Beiträge von Murmelchen

    Hallo GroMar,

    die einzig verbindliche Quelle ist das Gesetz.

    Ich vermute auch, Du ziehst immer noch die falschen Schlüsse aus meinen Aussagen.

    Nochmal, Du darfst als Berechtigter niemanden eine erlaubnispflichtige Waffe überlassen, nur weil der Mitglied in einem Schützenverein ist. Das gilt auch für Mitglieder aus deinem eigenen Verein und auch für Verwandte und dergleichen.

    Nur der Verein darf diese Überlassung veranlassen und auch nur dann, wenn dafür ein bestimmter eng zu fassender Anlass gegeben ist. Ob Du dann dafür deine private Waffe zur Verfügung stellt oder ob der Verein dabei auf eine Vereinswaffe zurückgreift, ist egal. Du stellst also deine Waffe den Verein dafür zur Verfügung und dieser veranlasst dann die Überlassung. Nur so geht es und nicht anders.


    Und zum Schluss noch etwas. Die von Dir hier bisher eingestellten Formulare und Ausarbeitungen widersprechen nicht den hier getroffenen Aussagen. Auch da scheint es, liest Du auf der einen Seite Sachen raus, die dort gar nicht stehen und auf der anderen Seite überliest Du da wohl auch einige Details. Das WSB-Formular ist allerdings so wirklich fehlerhaft. Da geht aber eh noch einiges andere durch die Angabe der jeweiligen Paragraphen durcheinander.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Wenn ich Murmelchen nicht völlig falsch verstanden habe, vertritt er den Standpunkt, dass eine Waffe ggrds. an jemanden vorübergehend überlassen werden kann, sofern dieser Mitglied eines Schützenvereins ist.


    Die Mitgliedschaft alleine reicht auf der einen Seite nicht und ist andererseits auch nicht zwingend Voraussetzung. Nur der Verein kann beauftragen und diese Überlassung veranlassen. Der Verein kann sogar ein Nichtmitglied beauftragen und die Waffe muss dabei natürlich von einem Berechtigten stammen, sonst würde man ja ... . Schmücke ich jetzt aber nicht weiter aus. ;)

    Betrachte es mal von einer anderen Seite. Du kannst ja auch auf einer Schießstätte einem Nichtberechtigten eine Schusswaffe überlassen. Der darf dann damit sogar schießen und dabei muss es sich ja auch nicht zwingend um eine Vereinswaffe handeln.


    Und zu den Formularen: Es ist ja nun keine Seltenheit, dass bei der komplexen Materie fehlerhafte Formulare durch die Gegend geistern. Davon findet man selbst bei den Landesverbänden genug Exemplare. Einer gibt es vor und die anderen schreiben dann ab und manchmal sind es auch einfach nur Altlasten.

    Nur als Beispiel, aber fast schon der Klassiker:

    Ausbildung Schießsportleiter


    Aber damit wir uns nicht falsch verstehen: Ich kann bei diesen Sachen natürlich selbst auch falsch liegen. Ich bin auch nur ein juristischer Laie, habe mich aber vermutlich ein wenig intensiver mit der Materie beschäftigt, als manch anderer. Mittlerweile bilde ich mir auch ein, schon ein bisschen mehr Gespür dafür zu haben, wie man solche Gesetzestexte lesen muss. Das war aber auch nicht immer so.

    Aber egal, die Aussagen von @Carcano haben, wenn es um rechtliche Fragestellungen geht, schon noch deutlich mehr Gewicht.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank


    Apropos: Selbst einige der Antworten und zum Teil auch schon die Fragestellungen in dem offiziellen Fragenkatalog sind schlicht falsch oder zumindest missverständlich und wackelig.

    Hallo GroMar,

    stell Dir doch einfach mal die Frage, worin denn in dem hier erörterten Fall, also Transport einer Waffe zu einem Wettkampf im Auftrage oder als Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, der Unterschied zwischen einer Vereinswaffe oder durch eine sich im Privatbesitz befindliche dem Verein gestellte Waffe bestehen soll?

