Nach meinen Quellen und Kontakten ergibt sich folgendes Bild:
Die baulichen Bestimmungen und sicherheitstechnischen Anforderungen, aber derzeit auch noch schießsportliche Vorgaben für Schießstände, ergeben sich aus den vom DSB herausgegebenen "Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen" (Schießstand - Richtlinien, Ausgabe 08/1995 in der Fassung 01/2000).
Für die sicherheitstechnischen Anforderungen an zivile Schießstätten waren bisher gemäß Nr. 44.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) in der Fassung vom 29.11.1979 diese Schießstand - Richtlinien maßgeblich.
Mit der Änderung des Waffengesetzes zum 01.04.2008 sollen die Schießstandrichtlinien vom BMI nach Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden als dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln erstellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
Da es bisher keine veröffentlichten Schießstandrichtlinien durch das BMI gibt, sind gemäß Anmerkung des Gesetzgebers zu § 12 AWaffV Stand der Technik weiterhin die „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien), Stand Januar 2000, des DSB gültig.
Der Grund für die Übertragung der „Richtlinien-Kompetenz“ an den Bund war die fehlende Kompetenz des DSB als Verein, Verordnungsgeber zu sein.
Wann mit einer Veröffentlichung von neuen Schießstandrichtlinien durch das BMI gerechnet werden kann, lässt sich zur Zeit nicht absehen; nachdem die Ankündigung, dass dies im Jahr 2010 der Fall sein kann, nicht erfüllt wurde.
Lt. Auskunft von Dieter Stiefel, 1. Vors. des Verbandes unabhängiger Schießstandsachverständiger VuS e.V., Pfaffenhofen, wurden Arbeitsgruppen, eingerichtet, deren Ergebnisse im kommenden Frühjahr 2012 einem Fachbeirat präsentiert werden sollen. Dieser Fachbeirat muss wohl erst durch eine Änderung des Waffengesetzes legitimiert werden.
Der VuS ist in der Arbeitsgruppe „schießstättenspezifische Themen“ vertreten. In der 2. AG, wird die Umweltproblematik (Beprobung, „Sanierungsziele“, u.ä.) bearbeitet., Dort ist der Schießsport nicht vertreten. Die Abstimmung zwischen beiden AG geschieht über Mitarbeiter, die in beiden AG vertreten sind.
M. E. kann deshalb nicht damit gerechnet werden, dass es vor 2013 neue Schießstandrichtlinien aus der Feder des BMI geben wird.
VuS wirkt im DIN – Ausschuss 19740 mit | Verband unabhängiger Schießstandsachverständiger VuS e.V.
Die von der Verwaltungsberufsgenossenschaft VBG verwendete Schießstandrichtlinie soll der des DSB entsprechen. Geprüft habe ich das nicht.
Die Schießstandrichtlinie der VBG findet man unter dem Link Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen, 1. Einleitende Bestimmungen - 1.2. Grundsätzliche Bestimmungen für Schießstände aller Art
Die VBG ist eine gesetzliche Unfallversicherung mit über 31 Mio. Versicherungsverhältnissen. VBG-Versicherte sind u.a. Arbeitnehmer, freiwillig versicherte Unternehmer und bürgerschaftlich Engagierte.
Seit 2005 haben auch Sportvereine die Möglichkeit ihre gewählten Ehrenamtsträger, z. B. Vereinsvorstände, Kassen- oder Sportleiter gegen die folgen von Unfällen freiwillig zu versichern.
Durch das 2008 in Kraft getretene Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) wird die freiwillige Versicherung auch den beauftragten Ehrenamtsträgern in herausragender Funktion ermöglicht.
Zu den gesetzlichen Aufgaben der VBG gehört auch die Verhütung von Unfällen, welches sie durch spezielle Seminarangebote wie beim Schießsport und dem Ausbau der Sportmedizin unterstützt. In diesem Zusammenhang hat sie sich der Schießstandrichtlinie des DSB angenommen.
Der Vorstand eines Schützenvereins ist für den sicheren Vereinsbetrieb verantwortlich. Der Vorstand ist gegenüber Trainern/Übungsleitern (Beschäftigte und wie Beschäftigte Tätige) für sicherheitstechnisch einwandfreie Sportanlagen und Sportgeräte sowie eine sichere Organisation verantwortlich. Rechtsgrundlagen sind die staatlichen Vorschriften und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutz- bestimmungen.
Der Vorstand ist gegenüber „normalen Vereinsmitgliedern“ (weder beschäftigt, noch wie Beschäftigte tätig) und Dritten – zum Beispiel Gastschützen und Zuschauer – dafür verantwortlich, dass diese nicht durch den Vereinsbetrieb gefährdet werden (BGB).
Mit meinen Worten zusammengefasst, kümmern sich zwei Parteien um die Einhaltung von einheitlichen, einer Neubeschreibung durch das BMI zugeführten Richtliniensammlung. Das BMI übernimmt als staatliche Einrichtung die Richtlinienkompetenz vom DSB, die VBG als gesetzliche Unfallversicherung (= Pflichtversicherung) gründet ihre Tätigkeit aus dem SGB 7.
Mit welcher Intensität die Richtlinien auf beiden Wegen zur Anwendung kommen, kann ich nicht beurteilen. Gut beraten ist der Vorstand, der bereits bei der Planung von Schießständen die Schießstand - Richtlinien beachtet und der Empfehlung nachkommt, einen Schießstandsachverständigen mit hinzuzuziehen. Ob die Hinzuziehung von Fachlichkeit dann bei der Abnahme von Schießständen durch Sachbearbeiter zweifelsfrei bleibt, das hat sich auch hier schon gezeigt, muss von Fall zu Fall betrachtet werden.
Seminarangebot für Schützen: VBG
Reinigung von Raumschießanlagen: reinigung_schiess_2009.pdf
Schießsport- und Schützenvereine: schiesssport_2009.pdf