Danke für den anregenden Diskurs.
Risikobewertung steht jedem selbst frei. Ich vermeide nur, Sicherheit zu propagieren, wo ich selbst Vorsicht für geboten halte.
Wie viele Fälle mir bekannt sind, dass an Nichtberechtigte übergeben wurde und etwas passiert ist? => Exakt Null. Ich kenne aber auch niemanden, der sich bei Russisch Roulette in den Kopf geschossen hat und werde es trotzdem nicht versuchen.
Wenn wir mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit nahe Null das Restrisiko des Einzelnen vernachlässigen wollen, dann wären analytische Auseinandersetzungen zu diesem Teil des Waffenrechts und der DHL-AGB doch obsolet?
Die vorliegenden AGB der DHL regeln die Beziehung zwischen Absender und DHL. Der Empfänger ist zutreffenderweise nicht Vertragspartner und daher durch diese AGB nicht verpflichtet. Eine (sei es auch nur fingierte) Bevollmächtigung Dritter durch den Empfänger sehe ich in den Bestimmungen gem. Abschnitt 4 Absatz 3 der ABG nicht. Jene werden zwischen Absender und DHL vereinbart, sie verpflichten den Empfänger in keinster Weise. Sie zeigen allerdings implizit auf, dass es einem potentiellen Empfänger möglich ist, einer Ablieferung (lediglich) an Hausbewohner und Nachbarn in Textform (ja: per Zettel, Fax, Mail, SMS, ...) zu untersagen. Wenn sich die Untersagungsmöglichkeit auf alle 3 Nummern beziehen sollte, dann wäre die Umsetzung in der Tat fehlerhaft.
Die Ausführungen im zweiten Spiegelstrich zu Nummer 3 bezüglich der Angaben auf der Benachrichtigungskarte ("... die Person des Ersatzempfängers (Name und Anschrift des Hausbewohners bzw. Nachbarn)") sind m.E. ein starkes Indiz dafür, dass meine Interpretation zutrifft.
(Vom Empfänger bestimmte) Empfangsberechtigte/Empfangsbevollmächtigte sind Gegenstand der Bestimmungen in Abschnitt 4 Absatz 2 der AGB. Darüber hinaus bietet die DLH den Service 'Wunschnachbarn festlegen' an - auch dieser kommt nicht ohne Zutun des Empfängers in spe zu Stande.
Ein Empfänger in spe kann solche Verfügungen gegenüber DHL vornehmen, beispielsweise durch Benennung von Lebenspartner und/oder Nachbarn. I.A. werden solche Verfügungen wohl allgemein (für alle Sendungen) und auf Dauer getroffen. Möchte ich einem Berechtigten im Sinne des WaffG eine Waffe zuschicken, dann müsste er zuvor - sofern er solche Verfügungen gegenüber DHL getroffen hat - diese widerrufen. Als Versender könnte ich darauf vertrauen, dass solche Verfügungen entweder nicht existieren oder aber dass sie rechtzeitig vor Eingang der Sendung widerrufen werden.
Aus der Sicht eines potentiellen Empfängers frage ich mich nunmehr aber doch - völlig losgelöst vom Waffenrecht - wie ich bei Bedarf eine Ersatzzustellung nach Abschnitt 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 verhindern könnte. (Nein, nicht wegen Beate Uhse u.ä., sondern bei Geschenken/Überrascungen/... .) Wie bekannt, teile ich Ihre Auffassung zur Mitgeltung der einschränkenden Bedingungen aus Nummer 3 nicht.
Diese Frage löst sich aber endgültig vom Eingangsthema.
Allerdings - IANAL sowie Irrtum vorbehalten; Dazulernen dagegen immer erwünscht.