Alles anzeigenIch habe den entspr. Passus mit dem Nachweis des Nichtvorliegens eines Waffenverbots mal rauskopiert:
Nach § 27 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Personen, die nicht Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sind, ist das Schie-
ßen auf ortsfesten Schießstätten nur gestattet mit:
1. Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnisfrei ist,
2. den in § 14 Absatz 6 genannten erlaubnispflichtigen Schusswaffen,
a) sofern es sich um mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzün-
dung (Perkussionswaffen) handelt oder
b) sofern es sich um Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen im Kaliber 12
oder kleiner und maximaler Ladekapazität von zwei Schuss handelt oder
c) sofern es sich um andere genannte Waffen für Munition mit Randfeuerzün-
dung bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 lr.) handelt, wenn die Mün-
dungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt.
Für das Schießen mit anderen als den in Satz 1 genannten Waffen hat die Person dem
Schießstättenbetreiber oder der verantwortlichen Aufsichtsperson nachzuweisen, dass
sie Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder nicht mit einem Waffenverbot nach
§ 41 belegt ist. In Fällen des Satzes 2 ist der Schießstättenbetreiber oder die verant-
wortliche Aufsichtsperson verpflichtet, sich zur Überprüfung der Identität der Person
einen gültigen amtlichen Ausweis vorlegen zu lassen. Personen, die mit einem Waf-
fenverbot belegt sind, ist das Schießen auf Schießstätten untersagt.“
Also da steht eindeutig, dass man mit freien Waffen wie LG/LP <= 7,5 J ohne einen solchen Nachweis im Verein schießen kann, da es "andere als in Satz 1" genannte Waffen betrifft. "Satz 1" endet hier bei "... höchstens 200 Joule (J) beträgt."
Die Ausführung auf Seite 22 des Entwurfs ist sachlich falsch, da der o.g. Gesetzestext(-entwurf) etwas anderes besagt, und nur der Gesetzestext selbst ist ausschlaggebend. Die blicken durch ihren eigenen Wust wohl selbst nicht mehr durch.
Einmal kann ein Fehler sein, aber gleich zweimal eher nicht, da auf den Seiten 22 und 24 die Vorlage einer Bescheinigung der Behörde auch für Schießen mit freien Waffen verlangt wird, ist eher anzunehmen, dass es genau so gefordert sein sollte.