    Zugegeben, Logik und (W)Affengesetz ist ist oft so eine Sache. Und genau deshalb halte ich erst mal auch nur sklavisch an den Gesetzestext, versuche dabei aber aber auch nicht, da etwas rein zu interpretieren, was da nicht steht.

    Du schreibst, dass es sich nach deiner Auffassung um eine großzügigere Auslegung des Gesetztes handeln würde, wenn anstatt einer Vereinswaffe eine aus Privatbesitz dem Verein zur Verfügung gestellte Waffe überlassen würde. Woran würdest Du das denn fest machen wollen? Im Gesetztestext steht nichts von einer Vereinswaffe und auch anhand der Verwaltungsvorschrift, welche ja eh keine bindende Außenwirkung entfaltet, kann man es auch nicht fest machen. Da wird, wie ich schon schrieb, nur ein Beispiel aufgezeigt.

    Es geht doch darum, dass einem Nichtberechtigten vorübergehend und nur zu einem bestimmten Zweck eine erlaubnispflichtige Schusswaffe überlasen werden soll. Das war nach dem alten Gesetz generell möglich, nach dem neuen aber nicht mehr. Es handelt sich also um einen Sonderfall, um die Vereine organisatorisch zu entlasten und diesen auch die Möglichkeit zu geben, auch Schützen zu einem auswärtigen Wettkampf bzw. zu einer Meisterschaft zu entsenden, ohne das dafür auch noch extra ein Berechtigter abgestellt werden muss. Das war ja früher auch gängige Praxis.

    Apropos, auch die Vereins-WBK ist quasi Neuland. Nach dem alten Gesetz gab es noch keine gesonderte Vereins-WBK. Da wurden auch die sich im Besitz eines Vereins befindenden Waffen immer auf eine natürliche Person eingetragen. Da stand dann zwar manchmal auch was von Verein XYZ auf der WBK, das war aber eher die Ausnahme. Und von diesen WBKs sind auch noch viele im Umlauf. Nach der hier vertretenen Auffassung dürfte man dann ja diese Waffen auch nicht überlassen, obwohl es sich doch ganz klar um Vereinswaffen handelt, also um Eigentum des Vereins handelt. Eigentum ist übrigens überhaupt nicht Thema des Waffenrechts. Der Begriff Besitz bezieht sich hier immer nur auf die tatsächliche Gewaltausübung über den Gegenstand Waffe.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Der Fragesteller suggeriert mit dem Hinweis auf den Wettkampf, dass die für den vorübergehenden Erwerb und Transport vorgesehene Person zwar in einem Schießsportverein Mitglied ist, aber selbst über keine waffenrechliche Erlaubnis verfügt.

    Für diesen Fall wurde der § 12 (1) 3b mit in das Gesetz aufgenommen:

    § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

    (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
    ...
    3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er
    ...
    b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung,
    ...
    den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

    Da steht nichts davon, dass es sich bei der Waffe zwingend eine Vereinswaffe handeln muss. Da steht, das der Erwerber Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung sein muss und dass er den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf. Strittig bei diesem Paragrafen war lange Zeit nur, wie und wie freizügig das mit den Weisungen gemeint ist. Erschwerend kommt bzw. kam noch hinzu, dass dieser Paragraf 12 (1) 3b gar nicht mit in Paragraf 38 WaffG berücksichtigt wird, wo man doch stark annehmen könnte, dass bei freizügiger Auslegung des § 12 (1) 3 eine Bescheinigung, in der auch die Anweisungen festgehalten sind, zwingend nötig sei.

