Beiträge von frank17

    es lohnt sich, auch in der Definition zu lesen:

    Zitat


    Ein in Diskussionen mit mir häufig strittiges Gebiet ist beispielsweise auch die Frage, ob die (olympische) Sportart Schießen nach meiner Definition zum Sport zu zählen ist oder nicht. Die Tatsache, dass es beim Zielen wesentlich darauf ankommt, Bewegung zu kontrollieren, mit der Tendenz, sie weitgehend einzuschränken (besonders deutlich beim Biathlon, wenn die vom Langlauf angestrengten AthletInnen gegen ihre vom heftigen Atmen verursachten Bewegungen ankämpfen), spricht eigentlich dafür, diese Disziplin als nicht in die Definition passend anzusehen. Für mich ist es aber eine besondere Kunst, die leibliche Bewegung so zu gestalten, dass dabei eine erfolgversprechende Situation herbeigeführt wird, die ich im Sinne der vorher verabredeten Regeln nutzen kann. Auf das von außen sichtbare Ausmaß der gekonnten Bewegung kommt es hier (beim Schießen) und grundsätzlich nicht an. Wer sich je im Sportschießen (mit Pistole oder Gewehr) versucht hat, wird das bestätigen; beim Schießen auf bewegliche Ziele sowie beim Bogenschießen werden dies wohl auch die Laien nachvollziehen können.


    Lässt man den Klammerausdruck '(olympische)' weg, passt es für alle Disziplinen - s. fett markierter Teil des Zitats.

    Solche Erfahrungen machte ich vor ein paar Jahren auch, allerdings sind mir meine Emotionen nicht gleich so extrem entglitten.

    Die gute Botschaft: es ist erlernbar, in wenigen Wochen. Den Unterschied macht ein guter Ausbilder, der Zeit für Dich und Geduld mit Dir hat. Dann hast Du Erfolgserlebnisse und ggf. auch Spaß. Mit 'nimm mal, probier mal' sind die Erfolgsaussichten ungleich schlechter.

    Zitat

    Was ist ein richtiger Sportschütze? / Jetzt möge doch erst einmal ... verständlich definieren was einen richtigen Sportschützen aus macht.

    Wenn das die Frage ist, die die richtigen Sportschützen am Meisten umtreibt, dann bin ich sicher keiner. Solche Diskussionen führen zu weiterer Spaltung statt zu einem gemeinsamen Verständnis und miteinander. Ist es das, was wir wollen?

    Zitat von § 15a WaffG

    Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird.


    Bedarf es wirklich darüber hinaus einer selbstgewählten, einschränkenden Definition???

    do while 1=1
    Kopf->Tisch
    enddo

    Zitat von Weser Kurier

    In dieser Kolummne schreiben Reaktionskollegen, die nicht zum Sportressort gehören, ihre Gedanken zu den Olympischen Spielen in London auf.


    Damit war der zitierte Artikel klar eine persönliche Meinungsäußerung des Herrn Andreas von Mülmann. Allerdings war der Weser Kurier wohl auch nicht gezwungen, derart verquastes Gedankengut zu veröffentlichen.
    Leider wurde damit ein weiterer Nadelstich gesetzt - sehr schade angesichts der sonstigen, m.E. sehr objektiven bis freundlichen Berichterstattung dieses Blattes.

    Frustriert sein könnte ich schon, aber eher über unsere Selbstdarstellung, die natürlich auch in die Öffentlichkeit diffundiert. Als Außenstehender holt man sich dann ne Flasche Cola und ne Tüte Chips und sieht nur zu ...

    Frei nach dem Motto 'woher soll ich wissen, was ich denke, bevor ich lese, was ich schreibe',ist mir gestern etwas wieder sehr klar geworden: das Waffengesetz kennt nur Sportschützen ohne eine innere Unterscheidung vorzunehmen (hier). Irgendwie geht das immer wieder in Vergessenheit bei der Einteilung in 'wir' und 'die'. Seltsamerweise kommt die regelmäßig von innen und nicht von außen.

    Wie sind wir eigentlich drauf, Unterschiede und Abgrenzungen immer wieder selbst zu thematisieren ?(? Wir verhalten uns wirklich wie ein ungedämpfter Schwingkreis.

    Ein Großteil des heutigen 'Legalwaffenbesitzes' begründet sich auf eine Privilegierung bestimmter Personengruppen (s. Unterabschnitt 3 des Waffengesetzes: 'Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen'). Ob uns diese Situation und die damit verbundenen Begrifflichkeiten gefallen, ist leider nicht entscheidend - es war/ist Wille des Gesetzgebers und auch geltendes Recht.

