Frage zu Aufsicht am Schießstand

  • Hallo schmidtchen,

    ich will es bei dem großen Zoo, den wir ja bekanntlich in dieser Angelegenheit in Deutschland haben, nicht völlig ausschließen, bin mir aber ziemlich sicher, dass es ohne entsprechenden Gewerbenachweis oder dergleichen keine Erlaubnis nach § 27 (6) geben wird, auch wenn das Gesetz selbst diese Einschränkung so nicht macht. Man beachte dazu auch die Anmerkungen in der Verwaltungsvorschrift. Dort ist ganz eindeutig die Rede von Schießgeschäften, Schaustellern usw.

    Sicherlich könnte man den § 27 (6) z. Bsp. auch auf das traditionelle Vogelschießen, wie es ja auch viele Schützenvereine im Rahmen des Kinderschützenfestes durchführen, anwenden, da es sich dann in der Regel auch um eine ortsveränderliche Anlage handelt, das Schießen der Belustigung dient und bei der mit Druckluft geschossen wird.

    Mir ist aber kein Fall bekannt, wo das mal so beantragt und auch bewilligt worden wäre.

    Ich glaube, du hast da was missverstanden. Zumindest meine Intention war es nicht, den § 27 (6) als Alternativweg ins Spiel zu bringen. Ich wollte nur erklären, warum auf einmal dieser § ins Spiel kam, nämlich wegen der Frage in #4, und da war von SCHIEßBUDE die Rede (für die die Regelung des 27 (6) eben gelten dürfte.

    Ich habe im Gegenteil ausgeführt

    Tatsache ist aber, dass wir im Sportschießen in der Regel wohl immer mit dem § 3 (3) zu tun haben. Denn für den § 27 (6) müssten wir auch eine andere Schießstättengenehmigung haben. ;)

    Und da wir ja hier im Umfeld des Sportschießens sind, würde ich das "Vogelschießen" da auch mit reinpacken wollen, auch wenn die Standbedingungen etwas anders sind. Aber viele handelnde Leute sind identisch.

    insofern sind wir da gar nicht unterschiedlicher Meinung und müssen nicht eine nicht vorhandene Nadel im Heuhaufen der Vorschriften suchen.