Beiträge von frank17

    Zitat

    ... Hierzulande befinden sich pro 100 Einwohner 30,3 Schusswaffen in rechtmäßigem Besitz. ...


    Wir rechnen mal kurz: 80,5 * 10^6 / 100 * 30,3 = 24,3915 Millionen. Ergo wären nach diesen Daten in Deutschland 24,3915 Millionen Schusswaffen in rechtmäßigem Besitz.

    Laut Nationalem Waffenregister gibt es rund 5,5 Millionen Waffen im Privatbesitz von 1,4 Millionen legalen Besitzern.

    Ei, wo und bei wem befinden sich denn rechtmäßig fast 19 Millionen Schusswaffen, die nicht im NWR registriert sind? Ist das etwa die Sachmittelausstattung der diversen Exekutivorgane?

    Jetzt rechnen wir nochmal eine andere Variante, bei der wir die im NWR registrierten Waffen mal als nicht existent ansehen. Dann hätte Deutschland immer noch eine Waffendichte von rd. 23,5 Schusswaffen pro 100 Einwohner. Upps, das wäre ja immer noch Platz 5. Das würden wir dann aber nicht mehr veröffentlichen und skandalisieren, oder?


    Vielleicht gibt es ja auch eine ganz einfache Erklärung. Ich bin neugierig.

    Zitat

    Hätte man eine Pufferpatrone genutzt, wäre es aufgefallen und es wäre nichts passiert.


    Security by definition? WEM würde es im Regelfall auffallen? Der Standaufsicht, die z.T. für zig Stände gleichzeitig Auspacken freigibt und dann zeitgleich Omnipräsenz hinter jedem Stand zeigt? Sportschießen tritt nicht nur in Form von Wettkämpfen mit vorgeschalteter strenger Waffenkontrolle auf.

    Versteh mich nicht falsch. Benutze gerne ein Sicherheits- / Safety- oder Sonstwas-Dingens. Nur bitte rede niemandem ein, dass alleine dadurch Sicherheit hergestellt wird. Wenn jeder so handelt, wie es der 'gesunde Menschenverstand'(tm) eigentlich hergibt, dann braucht die Menschheit das Zeugs nicht. Wenn Bediener und/oder Aufsicht patzen, dann wird ein nicht eingesetzes Dingens ggf. genausowenig beachtet wie eine im Patronenlager oder der Kammer vergessene Patrone.

    Zitat

    Eventuell muss man ne Ecke vom Schaumstoff entfernen, aber ist das so ein Problem?


    Bei seitlich aussschwenkenden Verschlusshebeln kombiniert man den ausgeschwenkten Hebel natürlich gerne mit einer Ausdünnung des Schaumstoffs.

    Gibt eine "SafetyDisc" mehr Sicherheit als eine ausgeklappte Trommel?

    Beim Einsatz von Selbstbausubstituten wäre mir noch unwohler. Woher weiß ich, dass die nicht so dünn sind, dass sie nicht trotz bestückter Trommel eingesetzt werden können (und dann zudem den Schlagbolzen nicht wirksam abbremsen können)?

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    • »Rechtsanwälte gegen Totalüberwachung« / "Hamburger Erklärung: bislang 3809 Unterzeichner
    • Diskussion um den Bischof zu Limburg: gefühlt alleine in Deutschland mehr als 40 Millionen Aufgeregte und Entrüstete - "Skandal", "furchtbar", ...


    In allen drei Fällen unmittelbare und selbstbestimmte Ausübung der Rechte aus Art. 5 GG. Die Verteilung / Gewichtung ist höchst interessant.

    Danke für den anregenden Diskurs.

    Risikobewertung steht jedem selbst frei. Ich vermeide nur, Sicherheit zu propagieren, wo ich selbst Vorsicht für geboten halte.
    Wie viele Fälle mir bekannt sind, dass an Nichtberechtigte übergeben wurde und etwas passiert ist? => Exakt Null. Ich kenne aber auch niemanden, der sich bei Russisch Roulette in den Kopf geschossen hat und werde es trotzdem nicht versuchen.
    Wenn wir mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit nahe Null das Restrisiko des Einzelnen vernachlässigen wollen, dann wären analytische Auseinandersetzungen zu diesem Teil des Waffenrechts und der DHL-AGB doch obsolet?


