die angeführte druckbehälterverordnung dient, wie richtig geschrieben nur als orientierungshilfe. Sie selbst bezieht sich erst auf behälter ab einem bestimmten Volumen, das noch ein stück über dem der kartuschen liegt.
Somit gibt es zur kartuschenentsorgung keinen staatlichen zwang - ich selbst sehe darin eine konspirative abzocke von Schützen - gebilligt durch den dsb.
Denn mir wurde bisher kein fall bekannt, in dem eine "sorgsam" behandelte kartusche am druckrohr gerissen ist.
ich habe von einem Fall gelesen, bei dem eine kartusche mit sichtbarer delle (wohl durch fall auf eine kante) eben dort gerissen ist. Bei einem anderen fall hat das gewinde nicht gehalten und das rohr ist vom füllstutzengewinde geflogen.
mfsg daniel