Beiträge von Murmelchen

    Nö, diese Begriffe werden tatsächlich so von der ISSF verwendet. Die Regeln besagen, dass in den 300 und 50m Bewerben alle Wettbewerber zur gleichen Zeit starten müssen. Gibt es mehr Bewerber als Bahnen, wird dem eigentlichen Wettkampf, eben der Qualifikation zum Finale, man könnte auch sagen, dort starten die Qualifizierten, ein weiterer Wettkampf, eben diese Elimination, voran gestellt.

    Ne, der Fehler ist viel subtiler, hat im engeren Sinne auch nicht direkt mit dem Schießsport zu tun, hat dafür aber auch schon für etliche Frotzeleien gesorgt.

    Eine der Reaktionen war dann auch "Oh dear America....". Von einem Kiwi wohlgemerkt!


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo schmidtchen,

    habe deine Anmerkungen erst jetzt gelesen.

    Den Schießsportleiter findest Du nicht in der Sportordnung. Der Schießsportleiter ist Teil des Ausbildungskonzepts des DSB und diese Stufe der Ausbildung gibt es auch bei uns im WSB und auch in anderen Landesverbänden auch schon länger.

    Ziel dieser Ausbildung ist aber in erster Linie, den Aspiranten zu befähigen, den Sportbetrieb im eigenen Verein zu organisieren, also quasi das Rüstzeug für diejenige Person zu liefern, welche dann oft in den Vereinen unter dem Begriff Vereinssportleiter agiert.

    Der Schießleiter nach DSB-Definition ist hingegen laut SpO der Leiter einer Meisterschaft. Dafür gibt es keine eigenständige Ausbildung, es gibt noch nicht einmal ein festgelegtes Anforderungsprofil dazu. Die Ausbildung zum Schießsportleiter liefert sicherlich das theoretische Rüstzeug und das sollte dann auch je nach Vereinsgröße für die Durchführung einer Vereinsmeisterschaft reichen, aber um eine größere Meisterschaft erfolgreich leiten zu können, muss man da auch rein wachsen und auch als einfacher Mitarbeiter erst mal genügend Erfahrung sammeln. Dann wird man vielleicht irgendwann auch mal ausgeguckt bzw. berufen.

    Deshalb halte ich auch die von Dir genannten Gedanken, welche bei euch dazu geführt haben, den Schießsportleiterlehrgang in Schießleiterlehrgang um zu nennen, auch für falsch. Abgesehen mal von der zusätzlichen Verwirrung, welche damit einher geht.


    Zum Erziehungsberechtigten: Ich gebe da nur den Gesetzestext wieder, und darin wird die Einverständniserklärung des Sorgeberechtigten verlangt. Auch wenn man sich in der Praxis sicher um den Kontakt und auch das Wohlwollen der Eltern kümmern sollte, so gibt es auch Konstellationen, welche den Gesetzestext, so wie er lautet, als sinnvoll erscheinen lassen. Und deshalb sollten wir es auch an der Stelle so stehen lassen.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo Carcano,

    mir wurde aus berufenem Mund mitgeteilt, dass die Chinesen jedes Jahr 50 Millionen Tenex importieren. Wenn man dann noch berücksichtigt, das es dort keinen wirklichen zivilen Markt gibt und das ganze Zeug direkt in die Sportförderung geht, dann ist das schon eine Menge Holz.

    Die von Dir genannte Federal war, nachdem was ich gehört habe, übrigens auch eine R50.


    Ich traue den Chinesen schon zu, auch gute Patronen (und andere Dinge) herstellen zu können. Aber gerade im KK-Bereich ist es wohl doch nicht so ganz einfach, eine konkurrenzfähige Spitzenpatrone zu entwickeln und zu fertigen.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Klar kann man da einen Protest einlegen und man sollte das auch tun, denn die SpO ist in dem Punkt doch ziemlich eindeutig. Ob man damit aber auf der jeweiligen Ebene auch Erfolg haben wird, ist bei solch einem Maß von Dilettantismus noch fraglich. Man braucht sich ja nur mal die weiteren Beiträge zu dem Thema durchzulesen.