    Die vorliegenden AGB der DHL regeln die Beziehung zwischen Absender und DHL. Der Empfänger ist zutreffenderweise nicht Vertragspartner und daher durch diese AGB nicht verpflichtet. Eine (sei es auch nur fingierte) Bevollmächtigung Dritter durch den Empfänger sehe ich in den Bestimmungen gem. Abschnitt 4 Absatz 3 der ABG nicht. Jene werden zwischen Absender und DHL vereinbart, sie verpflichten den Empfänger in keinster Weise. Sie zeigen allerdings implizit auf, dass es einem potentiellen Empfänger möglich ist, einer Ablieferung (lediglich) an Hausbewohner und Nachbarn in Textform (ja: per Zettel, Fax, Mail, SMS, ...) zu untersagen. Wenn sich die Untersagungsmöglichkeit auf alle 3 Nummern beziehen sollte, dann wäre die Umsetzung in der Tat fehlerhaft.
    Die Ausführungen im zweiten Spiegelstrich zu Nummer 3 bezüglich der Angaben auf der Benachrichtigungskarte ("... die Person des Ersatzempfängers (Name und Anschrift des Hausbewohners bzw. Nachbarn)") sind m.E. ein starkes Indiz dafür, dass meine Interpretation zutrifft.

    (Vom Empfänger bestimmte) Empfangsberechtigte/Empfangsbevollmächtigte sind Gegenstand der Bestimmungen in Abschnitt 4 Absatz 2 der AGB. Darüber hinaus bietet die DLH den Service 'Wunschnachbarn festlegen' an - auch dieser kommt nicht ohne Zutun des Empfängers in spe zu Stande.
    Ein Empfänger in spe kann solche Verfügungen gegenüber DHL vornehmen, beispielsweise durch Benennung von Lebenspartner und/oder Nachbarn. I.A. werden solche Verfügungen wohl allgemein (für alle Sendungen) und auf Dauer getroffen. Möchte ich einem Berechtigten im Sinne des WaffG eine Waffe zuschicken, dann müsste er zuvor - sofern er solche Verfügungen gegenüber DHL getroffen hat - diese widerrufen. Als Versender könnte ich darauf vertrauen, dass solche Verfügungen entweder nicht existieren oder aber dass sie rechtzeitig vor Eingang der Sendung widerrufen werden.


    Aus der Sicht eines potentiellen Empfängers frage ich mich nunmehr aber doch - völlig losgelöst vom Waffenrecht - wie ich bei Bedarf eine Ersatzzustellung nach Abschnitt 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 verhindern könnte. (Nein, nicht wegen Beate Uhse u.ä., sondern bei Geschenken/Überrascungen/... .) Wie bekannt, teile ich Ihre Auffassung zur Mitgeltung der einschränkenden Bedingungen aus Nummer 3 nicht.
    Diese Frage löst sich aber endgültig vom Eingangsthema.


    Allerdings - IANAL sowie Irrtum vorbehalten; Dazulernen dagegen immer erwünscht.

    Jetzt verspüre ich Anzeichen von Ambivalenz. Wirkt es schlüssig und überzeugend, aus AGB-Passagen einerseits Rechte und Schutzvorschriften abzuleiten, im nächsten Atemzug die Regelungsstruktur sowie eine ggf. belastende Wirkung der gleichen AGB aber zu bestreiten, die ABG als windig zu bezeichnen und einseitig freizügig auszulegen?

    In Beitrag 4 hatte ich die Verantwortung des Versenders in die Diskussion einbezogen. Auch der aktuelle Austausch ist in diesem Zuammenhang absolut sinnvoll, fokussiert sich aber im Moment überwiegend auf Aspekte in der Sphäre des Empfängers. Auch jener könnte durch unzureichende oder ungeeignete Maßnahmen einen waffenrechtlichen Verstoß begehen, aber das wäre (zumindest für mich) eine ganz andere Fragestellung.