    Die Verwaltungsvorschrift bietet hier nun etwas mehr Klarheit, da sie den Fall der freizügigen Auslegung des 12 (1) 3b, das heißt, der Erwerber darf nach den konkreten Anweisungen auch ohne ständige Beaufsichtigung und Einwirkungsmöglichkeit alleine transportieren, explizit beschreibt. Der Hinweis auf die Sorgeserechtigten ist dabei nur als ein Beispiel zu sehen.

    Der Gesetzgeber hat also mit § 12 (1) 3b einen Sonderweg für den oben angefragten Fall geschaffen und dessen freizügige Auslegung wird durch die Verwaltungsmöglichkeit auch bestätigt.


    Da aber, wie man hier auch leicht anhand der Beiträge nachvollziehen kann, dieser Paragraf aber auch vermeintlich sachkundigen und mit der Materie vertrauten Personen unbekannt oder unklar ist und zu wilden Spekulationen verführt und es sogar unter Rechtsexperten lange unterschiedliche Auffassungen über dessen Auslegung gab, solle man im Hinterkopf behalten, dass dessen Anwendung im Falle von Kontrollen durch völlige Unkenntnis zu erheblichen Problemen bis hin zur vorläufigen Sicherstellung der transportierten Waffen führen kann.


    Wenn man also von § 12 (1) 3b Gebrauch machen will, sollte man tunlichst ein entsprechendes Dokument mit Vereinskopf, mit vollständigen Angaben - Überlasser und Waffe - und Unterschriften und unter Angabe der Paragraphen die genauen Anweisungen, sprich was der Erwerber tun soll und was nicht, Zeitraum und Zweck der Überlassung, für den Erwerber aufsetzen, Kopien der entsprechenden Paragrafen und der Passage in der Verwaltungsvorschrift und der WBK beifügen und den Erwerber auch entsprechend für den Fall einer Kontrolle briefen.

    Auch kann eine vorherige Rücksprache mit der vor Ort zuständigen Behörde auch nicht schaden, denn auch bei denen muss man im Zweifel leider davon ausgehen, dass die von § 12 (1) 3b noch nie etwas gehört haben und den dann auch prompt falsch oder fragwürdig auslegen. Hinweise auf die Verwaltungsvorschrift können da helfen.

    Man sollte sich auch im klaren darüber sein, baut der Erwerber Mist, es reicht dabei, wenn er sich nicht an die Anweisungen hält, hat man als Überlasser ganz schnell die Popokarte.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank


    aber in ein Bleiker geht ja auch nicht alles rein

    ... was manche Freaks aber auch nicht davon abhält, das ganze Kroppzeug durch die arme Bleiker zu jagen. Ob der die wohl mit extra weitem Verschlussabstand bestellt hat?

    http://forums.accuratereloading.com/eve/forums/a/t…43/m/9871088921

    Die Frage ist nur, was hat er jetzt davon gehabt. Die sich abzeichnende Tendenz hätte ich ihm jetzt auch so sagen können. Aber was bringt das? Hätte er sich wenigstens auch mal auf ein paar gute Serien konzentriert und deren Reproduzierbarkeit dann überprüft, aber so.

    Die einzig sinnvolle Aussage, die man aus einem so durchgeführten Test ziehen kann, lautet, dass man selbst bei einer Bleiker mit Spitzenlauf die Munition testen muss, will man nicht durch eine willkürliche Auswahl auch mal ins Klo greifen. Nur ist das doch schon fast so etwas wie eine Binsenweisheit und wurde auch schon oft thematisiert und auch publiziert, selbst wenn es auch immer noch nicht von allen geglaubt wird.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Die eigentliche Frage, die Reinhold da stellt, hat aber trotzdem was.

    Diese ganzen neuen, mit Verlaub, Nölereien der ISSF bezüglich der Bekleidung, hier die Naht, da der Popofleck usw. bringen nämlich bezüglich Fairness wenig, wenn man sie dann anderweitig so einfach unterlaufen kann. Mein ja nur.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Also gerade CCI hat eine große Fan-Gemeinde.