    0.3.5 Matten
    Beim Liegend- und Kniendanschlag muss der Veranstalter Matten zur Verfügung stellen. Diese müssen
    folgende Maße aufweisen:
    * Das Vorderteil der Matte muss aus zusammendrückbarem Material bestehen, nicht dicker als 50 mm
    und max. 50 cm · 80 cm groß.
    * Bei Messungen nach Regel 1.3.1 muss dieser Teil in zusammengedrücktem Zustand mindestens 10 mm
    messen.
    * Der Rest der Matte muss zwischen 2 mm und 50 mm dick sein und eine Mindestgröße von 80 cm · 200
    cm haben.
    Als Alternative können zwei Matten vorgesehen werden, eine dicke und eine dünne; diese dürfen jedoch
    zusammen die festgelegten Maße nicht überschreiten.
    Die Verwendung eigener Matten ist nicht gestattet.



    Aber es wird bei den Meisterschaften auch immer schwieriger. Auf der einen Seite wird das Regelwerk immer komplizierter und hinzu kommt auch noch, dass auch die aktuelle Ausgabe der SpO immer noch handwerklich schlecht gemacht ist und auch immer noch Fehler enthält. Zudem hat diese seltsame Zettelwirtschaft des Herrn F. die ganze Sache auch noch massiv verschlimmbessert. Auf der anderen Seite werden auch immer mehr ungeeignete und unerfahrene und oft auch ziemlich ahnungslose Mitarbeiter bei den Meisterschaften aufgestellt und eingesetzt, weil man einfach keine besseren mehr findet bzw diese nicht mehr bereit sind, sich das alles auch noch anzutun.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank - manchmal auch Funktionär

    Hallo Karl,

    es wurde nicht bestritten, dass es solche Forderungen gibt, sondern nur deren Rechtmäßigkeit in Frage gestellt.

    Es gibt nämlich keine Rechtsgrundlage dafür.

    Nehmen wir mal an, zwei aktive Schützen haben vor 20 Jahren die selbe Waffensachkundeprüfung abgelegt. Schütze A hat dann sofort eine Erlaubnis beantragt und auch erteilt bekommen. Diese Erlaubnis hat auch heute noch Bestand, ohne dass der Schütze abgesehen vom Fortbestehen des Bedürfnisses irgendetwas dafür tun oder nachweisen muss. Klar muss er sich über die rechtlichen Änderungen auf dem Laufenden halten, will er nicht in böse Fallen tappen, aber das liegt ja in seinem Eigeninteresse. Schütze B, der auch die ganzen Jahre über aktiv war, beantragt aber erst jetzt eine Erlaubnis. Worin besteht der Unterschied zum Schützen A in Bezug auf die Sachkunde? Warum sollte jetzt die Sachkunde von Schütze B weniger wert sein als die von Schütze A. Auch Schütze B kann ja die ganze Zeit Umgang mit Schusswaffen gehabt haben, er kann sogar deutlich besser informiert sein, was die rechtlichen Aspekte betrifft, als Schütze A. Also, so what?


    Machen wir es noch etwas transparenter:

    Wenn Du deinen Führerschein vor 30 Jahren gemacht haben solltest, dann verweigert Dir ja jetzt auch niemand, Dir erstmalig ein Mopped (oder auch einen Hummer oder einen Porsche oder so) zuzulegen und diese auch im Straßenverkehr zu bewegen, auch wenn sich die StVO inzwischen auch zum Teil erheblich geändert hat und es zudem heute auch Moppeds mit 200 PS gibt, während Du in der Fahrschule vielleicht noch mit 27 PS durch die Gegend geschaukelt bist.

    Und sag jetzt nicht, der Vergleich würde hinken.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo HaJoxyz,

    die Waffensachkunde nach $ 7 WaffG alleine reicht als Qualifizierung nicht aus, um auf Schießstätten als verantwortliche Aufsichtsperson (Schieß- und Standaufsicht) zu fungieren, es sei denn, dieser Ausbildungsteil wird auch explizit in dem Sachkundelehrgang berücksichtigt und auch so bescheinigt. Andererseits ist die Waffensachkunde nicht erforderlich für Personen, welche die Aufsicht nur auf reinen Druckluftständen übernehmen sollen/wollen.

    Ich habe das früher mit der Waffensachkunde auch mal so wie von Dir beschrieben gesehen. Der Irrtum kam bei mir aber dadurch zustande, weil ich davon ausgegangen war, der Teil Schieß- und Standaufsicht sei immer Teil eines Sachkundelehrganges. Dem ist aber nicht so, auch wenn es damals bei mir der Fall war. Ich habe deshalb auch eine Bescheinigung, wo explizit drinsteht, dass ich auch zur Übernahme der Aufsicht auf Schießstätten berechtigt bin.

