Beiträge von Strindberg

    Auch der Niedersächsische Sportschützenverband beschreibt seit 2 Jahren die Möglichkeit zum Transport von Schußwaffen, die nicht Vereinswaffen sein müssen, durch Nicht-WBK-Inhaber im Auftrag von Schützenvereinen (siehe http://nssv.de/waffenrecht/index.php/formulare ).

    Übrigens kann ich in dieser Diskussion kein belehrungsresistents Weitermaulen festellen.
    Es ist auch wegen der besonderen Sorgfaltspflichten, die Gerichte an Waffenbesitzer stellen, sinnvoll und nachvollziehbar, den Sachverhalt der Leihe an üblicherweise Nichtberechtigte gründlich aufzuarbeiten.

    Schließlich sind alle Formulare zu diesem Thema Eigenkreationen.
    Ein Beispiel ist http://www.sv-busche.de/SV-BUSCHE/Mat_files/Merkblatt Leihe Verwahrung Transport 2013-1.pdf.
    Es ist keinesfalls so, dass alle Angaben die dieses Formular fordert, aufgrund von rechtlichen Anforderungen zwingend anzugeben sind, auch wenn sie möglicherweise hilfreich sein können.

    Ich würde mich freuen, wenn hier, eventuell auch später, Formulare/Transportscheine von Verbänden und Hinweise, wie die Leihe in der Praxis gelebt wird, zusammengetragen werden.

    Wie "TobiC" hatte ich mir auch schon die Frage gestellt, ob und in welchem Umfang eine Waffenleihe /-transport als Nicht-WBK-Besitzer vom Waffengesetz gestattet ist.
    Sinnvoll ist dies in jedem Fall, da z.B. viele Sportschützen mit Feuerwaffen trainieren, aber aus vielfältigen Gründen keine eigene WBK besitzen.

    Mein Standpunkt entsprach exakt dem von "Murmelchen": Eine Leihe und Transport ohne eigene WBK ist unter den von ihm beschriebenen Voraussetzungen möglich.

    Leider wird die Überlassung von Waffen an Nicht-WBK-Besitzer anders gelebt, was seinen Grund in der Kultur vieler Schützenvereine haben dürfte.
    Es gibt viele Vereine, die ihren Mitgliedern Auflagen machen, die so gar nicht im Gesetz stehen, wie z.B. dass man 1 Jahr Luftgewehr schiessen muss bevor man unter Aufsicht das erste mal KK-Gewehr schiessen darf. Bis man dann eine eigene WBK hat, können so mehrere Jahre vergehen (in denen die Leihe, wie wir sie hier diskutieren, besonders sinnvoll ist :-).

    Hat man nun demgegenüber das Glück Mitglied in einem Verein zu sein, der schriftlich bestätigt/anweist, dass man z.B. eine Privatwaffe zum Training bzw. Wettkampf transportieren soll, ist es leider wie von "Murmelchen" angenommen tatsächlich so, dass die Standaufsicht vor Ort meist noch nie etwas von solch einer Regelung gehört hat.

    In dem Fall den ich erlebt habe hielt der Kampfrichter die Kopie der WBK, den Transportschein des Vereins mit Zitat des Gesetzestextes und der präzisen Anweisung was ich mit der Waffe tun darf und soll, meinen Ausweis, sogar meinen Sachkundenachweis und Wettkampfpass in der Hand und fragte mich, wo denn nun meine WBK wäre.
    Glücklicherweise kam ein Schützenkamerad dazu, der schlicht sagte, dass er meine Begleitung ist. Damit war die Sache für den Kampfrichter erledigt.

    Die Personen, die von der Möglichkeit zum Transport schon einmal etwas gehört haben (Waffenbehörde und Sachverständige der Verbände) gehen meiner Erfahrung nach meist davon aus, dass die Erlaubnis nur den Transport von Vereinswaffen vom Verein zum Schießstand umfasst.

    Der Kreisschützenverband Schleswig-Flensburg sieht es so:
    http://www.ndsb-sl.de/waffenrecht/verleihen.htm

    Auch dort wird nur die Leihe von Vereinswaffen beschrieben, aber das bereitgestellte Formular (siehe http://www.ndsb-sl.de/waffenrecht/te…swaffen_neu.htm ) für die Leihe ist nicht so streng gefasst und kann als gute Vorlage für einen Transportschein dienen. Ich würde dort noch als Präambel den Text des WaffG §12, Ziffer 1, Absatz 3b wiedergeben.

    Den Fall sollte man vorher mit seinem Verband und der Waffenbehörde durchsprechen und sich am besten schriftlich bestätigen lassen, was gestattet ist (Leihe von Privatwaffen, Transport im Auftrag des Vereins auch von einem Nicht-Vereinsgrundstück zum Schießstand etc.).
    Den Transportschein würde ich dann in Zukunft noch um Kopien/Ausdrücke dieser Bestätigungen ergänzen.

    Hallo,

    wie netsurfer2002 und Königstiger bereits geschrieben haben, kann diese Funktion durch Auswechseln des Pins/Schieberknopfs am Magazin erreicht werden. Dann muß man nicht mehr mitzählen ob 5 Schuß raus sind und hat nach dem letzten Schuß einen einwandfrei funktionierenden Schlittenfang, den die .22er GSP bis einschließlich Waffennummer 56500 serienmäßig besaß, also bis etwa 1973. Danach wurde der automatische Schlittenfang abgeschafft und dafür der manuelle Schlittenfanghebel auf der rechten Seite des Griffstücks eingeführt.
    Die frühen Modelle erkennt man also am fehlenden Schlittenfanghebel!

    In den GSPs von ca. 1973/74 - 1976 (Waffennummer 56501-67000) ist ein solches Magazin mit dickerem Pin nicht verwendbar, da die Längsfräsung im Magazinschacht, in der der Pin des Magazins sich auf und ab bewegt, schmaler und leicht halbrund gefräst wurde. Dort passen nur flache Pins. Dicke Pins bleiben dort gnadenlos hängen.

    Ab etwa 1976 (Waffennummer 67001 und größer) waren die Griffstücke der .22lfB und .32S&W long Wadcutter GSP-Modelle identisch und der Magazinschacht war so ausgefräst, daß dicke Pins verwendet werden können. Übrigens ist es kein eindeutiges Merkmal für die neuen Griffstücke, daß der Sicherungshebel fehlt - es gab den Sicherungshebel bis etwa 1978. Also gibt es GSP's die einen großen Magazinschacht für .22 und .32 Magazine für die Verwendung mit dicken Pins aufweisen und einen Sicherungshebel besitzen!

    Achtung: da sich die Griffstücke zwischen den "Vor 1976"-GSPs und den "Nach 1976"-Pistolen problemlos austauschen lassen und die Seriennummer auf Anhieb meist nur auf dem System zu sehen ist, kann natürlich auch eine vermeintlich neuere "Nach 1976"-GSP ein altes Griffstück besitzen!

    Sehr alte "Vor 1973"-GSPs (bis ca. 1970) erkennt man übrigens sehr gut an der links auf dem Griffstück eingeschlagenen Seriennummer und ihrem OSP-Habitus, also der schmaleren (unteren) Rahmendicke von 14mm.