Kurzwaffentresor außerhalb der eigenen Wohnung

  • Hallo zusammen,

    unter §36 (Aufbewahrung von Waffen und Muniton), und auch im folgenden Text des aktuellen WaffG, finde ich nicht das was mich momentan interessiert.

    Daher meine Frage an Euch. Viellicht handhabt der Eine oder Andere es ja schon so.

    Ist es grundsätzlich möglich das ich meinen Kurzwaffentresor nicht bei mir zu Hause aufstelle sondern zum Beispiel im Haus meines Vaters?

    Und wie ist das bei einer Überprüfung? Wir wohnen ca. 8km voneinander entfernt und man müsste zwecks Überprüfung der Ordnungsgemäßen Lagerung der Waffen natürlich dort hin fahren.

    Sollte doch - denke ich - kein Problem sein, da ja viele Vereine auch Waffenschränke für deren Mitglieder in den Vereinsräumen haben.

    Gruß

    Harry

    FWB P8x

    Walther GSP500

    Hämmerli SP20

    Tanfoglio Gold Match Combo .45 ACP / 9mm


  • Das konkrete Anliegen von Harito lässt sich so natürlich öffentlich nicht beantworten (Rechtsberatungsgesetz). Ginge es also um seinen speziellen und individuellen Fall, müsste er sich anwaltlich beraten lassen, wobei die Beratung hier nicht allzu schwierig ist und durchaus innerhalb des nicht sehr hohen gesetzlichen Gebührenrahmens geleistet werden könnte, wenn auch vielleicht nicht von jedem Anwalt.

    Zulässig ist es dagegen – auch für einen Anwalt – zu einer allgemein interessierenden Rechtsfrage eine allgemeine Antwort zu geben, ohne dass dabei auf die Bewandtnisse des individuellen Falles Bezug genommen würde. Das ist der nämlich gerade keine individuelle Rechtsberatung im Sinne des Gesetzes mehr.

    Grundsätzlich kommt es recht häufig vor, dass Waffen nicht am eigenen Wohnsitz gelagert werden, sondern – natürlich unter Wahrung aller Voraussetzungen und Anforderungen des Waffenrechts - an einem anderen Ort. Das kann ein Zweitwohnsitz sein, das kann die Wohnung der Eltern seien, oder auch etwas Anderes. Entscheidend ist, dass es sich um ein ständig bewohntes Gebäude handelt, sonst gelten die verschärften und recht hohen Vorschriften, wie sie beispielsweise auch für Schützenhäuser, Ferienhäuser, Jagdhütten etc. gelten würden (siehe § 13 Abs. 4 AWaffV).

    Dabei kommt es nicht darauf an, wie weit die Entfernung ist. Ob das nun 1 km der gleichen Stadt ist, 10 km im nächsten Landkreis oder 200 km in einem anderen Bundesland, ist völlig egal. Natürlich könnte, wer jetzt bei der Bundeswehr ist oder wer studiert, die Waffen weiterhin im vormaligen elterlichen Hause bei den Eltern aufbewahren, wenn eben nur der Waffenschrank verschlossen ist, und Schlüssel oder Zahlenkombination alleine beim Berechtigten sind, wenn die Eltern oder sonstigen Bewohner also keinerlei eigenen Zugriff hätten.

    Bei derartigen Verhältnissen kann es durchaus sein, dass die kontrollierende Behörde (das wird die Behörde des dortigen Ortes in Amtshilfe für die zuständige Waffenbehörde der berechtigten Person machen) dann auch sorgfältiger prüft, insbesondere z.B. auch schaut, ob eventuell eine Verankerung vorliegt, ob Bestandsschutz weiterhin besteht etc.

    Dass eine Spontankontrolle dann nicht so ohne weiteres möglich ist, liegt in der Natur der Sache, dann muss eben die Waffenbehörde den Berechtigten informieren und mit ihm einen Termin zur Kontrolle vereinbaren. Natürlich ist man nicht gehalten, auf Anruf hin mehrere 100 km zu fahren, wenn man das gar nicht vorgehabt hat. Eine Überlassung der Schlüssel "zu treuen Händen" oder eine Mitteilung des Zahlencodes zum Zweck der Kontrolle ist generell gesehen so nicht statthaft, außer die Empfänger wären selbst aufgrund ihrer umfassenden Erlaubnisse zur Ausübung tatsächlichen Gewalt berechtigt. Im Einzelfall könnte das einmal so der Fall sein, das bringt aber meines Erachtens weit mehr Schwierigkeiten als es Gewinn brächte.

    Letztens sei allgemein darauf hingewiesen, dass die Mitteilung der sicheren Aufbewahrung eine Bringschuld ist. Jede Änderung der Aufbewahrung ist der Waffenbehörde mitzuteilen. Wenn natürlich die Aufbewahrung sich nicht ändert, wenn die Waffen also an dem gleichen Orte verbleiben wie bisher, und wenn nur der Berechtigte wegzieht, dann meldet man sich einfach nur korrekt um (arg. ex negativo aus § 37i WaffG, siehe auch § 44 Abs. 2 WaffG), und spätestens dann, wenn man einen neuen Antrag auf Erteilung weitere waffenrechtlicher Erlaubnisse stellt, erfährt dann auch die neue Wohnsitzbehörde vom Waffenbesitz.

    Carcano

  • Danke für Deine Ausführungen. Da hast Du mir schon mal erheblich weitergeholfen.

    Für genauere und detailliertere Auskünfte werde ich dann, wie schon von Dir vorgeschlagen, mal einen Anwalt kontaktieren.

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  • Grundsätzlich ist das so nicht explizit verboten.

    Da ich aber davon ausgehe, dass der Vater keine WBK hat,
    muss sichergestellt werden, dass er keinen Zugang zu den Waffen hat.

    Also niemals einen Sicherheits- oder Notschlüssel dem Vater überlassen!

  • Er hat keine mehr. Hat sie vor Jahren abgegeben.

    Mein Tresor hat ein elektronisches Schloss und es ist doch selbstredend das die Kombination niemand kennt außer mir.

    FWB P8x

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