    Diese Qualifikation zur verantwortlichen Aufsichtsperson reicht dann aber auch für jedes auf der Schießstätte zulässige Schießen, wobei allerdings auch ausnahmslos jedes Schießen zu beaufsichtigen ist. Es gibt aber für Schießen nach Sportordnung auch keine Sonderforderungen. Es bedarf zwar der Durchführung einer Meisterschaft laut SpO DSB eines Schießleiters. Dessen wirkliche Qualifikation für diese Aufgabe ist aber nirgends festgeschrieben und sollte dieser Schießleiter bei einer kleinem Meisterschaft nicht in Personalunion auch gleichzeitig die Schieß- und Standaufsicht übernehmen, sprich auch als verantwortliche Aufsichtsperson fungieren, dann braucht dieser Schießleiter selbst dazu noch nicht einmal qualifiziert zu sein.

    Es gibt übrigens beim DSB auch keine eigenständige Ausbildung zum Schießleiter. Die Ausbildung zum Schießsportleiter, man beachte hier die unterschiedlichen Begriffe, liefert sicherlich das theoretische Rüstzeug und das sollte dann auch je nach Vereinsgröße für die Durchführung einer Vereinsmeisterschaft reichen, aber um eine größere Meisterschaft erfolgreich leiten zu können, muss man da auch rein wachsen und auch als einfacher Mitarbeiter erst mal genügend Erfahrung sammeln. Dann wird man irgendwann auch mal ausgeguckt bzw. berufen.

    Der Kampfrichter ist noch wieder eine andere Baustelle. Es ist auch sicher nicht verkehrt, wenn man als Schießleiter auch so eine Qualifikation besitzt, aber auch das ist wiederum nicht fest vorgeschrieben.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Bei H&N hat es wohl in den letzten Jahren erhebliche Umstrukturierungen gegeben.

    Wenn ich richtig informiert bin, dann wurde die ja schon länger als eigenständige Tochterfirma agierende H&N Sport GmbH 2008 endgültig von der Mutterfirma getrennt (abgestoßen?) und verkauft. Auch hat es wohl einen Umzug an einen anderen Produktionsstandort gegeben. Könnte also sein, dass damit auch die in letzter Zeit öfter bemängelten Qualitätsschwankungen zu tun haben.

    Hoffen wir mal nicht, dass diese traditionsreiche und im Bereich der Match-Diabolos wohl auch renommierteste Firma einer Heuschrecke oder einem Ferengi in die Hände gefallen ist, welche nur die schnelle Kohle im Kopf haben.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Will man die Schießmöglichkeit zu Hause auch etwas intensiver nutzen, so ist es schon sinnvoll, wenn man dann auch über eine Transportmöglichkeit der Scheiben, also eine Zuganlage, verfügen kann. Nur so kann man auch mal eine längere Serie schießen, ohne zum Scheibenwechsel jedes Mal den Stand auflösen zu müssen. Dafür reicht auch eine der älteren Anlagen mit Handkurbel. Ganz toll ist natürlich eine elektronische Scheibe, eventuell sogar noch in Verbindung mit einer SCATT-Anlage, aber (leider) auch sehr teuer.

    Wenn man die Anlage nicht ständig aufgebaut lässt, man muss ja nicht alles gleich fest verschrauben oder einbetonieren, kann man auch die doch eher theoretische Problematik "Betrieb einer Schießstätte" entschärfen und wenn mal selbst schießt, muss man ja auch nicht gerade "Tag der offenen Tür" veranstalten. Ich habe den obigen Beitrag auch nicht der Panikmache wegen geschrieben, sonderen einfach als Information, die man kennen und auch im Hinterkopf behalten sollte.

    Den 'Sound' der bei den Zuganlagen üblichen Stahlbleche kann man auch noch etwas 'entschärfen', indem man auf die Rückseite ein dickes Stück Teppich oder eine Gummimatte oder dergleichen aufklebt. Das dämpft dann zwar nicht wirklich, kann aber das Geräusch beim Auftreffen der Kugeln so in Richtung weniger störend verändern.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Der Schießleiter ist nach DSB-Definition der Leiter einer Meisterschaft.

    Der Begriff Schießwart taucht im Qualifizierungsplan des DSB gar nicht auf.

    Das Waffengesetz kennt nur den Begriff "Verantwortliche Aufsichtsperson".