    Gemäß meinem ursprünglichen Anliegen (waffenrechtlichen Verstoß seitens des Versenders ausschließen), müsste der Versender sicher sein können, dass
    a) die von Ihnen vorgenommene Auslegung der AGB zutreffend ist,
    b) der Empfänger die von Ihnen als erforderlich dargestellten Maßnahmen (=> Fax/Zettel) tatsächlich trifft (die Beweiskraft des Vortrags, jener hätte einen Zettel ausgehängt, könnte noch gesondert untersucht werden),
    c) letztere angesichts der hier und an anderer Stelle aufgezeigten Ausfallerscheinungen bei einzelnen (evtl. allen?) Transportunternehmen dennoch als geeignet angesehen werden können.

    Ich übergebe Waffen nach wie vor ausschließlich persönlich. Soweit ich dadurch einen geringeren Verkaufspreis erziele (was ich i.d.R. eh nie erfahre), ist mir meine eigene Sicherheit das wert.

    Zitat von Dr.König

    Allerdings können wir mit den DHL-eigenen AGBen arbeiten, z.B.: ...


    Danke für diese Quelle. Die fiele für mich durchaus unter die Rubrik "belastbare Information".

    Allerdings umfasst der dort definierte Kreis der Ersatzempfänger mehr als "Hausbewohner und Nachbarn" - nur auf diejenigen finden aber die Vorausverfügung des Absenders und die (Sperr-)Mitteilung des Empfängers Anwendung - auf "Angehörige des Empfängers oder des Ehegatten" sowie "andere, auch in den Räumen des Empfängers anwesende Personen" aber nicht?!

    In den aktuelleren AGB DHL Paket/ DHL Express National (Stand 07/2103) ist das mit veränderter Struktur, aber gleicher Wirkung abgebildet. Der ausschließliche Bezug auf Hausbewohner und Nachbarn wird dort allerdings noch deutlicher.

    Fraglich wäre in beiden Fällen, ob nach den jeweiligen Bestimmungen in Absatz 4 die ganzen Bemühungen hinfällig sind, wenn der Zustellversuch fehlgeschlagen ist und nicht der Empfänger anschließend die Sendung selbst in der Filiale, Packstation oder anderen geeigneten Einrichtung abholt, sondern ein Empfangsbevollmächtigter.


    Um eine Zustellung an Nichtberechtigte zu verhindern, bleiben demnach bei DHL wohl nur die Sendungen mit den Services "Identitäts- und Altersprüfung" und "Eigenhändig" sowie Express-Sendungen mit dem Service "DHL EXPRESS IDENT", "Transportversicherung 25.000,- EURO" und EXPRESS BRIEFE mit dem Service „Transportversicherung 2.500,- EURO“?!


    Zitat von Dr.König

    Dies alles interessiert natürlich nur diejenigen, die sich um einen gesetzeskonformen Versand Gedanken machen. Nach nicht nur meinen Erfahrungen ist dies aber nur eine recht kleine Minderheit ...


    Das entspricht auch meiner Wahrnehmung.


    Das "Du" war nicht despektierlich gemeint. Es ist hier die übliche Anrede.

    Der private Empfänger kann dies schon einfach durch einen entsprechenden Zettel am Briefkasten/Klingelknopf oder ein Fax an das zuständige Zustell"amt" verhindern. ... Und damit ist ... gegeben: Eine vertragliche Verpflichtung des Transporteurs, nur an den benannten Empfänger auszuhändigen.

    I.A. entstehen Verträge durch inhaltlich übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen. Hast Du belastbare Informationen darüber, dass in diesem Fall eine einseitige Willenserklärung (Zettel bzw. Fax) ausreicht?

    Wo ist denn diese schnur sicherer als eine pufferpatrone mit fähnchen?


    Dem Vernehmen nach wird argumentiert, dass die 'Pufferpatrone' (gemeint ist der Nippel an dem Fähnchen) verschossen werden könnte, wenn das Fähnchen abreißt.

    Ja, manche Lösung ist schlimmer als das (z.T. eingebildete) Problem. Vielleicht war ja auch der Fähnchenmarkt gesättigt.

    Zitat von GroMar

    ... wenn Schützen das (ungeladene) Gewehr auf dem Stativ liegen lassen und dann den Stand verlassen.


