Notwendigkeit der Unterschriften beider Erziehungsberechtigten hinweisen können.

    Bei der besonderen Obhutspflicht schießen sie dann aber etwas über das Ziel hinaus. Diese ist korrekterweise bei Druckluft nur bei Kindern nötig, bei KK und Flinte im Gegensatz zur Angabe aber nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs erforderlich. Das ergibt sich aus dem letzten Satz § 27 (3).

    Ist der Vermerk wirklich erforderlich?

  • Ist der Vermerk wirklich erforderlich?

    Zur Klarstellung, ja.
    Wie wir gesehen haben, ist diese Thematik für juristische Laien gar nicht so einfach zu verstehen.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Ist der Vermerk wirklich erforderlich?

    Aus meiner Sicht auf dem Formular wohl nicht zwingend, wenn dann eher als so eine Art 'Goodwill' für die Erziehungsberechtigten. Die Betreiber sollten ja eigentlich auch so wissen, welche gesetzlichen Vorgaben sie einzuhalten haben. Wobei die Betonung nicht zuletzt auch aufgrund meiner eigenen Erfahrungen und auch der Komplexität des Gesetzes geschuldet bei dem Wörtchen 'eigentlich' liegt.

    Nur wenn so ein Vermerk auf dem Formular schon aufgeführt wird, dann sollte er auch korrekt sein.

    Dieser Vermerk, der ja auch die offizielle Vorgabe des Verbandes suggeriert, führt ja so bei den Vereinen und Schießstandbetreibern auch zu weiterem unnötigen Aufwand und daraus resultierenden möglichen Einschränkungen bis zu einem möglicherweise sogar weiter eingeschränkten Schießsportangebot.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • Zur Klarstellung, ja.
    Wie wir gesehen haben, ist diese Thematik für juristische Laien gar nicht so einfach zu verstehen.

    Dann sollte man es besser beim Gesetzestext belassen, so wirklich belastbar sind die Interpretationen im Netz ja auch nicht immer.