Hui Karamba ... wenn man Eure Beiträge liest, Murmelchen und Tom, muss man ja den Eindruck gewinnen, dass wir in einer wahren Bananenrepublik leben. Die Begriffe "Willkür", "Rechtsbeugung" und "Verstöße gegen die Gewaltenteilung" in Zusammenhang mit einem Entscheid eines obersten Bundesgerichtes halte ich persönlich doch für eine gewagte These.
Stellt eine so aufbewahrte Waffe denn wirklich ein so hohes Risiko dar und wenn ja, für wen? Hat es denn überhaupt schon Fälle gegeben, wo durch so eine gelagerte Waffe ein Schaden entstanden ist?
Der Ansicht bin ich allerdings! Es gibt genügend Fälle bei dem Unfälle durch geladene Waffen und unvorsichtiges hantieren passiert sind. Prominentes Beispiel: König Juan Carlos erschoss als Jugendlicher wohl beim Reinigen einer geladenen Waffe seinen Bruder und die Sicherheitsfähnchen bei den Meisterschaften haben wir auch einem Unfall mit einer geladenen Waffe zu verdanken. Was sagt Ihr Euren Schützen, bevor sie eine Vereinswaffe wieder in den Schrank stellen? Also wir predigen u.a. dass man nie eine geladene Waffe in den Waffenschrank stellt - eben um Unfälle zu vermeiden. Steht vielleicht in keinem Gesetz geschrieben, aber es sagt einem der gesunde Menschenverstand, dass man das nicht macht. Oder sehe ich das falsch?
Und drittens ist der Sinn dieses Gesetztes die Zugänglichkeit gelagerter Waffen
durch Unbefugte zu verhindern.
Das ist sicher ein Aspekt des Waffengesetzes unter vielen. Das Waffengesetzt verdonnert aber den Waffenbesitzer auch zu einem sorgfältigen und vorsichtigen Umgang (§5 WaffenG). Jetzt hat der Gesetzgeber blöderweise nicht hingeschrieben was er denn für "sorgfältig" und "vorsichtig" hält. Was er aber sehr oft nicht macht, da man gar nicht alle denkbaren Sachverhalte durch eine gesetzliche Regelung abdecken kann. Das nennt man dann "unbestimmten Rechtsbegriff". Da man sich darüber trefflich streiten kann, beschäftigen sich regelmäßig die Gerichte damit.
Wenn Euch in dem Zusammenhang der Begriff "Rechtsauslegung" nicht gefällt, nennt es "Interpretation", "Urteilen" oder schlicht "Entscheiden". Was auch immer ... Im Strafgesetz ist auch nicht in einer Aufzählung aufgeführt, was in Zusammenhang mit Mord unter Habgier, niedere Beweggründe oder Heimtücke zu verstehen ist. Wie die Begriffe zu verstehen sind haben u.a. über Jahrzehnte die Gerichte entwickelt. Beschwert sich einer drüber? Ich denke nicht! Jetzt haben sich zwei Gerichte damit beschäftigt, was unter einem sachgerechten und sorgfältigen Umgang mit Waffen zu verstehen ist und ihre Auffassung darüber kundgetan.
Offensichtlich sahen zumindest zwei Instanzen die Verwahrung einer Waffe in durchgeladenem Zustand als nicht sachgerecht (die Erstinstanz hat in dem Punkt ausdrücklich keine Aussage getroffen). Jetzt kann man natürlich sagen, dass ja nur der Kläger Zugriff auf die Waffen hatte ... Hatte wirklich nur er Zugriff? In mindestens einem Fall hatte sein Cousin den Schlüssel zum Waffenraum (siehe Urteile der Vorinstanzen), ganz offensichtlich hatte er auch die Polizei im Waffenraum, der gute Mann hat Kinder ... Kann mir jetzt keiner kommen und behaupten, dass von einer geladenen Waffe keine Gefahr ausgeht unabhängig davon ob sie im Waffenschrank steht oder nicht ... rausgeholt wird sie immer irgendwann durch jemanden!
Wer mit der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde nicht einverstanden ist, kann klagen. Wer mit dem Urteil eines Gerichtes nicht einverstanden ist, kann die nächst höhere Instanz anrufen, bis er halt irgendwann vor einem Bundesgericht landet. Wer mit Urteilen von Bundesgerichten nicht einverstanden ist, kann bei der Wahl eine Partei wählen die seine Ansichten besser vertritt und Gesetze in seinem Sinn erlässt.