    Und nu?


    „Zuerst verwirren sich die Worte, dann verwirren sich die Begriffe, und schließlich verwirren sich die Sachen.“

    Chinesische Weisheit


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo Nina,

    die Idee, zu Hause zu trainieren, ist sicher gut und auch effektiv. Es ist auch, wie Du sicher schon weißt, nach unserem Waffenrecht (noch) zulässig, mit erlaubnisfreien Druckluftwaffen auf befriedetem Besitztum, wie es im Gesetz so schön heißt, zu schießen, wenn sichergestellt ist, dass die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können. Innerhalb eines Gebäudes lässt sich diese Forderung sicher auch leicht erfüllen.

    Aber das Gesetz beinhaltet in diesem Zusammenhang noch eine kleine, fiese Falle und diese sollte man auch unbedingt kennen, wenn man vorhat, zu Hause zu schießen. Denn wer eine Schießstätte betreiben will, benötigt nach § 27 WaffG dafür eine (behördliche) Erlaubnis.

    Nun kann man natürlich trefflich darüber philosophieren, was denn so eine Schießstätte überhaupt ist. Bei restriktiver Auslegung, und davon muss man beim Waffengesetz heutzutage immer ausgehen, dürfte aber schon die feste und dauerhafte Einrichtung einer Schießbahn mit Kugelfang, Zuganlage oder elektronischer Scheibe und mehr oder weniger festem Schützenstand ausreichen, um den Sachverhalt Schießstätte zu erfüllen.

    Natürlich gilt wie immer, wo kein Kläger da kein Richter. Da aber der Teufel bekanntlich ein Eichhörnchen ist und zudem durch die mediale Hetze der letzten Jahre eh alles, was mit Schießen oder Schusswaffen zu tun hat, ganz großes Hundepfui ist, sollte man diesen Aspekt im Hinterkopf behalten, im Falle eines Falles auch wissen, was man sagen darf und was nicht und es es ist sicher auch besser, wenn der Stand dann auch mehr nach Provisorium denn nach Musterschießstand aussieht. Soviel auch zu den (sicher gut gemeinten) Tipps von HaJoxyz.


    Und zum Schluss noch als letzte Anmerkung: Minderjährige dürfen generell nur auf einer Schießstätte
    schießen und dann auch nur unter den bekannten Auflagen.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank - hat seinen Kugelfang zu Hause auch hinter einem schönen grünen! Vorhang 'versteckt'

    @Kogge
    Ja Du hast Recht, die Mannscheiben sind nicht mehr erlaubt. Ausser bei der Bundeswehr, aber da soweit ich noch weiß auch nur als
    Andeutung. :rolleyes:


    Er hat nicht Recht und auch Du liegst mit deiner Vermutung daneben.

    Aber bei ihm wundert mich das auch nicht, er ist immer sofort zur Stelle, wenn es um, mit Verlaub, gepflegten Stuss geht.

    Für uns Schützen gilt: WaffG §15a, Satz 1


    Für die Mehrheit der Schützen in diesem unseren Lande gilt der Paragraf ganz bestimmt nicht. Die sind nämlich Schützen und oft nur bedingt oder auch gar keine Schießsportler und sie betreiben in erster Linie Brauchtumspflege. Und 'anerkannter Schießsportverband' muss auch nicht sein und ist es bei der Mehrheit der Schützenvereine auch nicht. Der Paragraph an sich ist aber auch eher ein 'mehr oder weniger fragwürdiger' Definitionsversuch denn eine wirkliche Einschränkung. Veranstaltungen wie das Ostereier- oder Weinachtschießen findet man auch in keiner Sportordnung.

    Schaut doch einfach mal, unter welcher Rubrik Sarah den Beitrag eingestellt hat.

    Und mit der Sportordnung des DSB scheinst du ja auch nicht allzu sehr vertraut zu sein, sonst müsstest Du doch schon längst auch mal über dieses nette Bild gestolpert sein. Da geht so richtig die wilde Wutz ab. Und noch etwas, auch in den Richtlinien Schießstätten, früher auch vom DSB herausgebracht, findet man natürlich auch ein Kapitel über diese traditionellen Vogelstände.


