Hallo,
Aber wer soll Dir das bescheinigen.
eine anderweitig erworbene Qualifikation muss natürlich durch denjenigen, der sich darauf beruft und darauf zurückgreifen möchte, nachgewiesen werden können. Aber bescheinigt wurde sie ja schon längst und zwar in der Regel durch die Institution, bei der die Qualifikation erworben wurde.
Bescheinigt werden muss da also gar nichts mehr, die Qualifikation muss nur anerkannt werden, und zwar von der jeweiligen Waffenbehörde. Da es sich bei der besonderen Obhutspflicht um eine waffenrechtliche Forderung handelt, obliegt auch der jeweils zuständigen Behörde diese Anerkennung und der entsprechende Passus in der Verwaltungsvorschrift steht da deshalb auch drin, damit der Sachbearbeiter vor Ort auch eine Orientierung für seine Entscheidung zur Hand hat. Es ist also eine behördliche Aufgabe, allerdings auch kein Staatsakt und deshalb muss man die Sache auch nicht noch weiter verkomplizieren, wie es auch Freund Karl wieder mit seiner bisher immer noch nicht belegten Behauptung getan hat.
Auszug aus der AWaffV
Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch die Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände erfolgen; bei Schießsportverbänden sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes.
Man beachte dabei das Zauberwörtchen 'kann'. Der Gesetzgeber sieht hier also durchaus auch die Möglichkeit der anderweitigen Qualifizierung vor. Die Anerkennung obliegt dabei aber immer der Behörde. Da die Qualifizierungsrichtlinien Teil des Anerkennungsverfahrens sind, wird die Behörde solche über die jeweiligen Verbände erworbenen Qualifikationen wohl ziemlich sicher auch immer anerkennen. Nur ist das eben nicht die einzige Möglichkeit, auch wenn die Verbände oder besser gesagt manche Funktionäre das gerne hätten.
Es gibt daher auch keine Sachkunde nach DSB im Sinne des Waffenrechts. Es gibt nur die Sachkunde nach § 7 WaffG und die Qualifikation zur verantwortlichen Aufsichtsperson. Verfügt eine Person über eine derartige Qualifikation und wurde die Bescheinigung darüber von einer im Sinne des Waffenrechts anerkannten Institution, Firma usw. ausgestellt, so hat und wird die jeweilig zuständige Waffenbehörde eine solche Qualifikation auch anerkennen.
Es ist die Aufgabe des jeweiligen Betreibers einer Schießstätte, die verantwortlichen Aufsichtspersonen zu bestellen und sich von deren Qualifikation zu überzeugen und er hat diese Personen auch der jeweiligen Behörde zu benennen, sofern er nicht auf den Sonderweg für Vereine anerkannter Schießsportverbände zurückgreifen möchte.
Der jeweilige Verband hat nicht zu entscheiden, wer zur Aufsicht oder eben auch zu dieser besonderen Obhutsverpflichtung berechtigt ist. Etwas anders sieht es es aus, wenn es um sportliche Aspekte wie die Benennung und Besetzung von Schießleitern (im Sinne des DSB) oder Kampfrichtern bei einer Meisterschaft geht. Aber das dürfte ja wohl auch verständlich sein.
Des weiteren kann sich der jeweilige Verband im Rahmen des jeweils zugrunde liegenden Ausbildungskonzepts sicher vorbehalten, nur diejenigen Personen auch zu den höheren Lehrgängen zuzulassen, welche auch die Grundlehrgänge des jeweiligen Verbands absolviert haben. Das wird ja auch oft so gemacht, wenn auch die Begründung, die Inhalte bauten ja schließlich aufeinander auf und gingen dabei auch über die gesetzlichen Anforderungen (Sachkunde) hinaus, oft schon etwas fadenscheinig ist. Wird hingegen ganz konkret die Sachkunde (nach § 7 WaffG) und Qualifizierung zur verantwortlichen Aufsichtsperson oder die JuBaLi verlangt, steht diese Forderung ganz sicher auf sehr wackligen Füßen, wenn damit nur im eigenen Verband erworbene Qualifikationen gemeint sind.
Und zuletzt noch einmal etwas konkreter zu dieser besonderen Obhutpflicht: Diese gesetzliche Forderung hat nichts mit dem Schießsport im engeren Sinne zu tun und sollte deshalb auch nicht mit Qualifikationen, bei denen es um die Vermittlung schießsportlicher Dinge wie Grundlagentraining usw. geht, vermengt werden. Die (krude) Grundidee hinter der Forderung ist so eine Art Gouvernante, welche aufpasst, dass die lieben Kleinen von uns (bösen Schützen) auch ja nicht überfordert und insbesondere auch nicht verdorben oder gar gefressen werden. Deshalb kann diesen Part auch eine, was den Schießsport angeht, völlig fachfremde Person übernehmen. Sie muss allerdings für ihre Aufgabe qualifiziert sein, wobei die Anerkennung dieser Qualifikation der Waffenbehörde obliegt und nicht dem Verband.
Man muss diese Dinge einfach sauber trennen. Daher ist auch eine Konstellation denkbar, wo neben der verantwortlichen Aufsichtsperson (waffenrechtliche Forderung - Aufgabe Sicherheit) und der bis zu einem bestimmten Alter und Waffenart nötigen Person mit der Qualifikation zur besonderen Obhutspflicht (weitere waffenrechtliche Forderung - Aufgabe sozusagen Sitte und Anstand) eine weitere Person, z. Bsp. ein Trainer oder ein Übungsleiter, welche, abgesehen davon, dass sie schon etwas Ahnung haben sollte, streng genommen über gar keine vorgeschriebene Qualifikation verfügen muss, die eigentliche Betreuung (Vermittlung der Grundlagen, Training usw.) übernimmt.
Mit bestem Schützengruß
Frank