    Auch unsere Resis stehen da immer voll drauf - und natürlich auch auf American Eagle - und auch die nette Truppe von hinter dem Wald oder so ist immer wieder ganz begeistert.

    Und auch von wahren Wunderdingen hört man da auch immer wieder, auch wenn man diese dann selbst eher nicht zu sehen bekommt. ;)


    Mich verwundert bei der ganzen Sache allerdings immer wieder, warum die wirklich guten Jungs und Mädels in den Kolonien immer so sehnsüchtig auf die Lieferungen aus dem 'Mutterland' warten und manche von denen sogar regelmäßig mal eben so über den großen Teich hüpfen, um bevorzugt in Birmingham einzukaufen, wenn sie doch im eigenen Land selbst so tolles Material haben. Und die meisten von denen sind im Gegensatz zu uns noch echte Patrioten.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Zumindest beim RSB scheint man von dieser neuen Ausbildungsstruktur des DSB aber noch nicht allzu viel mitbekommen zu haben. Sonst würde man ja auch dort zum Schießsportleiter ausbilden und nicht zum Schießleiter. Und hätte man zudem auch noch mal so zwischendurch einen Blick in diese zugegebenermaßen zur Zeit nicht ganz perfekte Sportordnung geworfen, dann hätte man wohl auch erkennen können, dass zumindest der DSB unter den Begriffen Schießleiter und Schießsportleiter etwas unterschiedliches versteht und diese Begriffe auch entsprechend definiert hat. Ich behaupte jetzt mal, sich zumindest schon mal auf die einheitliche Verwendung bestimmter Begrifflichkeiten bzw. Fachtermini zu einigen, sollte doch auch Teil der angestrebten Qualitätssicherung sein, oder?


    Aber es kommt noch schlimmer. Während obiges ja nur einen weiteren Beitrag zur allgemeinen Verwirrung liefert, ist die folgende trotz netter und gut gemeinter Hinweise immer noch auf den Seiten des RSB zu findende Waffenrechtsauslegung zumindest im Falle eines Falls fahrlässig. Und zudem wird einem dann so ein Schreiben auch noch um die Ohren gehauen, wenn sich der eigene Landesverband und dessen Mitarbeiter an das Gesetz halten.

    http://www.rheinischer-schuetzenbund.de/fileadmin/medi…ngen_jugend.pdf

    http://www.rheinischer-schuetzenbund.de/fileadmin/medi…erstaendnis.pdf

    http://www.rheinischer-schuetzenbund.de/fileadmin/media/rsb/bilder/%DCbersicht - Wann d%FCrfen Minderj%E4hrige schiessen.pdf


    Wer jetzt nicht ganz so mit der Materie vertraut ist, es geht hier um die Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten. Und diese Einverständniserklärung muss laut § 27 (3) WaffG für alle Minderjährigen, also für alle Schützinnen und Schützen unter 18 Jahren vorliegen, und zwar immer und bei jedem Schießen, sofern der Erziehungsberechtigte nicht selbst anwesend ist. Zum Verständnis: Die besondere Obhutspflicht und die Einverständniserklärung sind zwei unterschiedliche und unabhängige Forderungen und nur erstere wird durch den letzten Satz in § 27 (3) nach der allgemein gehaltenen Forderung in ersten Teil des Paragrafen wieder relativiert, nicht aber die Forderung nach der Einverständniserklärung.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo cumec,

    ich bin jetzt bei meinen Anmerkungen von meinen Erfahrungen als Gewehrschütze ausgegangen, denn Olivers Anfrage hat sich ja auch (erst mal) auf den Gewehrbereich bezogen.

    Für den Pistolenbereich fehlen mir die nötigen Erfahrungen. Ich kann mir aber schon vorstellen, dass die Patronen dort ganz zuverlässig laufen, da wie WSG98 schon anmerkte, die Verschlüsse größere Toleranzen aufweisen und zusätzlich die CCI SV in der Regel auch noch etwas mehr Bums als mache eher weiche und speziell auf den Gewehrbereich abgestimmte Patronen haben.

