Es gibt in der Satzung des DSB gewisse Wohlverhaltens- und Rücksichtnahmeklauseln. Diese betreffen vor allem das Verhältnis zwischen den (starken) Landesverbänden und dem (schwachen) Bundesverband, sie können jedoch auch für das Verhalten unter den Landesverbänden eine gewisse Rolle spielen. Man kann auch von gegenseitigen Treuepflichten sprechen, wobei angesichts der stark ausgesprägten Landesverbandsautonomie und der nur geringen Eingriffsrechte des DSB dann auch die Treuepflichten zwischen verschiedenen Landesverbänden untereinander nicht als übermäßig stark einzustufen sind. Das Lebensinteresse des eigenen Verbandes und seiner Mittglieder geht allemal den Sensibilitäten des Nachbarn vor.
In der Eilverfahrensentscheidung des DSB-Verbandsgerichts 1. Instanz (einer Sicherungsverfügung) ging es um die soggenannte "Gebietsabgrenzung". Da ersucht die Satzung des DSB seine Verbände um gegenseitiges Einvernehmen, notfalls um Herbeiführung einer Gesamtvorstandsentscheidung. Damit wird ein fragiler und völlig zufälliger historischer Status Quo zu zementieren versucht, der noch bis in die Besatzungszonenzeit (und vor die Erlangung der eingeschränkten Souveränität der Bundesrepublik 1955) zurückreicht. Natürlich kann so etwas nicht auf alle Ewigkeit gutgehen. Der Krug, (der oft zum Brunnen geht und) der vielfach gesprungen ist und an allen Enden leckt, der bricht irgendwann eben auch.
Carcano