    Oh ja, immer wieder mal zu sehen. Zur Schau getragenes Heldentum für die einen, grob fahrlässig für die anderen. Solange es dann beim Eigenschaden bleibt (sogar Aluschäfte zerbrechen je nach Aufprallwinkel, aber auch sonst sorgt der Aufprallimpuls sehr wahrscheinlich für einen Schrotthaufen), lehrt das vielleicht mehr als 1000 Worte. Da aber auch ein Fremdschaden zu befürchten ist (wenn zum Beispiel eine Aluschaftkappe auf dem Spann eines anderen Schützen landet), wäre diese Form des Ablegens aus meiner Sicht grundsätzlich ein Grund zur Disqualifikation.

    Zitat

    ... mit nach dem Geschossfang gerichteter Mündung ...


    Erinnern wir uns doch mal an früher(tm). Hätte man von einer 'durchschnittlich vernünftigen und vorsichtigen Person' erwartet, einen Seitenspanner mit (streng) nach dem Geschossfang gerichteter Mündung zu laden? Absurd.
    Mir ist abseits der DSB-Sportordnung der Begriff der 'sicheren Richtung' geläufig. Ich kenne glücklicherweise nur solche LWB, die diesen Begriff sachgerecht interpretieren und anwenden können.

    Mal sehen, wie und wann sich die Spielregeln entwickeln - ob und wann es eine (genehmigte) neue Sportordnung geben wird oder ob wieder mal was mit fliegenden Zetteln eingeführt wird ...

    Wenn aber irgendwann eine generelle Freigabe optischer Hilfsmittel in Kraft tritt, dann kommen ggf. auch low-budget-Lösungen in Frage. Schon vor ~15 Jahren hatte sich ein Vereinskamerad ein Brillenglas in seinen (Anschütz-)Gummitubus einpassen lassen. Zusätzlicher Nutzen: durch vertieften Einbau stark reduzierte Empfindlichkeit gegen Spiegeln, zusätzlich Schutz gegen Anfingern, Verschmutzen und Verstellen. Seinerzeit nicht ganz regelkonform, aber ggf. zukünftig eine zulässige Alternative. Es sei denn, $lobbyist liest jetzt mit und lässt es noch rechtzeitig verbieten.

    Die betreffende Fundstelle im Waffengesetz interessiert mich mal jetzt.


    expressis verbis steht das dort nicht. Es entwickelt sich über die Kette

    • § 2 Absatz 2 ("nicht ohne Erlaubnis")
    • § 10 ("Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen") i.V.m. Abschnitt 2 Nummer 4 der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 ("führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt")
    • § 12 Absatz 3 Nummer 2 ("Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer ... nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert ...") i.V.m. Abschnitt 2 Nummer 13 der Anlage 1 zu § 1 Absatz 4 ("nicht zugriffsbereit, wenn in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt")

    Danke, Katja.


    Nachstehend noch ein paar ergänzende Gedanken.

    Neben den mit § 19 NWRG konstituierten Rechten stehen den Betroffenen diejenigen nach § 6 i.V.m. § 20 BDSG zu. Mit einem Hinweis der Registerbehörde gem. § 19 Absatz 4 NWRG an die zuständige Waffenbehörde könnte man sich zufrieden geben und auf Besserung warten - muss man imho aber nicht.

    Unrichtige Daten sind wohl für die Aufgabenerfüllung weder geeignet noch erforderlich. Daraus resultiert ein Anspruch auf Löschung (mittelbar aus § 18 Absatz 1 NWRG bzw. unmittelbar aus § 20 Absatz 2 Nummer 2 BDSG) oder auf Sperrung (§ 20 Absatz 3 BDSG). Gleiches dürfte für unvollständige Daten gelten, wenn auf Grund der Unvollständigkeit die Erforderlichkeit verloren geht.
    (Der zu einer Sperrung führende Tatbestand gem. § 20 Absatz 4 BSDG dürfte hier wohl nicht eintreten.)

    Eine spezielle Regelung, wonach ein Auskunftsersuchen nach § 20 NWRG kostenpflichtig wäre, sehe ich auf die Schnelle nicht. Demnach dürfte die jedem Betroffenen zustehende Auskunft gem. § 19 Absatz 7 BDSG unentgeltlich zu erteilen sein.


    Nach einem unbegründeten Kavallerie-Einsatz wären ggf. die Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 7, 8 BDSG zu prüfen.


    "Glaube ich." IANAL