    Ich nehme an, Geronimo meint, dass wir als - i.d.R. von § 14 WaffG Begünstigte - durch unsere sportlichen Aktivitäten zeigen sollen, dass die für uns geschaffenen Spielregeln sinnvoll und erforderlich sind. Der sportliche Aspekt ist in der Tat entscheidend, diesen sollten wir wirklich nicht aus dem Blickfeld verlieren; er muss sicher zentraler Bestandteil unserer Argumentation bleiben. Noch besser, wenn alle Disziplinen als sportliche Aktivitäten und Ereignisse in der Öffentlichkeit präsentiert werden können.

    Vor diesem Hintergrund sind Einteilungen in solche und solche Sportschützen - zudem aus eigenen Reihen - fürwahr nicht förderlich.

    @ bukem: danke! :thumbup:

    Zitat von Geronimo

    Wenn ein Tennisspieler bspw. sagt er könne sich nicht Fußball anfreunden, weil das doch lauter Gewaltmenschen sind, die sich gegenseitig die Beine kaputtschlagen, dann liegt es doch bei den Fußballspielern diese Einschätzung - sofern natürlich nicht zutreffend - zu entkräften.


    Wenn ich die beiden Situationen für vergleichbar hielte, würde ich Dir zustimmen. Das Verhalten Schlatters übertragen auf Dein Bespiel hätte aber wohl Aussagen wie "Ich gebe jedem Recht, der auf eine Reduzierung von mit Füßen getretenen Bällen hinarbeitet.... Ich verwehre mich pesönlich immer wieder dagegen, mit allem was sich in allen ‘Randverbänden’ so tummelt über einen Kamm geschoren und als ‘Ballsportspieler’ diffamiert zu werden." - wohl wissend, dass dies die bereits flächendeckenden Versuche nachhaltig unterstützt, Fußball als "böse und unnötige" Sportart zu verbieten. Da fiele es mir auch als Fußballer schwer, weiterhin eine positive Kommunikation zu pflegen.

    Zitat von Dingo

    Großkaliber macht auch Spaß


    Ja, das ging mir auch so. Es wird nicht das letzte Mal gewesen sein.

    Zitat von Dingo

    Anfangs war ich natürlich etwas aufgeregt, da man ja denkt "die GK die schlägt aber ordentlich", ... - und siehe da: nichts flog weg ...


    Wobei das eine Frage der Ladung ist ... es gibt so'ne und so'ne :)


    Ansonsten: full ack. Über den Tellerrand sehen, dabei Neues zu entdecken und es sogar noch zuzugeben tut wirklich nicht weh. :D

    Physik in Sekundarstufe II, "ungedämpfter Schwingkreis": mit minimaler Zufuhr äußerer Energie gerät ein System in selbstzerstörerische Erregung; 'nett' für die Zuschauer, dumm für das System

    ich weiß auch nicht, warum mir das immer wieder in den Sinn kommt

    Hallo Reinhold,

    Bilder liefern einen guten ersten Eindruck. Grundsätzlich ist aber eine live-Beobachtung besser, weil dabei fehlerhafte Eindrücke - beispielsweise durch nicht ganz eindeutige Perspektiven - eher vermieden werden können.

    Deine Bilder könnten darauf hinweisen, dass Dein Anschlag variiert:

    • auf dem zweiten Bild (von der linken Seite) sieht es so aus, als sei das Handgelenk Deiner Stützhand leicht nach vorn gekippt (=> eher stabil), auf dem vierten Bild (von der rechten Seite) sieht es so aus, als sei das Handgelenk Deiner Stützhand leicht nach hinten gekippt (=> eher instabil)
    • auf dem dritten Bild (von hinten) sieht es so aus, als stünden Deine Füße halbwegs in Flucht, auf dem vierten Bild (von der rechten Seite) scheint Dein rechter Fuß deutlich vor dem linken zu stehen

    Wie gesagt, es sieht für mich an Hand der Bilder so aus - das sollte sich jemand mal näher vor Ort ansehen.

    Darüber hinaus würde ich auf Grund des dritten Bildes prüfen lassen, dass die Hüfte nicht verdreht ist. Der Eindruck kann allerdings fälschlicherweise durch die Farbgebung der Hose entstanden sein.

    Zitat von MichaelB

    Definiere Schießstätte


    Ich denke, das macht § 27 Absatz 1 Satz 1 WaffG implizit:

    Zitat

    ... eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), ...

    bisheriger Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens

    Die Bundesregierung hat am 9. Mai 2012 den vom Bundesministerium des Innern vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes beschlossen.

    Der Gesetzentwurf ist im Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge unter der Dokumentnummer 305/12 verfügbar. Er wurde dem Bundesrat vorgelegt, dessen zuständige Ausschüsse unter der Dokumentnummer 305/1/12 Empfehlungen abgegeben haben.

    Gesetzentwurf samt Empfehlungen waren Gegenstand der heutigen Plenarsitzung im Bundesrat. Die Beschlussdrucksache 305/12(B) fasst die Ergebnisse zur Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf zusammen.


    Zielstellung des Gesetzes; ausgewählte Aspekte

    Die wesentlichen mit dem Gesetzesvorhaben verfolgten Ziele sind der Pressemeldung des Bundesministerium des Innern zu entnehmen.

