Der Fragesteller suggeriert mit dem Hinweis auf den Wettkampf, dass die für den vorübergehenden Erwerb und Transport vorgesehene Person zwar in einem Schießsportverein Mitglied ist, aber selbst über keine waffenrechliche Erlaubnis verfügt.
Für diesen Fall wurde der § 12 (1) 3b mit in das Gesetz aufgenommen:
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
...
3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er
...
b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung,
...
den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;
Da steht nichts davon, dass es sich bei der Waffe zwingend eine Vereinswaffe handeln muss. Da steht, das der Erwerber Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung sein muss und dass er den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf. Strittig bei diesem Paragrafen war lange Zeit nur, wie und wie freizügig das mit den Weisungen gemeint ist. Erschwerend kommt bzw. kam noch hinzu, dass dieser Paragraf 12 (1) 3b gar nicht mit in Paragraf 38 WaffG berücksichtigt wird, wo man doch stark annehmen könnte, dass bei freizügiger Auslegung des § 12 (1) 3 eine Bescheinigung, in der auch die Anweisungen festgehalten sind, zwingend nötig sei.
Die Verwaltungsvorschrift bietet hier nun etwas mehr Klarheit, da sie den Fall der freizügigen Auslegung des 12 (1) 3b, das heißt, der Erwerber darf nach den konkreten Anweisungen auch ohne ständige Beaufsichtigung und Einwirkungsmöglichkeit alleine transportieren, explizit beschreibt. Der Hinweis auf die Sorgeserechtigten ist dabei nur als ein Beispiel zu sehen.
Der Gesetzgeber hat also mit § 12 (1) 3b einen Sonderweg für den oben angefragten Fall geschaffen und dessen freizügige Auslegung wird durch die Verwaltungsmöglichkeit auch bestätigt.
Da aber, wie man hier auch leicht anhand der Beiträge nachvollziehen kann, dieser Paragraf aber auch vermeintlich sachkundigen und mit der Materie vertrauten Personen unbekannt oder unklar ist und zu wilden Spekulationen verführt und es sogar unter Rechtsexperten lange unterschiedliche Auffassungen über dessen Auslegung gab, solle man im Hinterkopf behalten, dass dessen Anwendung im Falle von Kontrollen durch völlige Unkenntnis zu erheblichen Problemen bis hin zur vorläufigen Sicherstellung der transportierten Waffen führen kann.
Wenn man also von § 12 (1) 3b Gebrauch machen will, sollte man tunlichst ein entsprechendes Dokument mit Vereinskopf, mit vollständigen Angaben - Überlasser und Waffe - und Unterschriften und unter Angabe der Paragraphen die genauen Anweisungen, sprich was der Erwerber tun soll und was nicht, Zeitraum und Zweck der Überlassung, für den Erwerber aufsetzen, Kopien der entsprechenden Paragrafen und der Passage in der Verwaltungsvorschrift und der WBK beifügen und den Erwerber auch entsprechend für den Fall einer Kontrolle briefen.
Auch kann eine vorherige Rücksprache mit der vor Ort zuständigen Behörde auch nicht schaden, denn auch bei denen muss man im Zweifel leider davon ausgehen, dass die von § 12 (1) 3b noch nie etwas gehört haben und den dann auch prompt falsch oder fragwürdig auslegen. Hinweise auf die Verwaltungsvorschrift können da helfen.
Man sollte sich auch im klaren darüber sein, baut der Erwerber Mist, es reicht dabei, wenn er sich nicht an die Anweisungen hält, hat man als Überlasser ganz schnell die Popokarte.
Mit bestem Schützengruß
Frank