Hinweis Bedürfnisprüfung

  • Es gab einen interessanten Artikel in der aktuellen Ausgabe der Hessischen Schützenzeitung (Januar 2009). Ich bin mal so frei und poste den Artikel hier. Ich finde nämlich, dass es sehr wichtig ist, auf bestimmte Elemente hinzuweisen.


    greetz

  • Interessant. Allerdings ist die Wiedergabe des Artikels möglicherweise verkürzt, denn nach dem eingestellten Text erscheint es so, als wenn alle Sportschützen von dieser Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses betroffen sind. Das wäre aber nicht durch das Waffengesetz gedeckt, denn im §4 steht:


    "(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. 2Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen."


    Diese Prüfung ist also N U R für Sportschützen drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Genehmigung gefordert.