    Ansonsten kann ich auch die Hinweise auf z Bsp. SK Standard Plus oder auch Geco Rifle bestätigen. Die hatte ich bei meiner Anmerkung auch im Hinterkopf. Selbst mit den SK Standard aus der Dose habe ich bisher nur gute Erfahrungen gesammelt, obwohl mir das dann in einem Wettkampf auch schon wieder nicht mehr so ganz geheuer wäre.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo Freunde,

    das mit dem Bedürfnis stimmt so nicht ganz. Schaut euch dazu bitte den Paragrafen 8 WaffG und die zugehörigen Anmerkungen in der Verwaltungsvorschrift an. Waffenrechtliche Erlaubnisse sind demnach auch weiterhin möglich. Kritisch kann höchstens der Bestand derjenigen Erlaubnisse sein, welche während der Zeit der Verbandszugehörigkeit schon nach dem neuen Waffenrecht erteilt wurden.

    Bitte nicht falsch verstehen, ich bin kein Freund dieser Austritte. Ich sehe in ihnen auch hauptsächlich das Resultat der gezielten Stimmungsmache einiger weniger gegenüber dem Verband, welche dabei die weitgehende Ahnungslosigkeit und auch Beschränktheit - sorry, ist nicht böse gemeint - vieler Vereine und Schützen ausnutzen.

    Aber ich bin auch kein Freund dieser "Anerkannter Schießsportverband" Nummer.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    CCI ist Crap! War immer so und wird wohl auch immer so bleiben.

    Sie werden wohl auch nach CIP gefertigt, haben aber sehr oft extreme Toleranzen, selbst in einer Packung.

    Wobei mir selbst zu lange SV Patronen - bei den HV gibt es welche, die länger sind - bisher noch nicht unter gekommen sind, wohl aber welche, bei denen der Patronenboden von Patrone zu Patrone unterschiedlich dick war. Bei meiner Anschütz 1813 mit etwas geringer eingestelltem Verschlussabstand führte auch das dazu, dass man bei einigen Patronen den Verschluss nur noch mit erhöhtem Kraftaufwand schließen konnte. Das Schussbild, damals aus der Schulter bei nicht optimalen Bedingungen geschossen, war zwar gar nicht so schlecht, aber wer will sich im Wettkampf schon so ein Glücksspiel antun. Mich irritiert es jedenfalls, wenn ich die Fertigungstoleranzen der Patrone schon beim Laden spüre. Zumal es ja auch in dem Preissegment bessere Patronen gibt.

    Apropos, wenn man bei manchen Vereinsknarren - Knarren hier wörtlich gemeint - die Patronen nicht mehr richtig ins Lager bekommt, kann das auch einen anderen Grund haben. Schon selbst erlebt und mächtig gestaunt. Irgendwann bewegen sich dann selbst die Schlösser nicht mehr. ;(


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Nun haben sich aber in der Zwischenzeit auf der Generalversammlung meines Vereins 82 von 84 Mitglieder für eine Streichung dieses Passus aus der Satzung gestimmt.
    Für alle künftigen Mitglieder gibt es nun die Wahl, welchem Verband sie mit Vereinsbeitritt angehören möchten. Find ich persönlich absolut richtig!


    Ich nicht! Ich vertrete sogar die Auffassung, dass das rechtlich gar nicht geht.