    Freunde,

    das traditionelle Vogelschießen ist in vielen Gegenden eine Jahrhunderte alte Tradition und das Schützenfest stellt dort oft das höchste kulturelle und gesellschaftliche Ereignis des Jahres dar. Speziell im Sauerland findet man wohl kaum ein Dorf ohne Vogelstange und auch das Bergische Land, die Region, aus der Sarah schreibt, ist eine Schützenhochburg. Da weiß dann aber auch jeder spätestens ab der Pampers-Klasse, dass da in Wirklichkeit auf ein Stück Holz geschossen wird, zumal dieses kunstvoll gestaltete und gefertigte Stück Holz eben auch keinen gewöhnlichen Vogel darstellen soll, sondern den Aar, das mythologische Königstier. Es ist also eine Art Symbol.

    Nun muss dazu natürlich niemand gleich einen Zugang haben. Man muss es noch nicht einmal mögen. Wer aber als vermeintlicher Sportschütze gleich mit wilden Forderungen kommt, der ist in Wirklichkeit intolerant. Und ich bin mir nicht so sicher, ob es immer so klug ist, auch den Intoleranten gegenüber immer nur mit Toleranz zu begegnen.

    Und zum Thema 'Politische Korrektheit` haben hier ja auch schon einige etwas gesagt. Ich bedanke mich dafür.


    Zum eigentlichen Thema und an Sarah:

    Ich würde mir vielleicht noch überlegen, ob die Altersklassen so gut gewählt sind. Spätestens so ab 14 will man ja mit den Kleinen nun wirklich nichts mehr zu tun haben und erst recht nicht mehr Kind genannt werden. Deshalb würde ich da noch weiter unterteilen.

    8 (10) - 12 (13) -> Kinderkönig oder so

    14 - 17 -> Jungschützenkönig


    Mit bestem auch traditionellem Schützengruß

    Frank

    Warum?

    @Carcano hat sich hier doch schon mehrfach knapp und prägnant geäußert.


    Abgesehen davon wurde das Thema auch schon mehrfach an anderen Stellen mit Beteiligung entsprechender Kompetenzen behandelt.

    Strittig war dabei bis zur Veröffentlichung der Verwaltungsvorschrift eigentlich immer nur, wir freizügig man den Begriff Weisungen im Zusammenhang mit der sonstigen restriktiven Intention des Gesetzes überhaupt auslegen darf. Das heißt, es ging immer nur um die Frage, ob man einen Nichtberechtigten auch ohne direkte Einwirkmöglichkeit transportieren lassen darf. Der fehlende Hinweis in § 38 war dabei auch ein Diskussionspunkt.

    @Carcano war da immer der Auffassung, man darf. Diese Auffassung wurde auch von Herrn Kohlheim vertreten. Die Macher des Steindorf/Papsthart und auch der Herr Scholzen vertraten allerdings eine andere Auffassung.

    Das ist aber jetzt zumindest nach meiner Auffassung durch die Veröffentlichung der Verwaltungsvorschrift obsolet geworden. Man darf.


    Apropos, von Vereinsgewehren, der Auslegung, wonach allein die Mitgliedschaft in einem Verein ausreiche, oder von anerkannten Schießsportverbänden war in den oben genannten Stellungnahmen nie die Rede. Ich finde, das sagt schon etwas über deren Relevanz für den vorliegenden Sachverhalt aus.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    schmidtchen,

    es ist eigentlich ganz einfach, nur eben leider nie für jeden.

    Wenn Du den Verein außen vor lässt, weil Du meinst, eine Mitgliedschaft allein würde schon als Legitimation reichen, dann machst Du dich strafbar, da das dann ein Überlassen an einen Nichtberechtigten darstellt. Und Du reitest dann auch noch zusätzlich denjenigen mit Verlaub mit in die Scheiße, dem Du die Waffe überlässt. Ich hoffe, das ist jetzt verständlich genug ausgedrückt.

    Beachte dazu die Paragraphen 12 (1) 1a und 1b. Wäre auch eine Überlassung nach deiner Auffassung möglich, müsste diese Möglichkeit auch genau an der Stelle genannt werden. Tut es aber nicht. Eine Überlassung ist demnach nur an Berechtigte zulässig und selbst diese ist noch an weitere einschränkende Bedingungen gebunden.

    Erst als (Beauftragter oder Mitglied) - beachte meine zusätzliche aber wie ich finde doch recht hübsche Klammerung - einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung ergibt eine weitere Möglichkeit. Die Mitgliedschaft alleine kann dabei aber gar nicht reichen, denn diese Überlassung stünde dann im Widerspruch zu den erstgenannten Paragraphen.