    Der Entwurf des Gesetzesvorhabens sieht vor, die Kompetenz zur Gestaltung von bestimmten Gebührenvorschriften teilweise auf die Länder zu übertragen, insoweit ist ein Außerkrafttreten der entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften vorgesehen.


    Ein Feinziel des Gesetzes ist, auch präventive behördliche Prüfungen unabhängig vom Prüfungsergebnis grundsätzlich einer Gebührenpflicht zu unterwerfen. In der Gesamtschau - also nicht nur aus der Sicht des Kostenschuldners in spe - ist imho eine solche Regelung legitim.

    Für den Bereich des Waffenrechts enthält die Begründung zum Gesetzesentwurf folgende Passage:

    Zitat

    Des Weiteren kann sich bei gesetzlich angeordneten Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen die Zurechnung zum Pflichtenkreis des Betroffenen – wie im Fall der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis (z. B. § 4 Absatz 3 des Waffengesetzes) – aus der Inhaberschaft einer gefährlichen Sache und damit aus einer an die Gefährlichkeit anknüpfenden dauerhaften Pflichtenstellung des Erlaubnisinhabers ergeben. In diesen Fällen fällt auch die periodische Prüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Besitzers der gefährlichen Sache in dessen Verantwortungsbereich und wird von ihm im Sinne des Gebührentatbestands veranlasst (BVerwG, NVwZ-RR 2010, 146, 147). Auch in diesem Fall rechtfertigt sich die Gebührenbelastung des Inhabers der Waffe für die Kosten der Überwachungsmaßnahmen daraus, dass diese Leistung speziell und individualisierbar auf ihn bezogen ist und seinem Interesse dient, die Waffe weiterhin unbeanstandet zu nutzen. Anders als nicht individualisierbare Überwachungsmaßnahmen zur allgemeinen Gefahrenabwehr, die jedermann gewidmet sein können, dient die Überwachungsmaßnahme im Waffenrecht der auf den Waffeninhaber bezogenen individuellen Risikovorsorge, die auf Grund der Gefährlichkeit von Waffen erforderlich ist.


    offene Fragen angesichts der Beschlussempfehlung des Bundesrats

    Mit sehr überzeugenden Argumenten spricht sich der Bundesrat für die Beibehaltung der bundeseinheitlichen Gebührenregelung im Bereich des Verkehrs aus:

    Zitat

    Für die Länder entsteht ein erheblicher Verwaltungsaufwand, denn die aus dem Bundesrecht herausfallenden Gebühren müssen in die Landesgebührenregelungen übernommen werden. Damit in Deutschland kein Gebührentourismus eintritt, müssen die Länder sich untereinander abstimmen, was sicherlich nicht einfach zu erreichen ist.
    ...
    Ein Bedürfnis für eine Aufgabe der bundeseinheitlichen Gebührenregelung wird im Bereich des Verkehrs nicht gesehen. Die Rechtsgrundlagen für die Maßnahmen selbst sind durchweg bundesrechtlich geregelt. (Beispiel: FZV, TÜV-Gebühren, FeV, FahrlG, BKrFQG), die Maßnahmen haben bundesweite Geltung. Soweit der Verwaltungsaufwand im Einzelfall wesentliches Element der Gebührenbemessung ist, wird dem durch die bundesrechtliche Festlegung von Rahmengebühren bislang Rechnung getragen. Das "Preisniveau" innerhalb Deutschlands dürfte weitgehend vergleichbar sein, so dass Unterschiede zwischen den Ländern kaum zum Tragen kommen dürften.
    Des Weiteren ist zu bedenken, dass die mit den Änderungen angestrebte Transparenz des Gebührenrechts durch die geplante Maßnahme gerade nicht erreicht wird. Es würde die Situation eintreten, dass die Länder unterschiedliche Gebührenhöhe für gleiche Gebührentatbestände einführen werden. Den Unternehmen und Bürgern wird es gerade im Falle von festen Gebührensätzen schwer zu vermitteln sein, dass ein Verwaltungsvorgang in einem Land teurer ist als in einem benachbarten Land.
    ... erscheint es nicht sinnvoll, die Gebühren ... künftig in jedem Land einzeln zu regeln.

    Für den Bereich des Waffen- und Sprengstoffrechts ist die Sachlage imho vergleich, damit wäre die bezüglich des Verkehrsrechts geführte Argumentation und die darauf begründete Zielstellung auch hier zutreffend. Die Beschlussempfehlung des Bundesrats fordert hier allerdings lediglich das Einräumen einer Verlängerung der Übergangsvorschrift. Die Länder beabsichtigen also, im Bereich des Waffen- und Sprengstoffrechts zukünftig eigene Kostenverordnungen zu erlassen. Es bleibt offen, ob und wie die am Beispiel des Verkehrsrechts aufgezeigten negativen Effekte vermieden werden sollen und können.