    Beim BSSB und beim DSB gilt nun mal das Prinzip der mittelbaren Mitgliedschaft. Man kann über die Gründung einer Abteilung nachdenken, wie es bei Mehrspartensportvereinen der Fall ist. Bei reinen Schützenvereinen mit auch traditionellen Elementen ist das aber auch schon umstritten, da dieser Bereich ja nach dem Selbstverständnis des DSB und dessen Landesverbände auch vertreten wird. Man bekommt also durch die Mitgliedschaft sozusagen immer ein Gesamtpaket. Und nur so rechnet es sich auch. Aber wer das Prinzip der mittelbaren Mitgliedschaft als Verein nicht (mehr) möchte, muss eben (als Verein) austreten oder diesem Verband erst gar nicht beitreten. Man kann nicht auf der einen Seite auf dieses Prinzip der mittelbaren Mitgliedschaft pochen, Stichwort Bedürfnisbescheinigung, auf der anderen Seite dann aber (auch) eine Wahlfreiheit der Mitgliedschaft anstreben oder befürworten. Und wem als neues Mitglied dieses Prinzip nicht gefällt, der muss sich im Zweifel eben halt einen anderen Verein, der dann einem anderen oder gar keinem Schießsportverband angehört, anschließen.

    Diese sich immer weiter verbreitende Einstellung und Denkweise, ich will maximale Möglichkeiten und Rechte, aber keine Pflichen und kosten darf es natürlich auch nichts, kann auf Dauer so nicht funktionieren.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Das ist auch richtig nur hier bedeutungslos, da die Satzung des BSSB keine verbandslosen Vereinsmitglieder vorsieht, man ist Vereins- und damit auch Verbandsmitglied.


    Im Gegenteil, das ist genau der Punkt. Die Verbandszugehörigkeit ergibt sich automatisch durch die Mitgliedschaft im Verein. Wäre diese Automatik nicht gegeben, dann hätte man ja wieder das, was die Verbände auf keinen Fall haben möchten, eben eine Art Wahlfreiheit. Das heißt dann aber auch, sobald ein Verein, der Mitglied in einem der Teilverbände des DSB ist, mich als neues Mitglied aufgenommen hat, bin ich auch mittelbares Mitglied im jeweiligen Landesverband und damit auch im DSB. Die Meldung an den Verband und auch die Weiterleitung des Beitrags ist Sache und Pflicht des Vereins, darauf habe ich keinen Einfluss. Das ist aber auch nur eine Frage der Organisation. Dadurch ändert sich der Sachverhalt nicht. Die Mitgliedschaft im Verband beginnt mit dem Tage der Aufnahme in den Verein.

    Die zur Zeit gängige Praxis ist unsauber. Und dabei geht es mir nicht in erster Linie darum, ob nun jemand seine Bedürfnisbescheinigung einen Monat eher oder später bekommt. Aber bestimmte Spielregeln müssen immer und für beide Seiten gelten.


    Zum Schluss und so nebenbei, ich sagte glaube ich schon mal, dass ich diese ganze Geschichte mit dem anerkannten Schießsportverband für völlig daneben halte.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank


    Du siehst es nicht falsch, Du musst tatsächlich ein Jahr Mitglied im Verband sein.

    An der Gesetzesauslegung musst Du allerdings noch etwas arbeiten, denn da liegst Du falsch.

    Jein, lieber Karl,

    wäre das mit der Mitgliedschaft im Verband wirklich so unumstößlich, dann wäre § 8 ja (für Sportschützen) inzwischen völlig hinfällig. Ist er aber nicht. Man kann immer noch (auch als Sportschütze) über diesen Weg eine Erlaubnis beantragen und auch erteilt bekommen. Man beachte zudem, es gibt in unserem Lande nicht wenige Schützenvereine, die überhaupt keinem anerkannten Schießsportverband angehören und in denen trotzdem nach wie vor auch Schießsport betrieben wird. Das ist regional sehr unterschiedlich und damit auch unterschiedlich bekannt, ich vermute aber, diese Schützenvereine stellen sogar die Mehrheit in Deutschland.