    Es müssen also weitere Voraussetzungen vorliegen und die lauten: Der Verein muss einen besonderen Grund haben und er muss auch noch wollen, dass deshalb von der Sonderregung Gebrauch gemacht wird. Erst dadurch wird diese besondere Form der Überlassung überhaupt legitimiert.


    Und zum Schluss noch etwas: Der von Dir zusätzlich (ohne Not) ins Spiel gebrachte 'anerkannte Schießsportverband' ist hier völlig überflüssig, da nicht relevant. Gefordert wird eine jagdliche oder schießsportliche Vereinigung. Nicht mehr aber auch nicht weniger.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Du darfst den Paragraphen nicht isoliert betrachten.

    Der Grundsatz lautet, Überlassung nur an Berechtigte. Und selbst dann stellt diese Überlassung schon eine Ausnahme dar.

    Erst durch und für den Verein ergibt sich die Möglichkeit, von diesem Grundsatz abzuweichen. Betracht man aber den Gesamtkontext und die Intention des Gesetzes, dann bedeutet das sicher auch, dass man diese Möglichkeit nicht beliebig freizügig auslegen kann. Das heißt, es sollte schon ein entsprechender Grund, also ein Anlass, vorhanden sein, wenn man von dieser Sonderreglung Gebrauch machen möchte.

    Mit diesem Sonderfall sollte eine Erleichterung für Vereine geschaffen werden.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Freunde,

    dass der Berechtigte diese Weisungen erteilen soll, ergibt doch auch Sinn. Er ist ja schließlich sachkundig.

    Das ändert aber doch nichts an der Forderung, dass die Veranlassung für diese Überlassung durch den Verein zu erfolgen hat.

    Das ist doch gerade der Sonderfall, also die Ausnahme von der Regel, wonach eine erlaubnispflichtige Waffe sonst nur einem Berechtigten überlassen werden darf.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo @schmidtchen,

    willkommen im NRW-Zirkus.

    Auch ich bin letztes Jahr mit so einem schrägen Schreiben beglückt worden. Auch Bedürfnisüberprüfung, was gerade in meinem Fall schon ziemlich lächerlich ist. Wäre auch beinah beim Durchlesen vom Töpfchen gefallen.

    Ich muss dazu sagen, wir hatten hier bisher mit den Mitarbeitern der Behörde wirklich einen Glücksfall. Und ich kann das auch deshalb ganz gut beurteilen, weil ich hier im Grenzgebiet von gleich vier politischen Kreisen wohne und daher auch die ganzen Geschichten aus den anderen Kreisen mitbekomme.

    Abgesehen mal von der totalen Überflüssigkeit des Schreibens, die gute Frau hätte einfach nur mal eine Suchmaschine bemühen können, dann hätte sie ganz schnell genug aktuelle und teils sogar überregionale Ranglisten gefunden, war das Schreiben der neuen Mitarbeiterin natürlich auch gespickt mit schrägen bzw. fehlerhaften Gesetzesauslegungen.

    Auch bei mir bzw. ihr wurde aus dem 'kann' nach § 4 (4) WaffG ein 'muss'. Und ein (mir ersichtlicher) Anlass war natürlich auch nicht gegeben. Ich bin zum Teil seit vielen Jahrzehnten in vier Vereinen Mitglied, wovon wiederum zwei einem anerkannten Verband angehören. Austritte gab es bisher nicht. Und kurioserweise hat noch nicht einmal einer dieser Vereine direkt etwas mit meiner waffenrechtlichen Erlaubnis zu tun, da der Verein, der mir damals nach altem Gesetz das Bedürfnis bescheinigte, schon gar nicht mehr existiert. Auch wurde auf den anerkannten Verband gepocht, was insbesondere bei einer WBK Gelb Alt natürlich auch Blödsinn ist.

    Na ja, ich denke, die gute Frau mag mich jetzt auch. Und bei dieser ganzen Aktion soll es sich wohl um eine Anordnung des LKAs handeln.


    Man kann gar nicht oft genug wiederholen, wie wichtig es gerade in der heutigen Zeit für den legalen Waffenbesitzer ist, sich richtig schlau zu machen. Und die Betonung liegt dabei auf richtig. Wer da immer noch mit der Mentalität 'das ist ja meine Behörde (oder mein Verband), die müssen es ja schließlich wissen' ran geht, der hat schon verloren.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank