Sportordnung des Deutschen Schützenbundes
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9.7 Gewehr
Bezüglich aller Abmessungen und Beschreibungen sowie den Optiken und Visieren für das
Auflageschießen gilt Teil 1 der Sportordnung. Abweichungen davon sind hier im Teil 9 geregelt.
Manchmal muss man etwas tiefer in die Materie eindringen.
Stimmt, es darf nichts über die Mündung hinausragen. Aber ist dort die Länge der Auflage genau definiert, nein.
Mir wurde im Oktober 2016 zu der neuen Regel für 2017 auf der DM in
Dortmund erklärt, das an der Auflage alles über 550 mm Länge als Gewicht
gewertet wird.
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Du hast Punkt 9.7 aus der BETA Version zitiert!
Hier der Link zur aktuellen finalen Ausgabe.
Teil_9_Sportordnung_2017 STAND 1.1.2017
Da steht unter Punkt 9.7 z. B. kein Verweis mehr auf Teil 1.
Zudem ist in der Finalen auf Seite 6 eine Tabelle, mit den zulässigen Gewehr Maßen, zu den Auflagedisziplinen.
Schau Dir mal die Tabelle an, denn darauf beziehe ich hier meine Aussagen.
Wie Du richtig sagst, es steht nirgends etwas zur Länge der Auflage, zumindest habe ich selbst dazu auch nichts gefunden.
Zu lesen ist ja sinngemäß nur, dass wenn eine Auflage länger ist als 550mm, eine Markierung bei den 550mm zu erfolgen hat, als optische Begrenzung für den maximalen Auflagepunkt etc..
Wie kommst Du denn zu der Aussage, dass beim Auflageschießen Gewichte nur diese max. 700mm haben dürfen?
Es steht doch nirgends geschrieben für das AUFLAGESCHIEßEN, oder ich habe es bisher zumindest nirgends entdecken können.
Sollte jemand den Passus finden, möge er diesen doch bitte mal hier niederschreiben.
Nur die Annahme, dass es so sein MÜSSTE, oder weil irgendwer es mal irgendwo gesagt hat, sagt doch nichts aus.
Wenn nun eine Kontrollaufsicht sagt, dass alles was über diese 550mm hinaus ragt als Gewicht zu bewerten ist, sagt dazu die Sportordnung für MICH ganz klar aus, dass ein Zusatzgewicht eine max. Baulänge bis zur sichtbaren Mündung beim AUFLAGESCHIEßEN haben kann.
Da das "Maß" in der SPO in der Tabelle ganz klar definiert ist.
Wo also siehst Du, was da an meiner Ausführung nicht regelkonform ist und bei einer Waffenkontrolle beanstandet werden würde?
Ich möchte schon gerne Fakten wenn meine Ausführung falsch sein sollte.
Mir ist ja auch dran gelegen, sollte ich bei dem gelesenen einen Fehler hinein interpretieren, diesen gerne abstellen würde.
Wenn jemand bei der Waffenkontrolle irgendetwas zu bemängeln hat, dann muss er es auch belegen können.
Ich habe bisher keine weiteren wie oben schon erwähnte Längenmaße oder ähnliches zu den Auflagedisziplinen gefunden.
Sollte in der SPO auch ganz versteckt nichts weiteres zu finden sein, wüsste ich wirklich nicht, was die Waffenkontrolle da bemängeln möchte.
Ich habe bisher, obwohl ich auch so einige Anbauteile für meine Waffen schon mal selbst baue, noch nie Probleme bei einer Waffenkontrolle gehabt.
Mir ist natürlich auch nicht daran gelegen, mal nicht durch die Waffenkontrolle zu kommen.
Aber wenn die SPO einfach nicht klar definiert ist, liegt es nicht an mir, diese nach den Wünschen von irgendwem auszulegen.
Ich beziehe mich auf das, was ich geschrieben in der SPO vorfinde.
Wenn ich etwas falsch interpretiere, hätte ich bei der Waffenkontrolle auch kein Problem meinen Fehler zu korrigieren.
Aber dann möchte ich es auch dort klar belegt haben!
Wie schmidtchen sinngemäß geschrieben hat: Das Regelwerk hat ständig Fehler und oder neue Fehler drin.
Es kann nicht sein, dass der Sportschütze durch eine falsche/unpräzise Ausführung da ins Hintertreffen gerät.
So wie ich die aktuell veröffentlichte Sportordnung interpretiere, hat für mich bei dem Fall den Rifleman hier geschildert hat, die Standaufsicht einfach eine Regel für die Freihand-Disziplin bei einer Auflage Disziplin angewandt.