    Aber bleiben wir bei § 14: In § 14 (2) steht (nach meiner Leseart) nur, dass man Mitglied in einem Verein sein muss, der einem anerkannten Schießsportverband angehört und dass das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt. Eine zwingend vorgeschriebene Meldung des jeweils einzelnen Mitglieds beim Verband - Stichwort Sportpass - über den gesamten Zeitraum kann ich daraus auch nicht herauslesen. Man beachte zudem, im DSB und den Landesverbänden ist gar keine Einzelmitgliedschaft vorgesehen. Man ist immer nur mittelbares Mitglied. Daran ändert sich eigentlich auch nichts durch bestimmte Organisationselemente wie Sportpässe usw.

    Etwas anders verhält es sich mit § 14 (4) - WBK Gelb, die sogenannte Sportschützen-WBK. Dort steht explizit "gemeldetes Mitglied". Daraus kann man mit etwas 'gutem' Willen schon konstruieren, dass das Mitglied über den gesamten Zeitraum gemeldet sein muss. Aber das gilt dann erst mal auch nur für eine Erlaubnis nach 14(4). Man könnte den Hinweis aber auch einfach nur so interpretieren, dass eine Erlaubnis nach § 14 (4) WBK Gelb nicht mehr nach § 8 erteilt werden darf.


    Ansonsten gilt natürlich das, was @GroMar schon zur durchaus auch verständlichen Sichtweise der Verbände geschrieben hat.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo Freunde,

    auch der Australische Verband "Target Rifle" gibt ein nettes monatliches Magazin heraus.

    Besonders gelungen finde ich die aktuelle Dezemberausgabe.

    Enthalten ist unter anderem ein Interview mit dem aktuellen Liegend-Weltmeister Warren Potent und ein informativer Beitrag von und über die englische Munitionsfabrik Eley. Schießsportlegende und Mentaltrainer Lanny Bassham kommt zu Wort und auch ein paar australische Schießsportdamen geben interessante Einblicke und zu guter Letzt, der Humor kommt auch nicht zu kurz.

    Hier findet man das Dezemberheft nebst älterer Ausgaben.

    http://www.tra.org.au/magazine_index.html


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    ... und seitens der Ordnungsbehörden ausgestattet mit den notwendigen Sachkundenachweisen und – wegen eines sicherheitsrelevanten Vorkommnis – von der Ordnungsbehörde zum Beauftragten für den Schießstand bestellt wird, genau die richtige Person für diese Aufgabe sei.


    Etwas wirr, oder?

    Nach Bewertung der (NWDSB) DSB-Organisation, mangelte es an der beim DSB durch Lehrgangsteilnahme erworbenen Sachkunde………..


    Hmm, es ist zwar richtig, dass bis zur Änderung der DSB für die Schießstandrichtlinien zuständig war und auch die Ausbildung der Sachverständigen übernommen hat, ein Kriterium war übrigens eine gehobene Berufsausbildung. Es oblag aber auch schon damals den jeweils zuständigen Behörden, diese Sachverständigen auch anzuerkennen. Und demnach konnten sie auch Personen mit anderen vergleichbaren Ausbildungen und Qualifikationen anerkennen. Warum sie das in dem von Dir geschilderten Fall nicht gemacht haben, musst Du also auch diese fragen und sie möglicherweise dann auch deswegen kritisieren, aber nicht den DSB. Und auch der Betreiber einer Schießstätte ist natürlich in der Wahl des Sachverständigen frei, sofern dessen zuständige Behörde den auch anerkennt.

    Esist gut und auch notwendig, dass künftig die Bewertung darüber, ob ein
    Schießstand bestimmungsgemäß die baulichen oder personellen Voraussetzungen für gefahrlosen Betrieb erfüllt, durch unabhängige Sachverständige festgestellt wird.


    Warum ist es denn gut und vor allem auch notwendig, dass der jeweilige Sachverständige zukünftig stattlich bestellt und vereidigt sein muss? Waren denn die bisher (von den Behörden) anerkannten Schießstandsachverständigen nicht unabhängig und wenn ja, weshalb nicht?


