Hinweis Bedürfnisprüfung

  • Es gab einen interessanten Artikel in der aktuellen Ausgabe der Hessischen Schützenzeitung (Januar 2009). Ich bin mal so frei und poste den Artikel hier. Ich finde nämlich, dass es sehr wichtig ist, auf bestimmte Elemente hinzuweisen.

    Zitat

    Bedürfnisprüfung gemäß § 4
    Abs. 4 Waffengesetz (WaffG)
    Sportschützen in unseren Mitgliedsvereinen sind im Sommer 2008 von den Waffenbehörden aufgefordert worden, zum Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 WaffG, eine Bescheinigung des Schießsportverbandes vorzulegen. Aus der Bescheinigung sollte hervorgehen, dass der Sportschütze weiterhin Mitglied im Schießsportverband ist und in den letzten drei Jahren regelmäßig, d.h. in der Regel 18 mal über das ganze Jahr, den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betrieben hat.
    Unstreitig ist, dass der Sportschütze das Fortbestehen seines Bedürfnisses nachweisen muss. Wir sahen aber kein Erfordernis, dass der Schießsportverband die geforderte Bescheinigung ausstellen muss. Diese Auffassung haben wir dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vorgetragen. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat uns nun mitgeteilt, dass der Schießsportverband rechtlich nicht verpflichtet ist, die geforderte Bescheinigung auszustellen. Das Präsidium des Hessischen Schützenverbandes hat daraufhin[size=10]beschlossen, dass der Hessische Schützenverband keine Bescheinigungen zum Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 WaffG ausstellen wird.
    Der Sportschütze muss nun auf andere Weise gegenüber der Waffenbehörde das Fortbestehen seines waffenrechtlichen Bedürfnisses nachweisen. Dies kann, gemäß Schreiben des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport, beispielsweise dadurch geschehen, dass er einen Ausdruck bzw. eine Kopie des in elektronischer Form bei seinem Schießsportverein über die Häufigkeit seiner dortigen schießsportlichen Aktivitäten geführten Nachweises (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 b WaffG) vorlegt. Auch eine vom Sportschützen persönlich geführte Schießkladde kann gegenüber der Waffenbehörde zur Glaubhaftmachung dienen, zumal bei einem Ausscheiden des Sportschützen, der Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist, dessen ehemaliger schießsportlicher Verein die zuständige Waffenbehörde unverzüglich hierüber zu informieren hätte (§ 15 Abs.5 WaffG).
    Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat sein Schreiben an uns den hessischen Waffenbehörden mit der Empfehlung zugeleitet, dementsprechend im Rahmen der rechtlichen Vorhaben zu verfahren.

    greetz

  • Interessant. Allerdings ist die Wiedergabe des Artikels möglicherweise verkürzt, denn nach dem eingestellten Text erscheint es so, als wenn alle Sportschützen von dieser Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses betroffen sind. Das wäre aber nicht durch das Waffengesetz gedeckt, denn im §4 steht:

    "(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. 2Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen."

    Diese Prüfung ist also N U R für Sportschützen drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Genehmigung gefordert.