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Feststeht, dass wir für den Fortbestand des NWDSB zahlen.
    Vielleicht ohne das wir es wollen.


    Nur mal so der Neugier wegen von einem außen stehenden Schützennachbarn:

    Warum wollt 'ihr' das denn nicht und wer ist denn in dem Zusammenhang überhaupt mit dem 'wir' gemeint? Und was versprecht 'ihr' euch denn von einer Fusion? Sinkende Beiträge? Kürzere Wege?


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo Herr der Ringe,

    ich finde deine Darstellungen sehr gelungen und anschaulich. Ich habe glaube ich vor langer Zeit hier auch schon mal eine ähnliche Darstellung eingestellt, aber längst nicht so schön wie deine, da jeweils nur einzeln für jedes Zehntel die jeweilige Abweichung vom Mittelpunkt zeigend. Finde den Beitrag jetzt aber auf die Schnelle nicht.

    Ich stimme Dir aber zu, während es bei den Neunern, Achtern usw. ja noch leicht vorstellbar ist, wie sich die Zehntel verteilen bzw. ergeben, ist es das aber auch nach meiner Auffassung bei den Zehnern nicht mehr, jedenfalls nicht intuitiv. Die jeweiligen Scheiben sind allerdings wirklich so konstruiert, dass sich für alle Ringwerte der gleiche Abstand und damit auch der gleiche Zehntel-Abstand ergibt. Das ist also nicht zufällig so.

    Und ja, auch ich habe bisher dazu keine weiteren Angaben in der SpO gefunden. Das kann aber natürlich auch meinen beschränkten Fähigkeiten im Umgang mit dieser geschuldet sein. Wobei ja gerade auch unsere Sportordnung inzwischen eine derartige Qualität erreicht hat, die wohl auch nicht mehr jedermann in der Lage ist, gebührend zu würdigen.


    Egal, auch generell finde ich deine Bemühungen, den Diabolo-Streuungen mit Hilfe von technisch-wissenschaftlichen Methoden auf den Grund gehen zu wollen, deutlich hilfreicher als die hier leider auch oft geäußerten Vermutungen und Meinungen nur nach Bauchgefühl.


    @epicure

    Du wirst in der SpO dazu auch nichts finden, da es beim DSB keine offiziellen Wettbewerbe gibt, bei denen LG und LP gemeinsam gewertet werden. Wo es das allerdings geben könnte, ich meine so etwas mal gehört zu haben, wäre das Bundes- oder Landeskönigschießen. Aber vermutlich wirst Du dann da in den Ausschreibungen auch nur einen Multiplikator finden, aber nicht, wie dieser zustande gekommen ist. Im Grunde ist das ja auch nur ein Schätzwert, den man durch Vergleiche der der jeweiligen Ergebnisse der einzelnen Disziplinen 'ermittelt' hat. Aber welche Ergebnisse will man da überhaupt vergleichen, nur internationale oder nationale Spitzenergebnisse oder auch breitensportliche Ergebnisse und bleibt das Verhältnis auch wirklich immer linear? Ich würde fast vermuten, nein. Aber was will man dann für einen Wert nehmen, damit es fair bleibt? Einfach nur die Scheibengröße zu berücksichtigen, halte ich auch nicht für sinnvoll, da diese ja so auch nicht zu einer ähnlichen Ergebnisverteilung führt. Während mit dem LG Ergebnisse über 390 ja heutzutage schon alltäglich sind, gilt das für LP bei weitem nicht. Ich würde daher fast sagen wollen, man sollte auf solche Wertungen lieber ganz verzichten und stattdessen einfach zwei Sieger küren.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Auch wenn es am Ende nicht ganz gereicht hat, das heiße Rädchen hat sich wacker geschlagen und es der Sonja nicht leicht gemacht. Das war Schießen auf hohem Niveau.


    Aber warum ist die Bundesliga denn hier jetzt Offtopic? Frag ja nur.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank