Organisationshilfen

  • Frank, Danke für den Hinweis.

    Wir befinden uns hier unter der Überschrift "Organisationshilfen".

    Ich habe auch dazu beigetragen, dass wir hier thematisch abgeglitten sind. Entschuldigung! Meine Einlassungen bezogen sich auf die Sondergenehmigung und nicht auf das Lichtschießen mit Geräten, die keine Schusswaffen sind und nach unterschiedlichen Meinungen Anscheinswaffen sein können - es aber nicht sind. Das ist jedenfalls meine Meinung.

    M. E. handelt es sich weder bei den Anschütz-, IROSA-, DISAG- und Röhm-Geräten um Anscheinswaffen. Wenn die Fa. Anschütz in ihren Werbeaussagen dazu eingeht, mag das aus Übervorsicht oder anderen Gründen erfolgen.


    BMI - Änderungen des Waffenrechts 2008

    Der §42a WaffG sollte lt. ursprünglichem Regierungsentwurf ausschließlich das öffentliche Führen von Kriegswaffenimitaten und Nachbildungen von so genannten „Pumpguns“ (Vorderschaftsrepetierflinten mit Kurzwaffengriff) wegen ihres Bedrohungspotentials verbieten.
    Im Verlauf der Diskussionen zum Gesetz unter der Anspruchstellung "mehr Sicherheit" hat der Bundestag dann jedoch entschieden, grundsätzlich alle Imitate von Feuerwaffen dem Führensverbot zu unterwerfen. Ausgenommen von der Regelung sind Gegen­stände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Imitate, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreitet oder z.B. bunte Wasserpistolen.

    Vielleicht kenne ich zu wenig Feuerwaffen bzw. Kriegswaffen. Nur habe ich keinerlei Vorstellung, dass die o.g. Geräte einer scharfen Schusswaffe nach Form, Gewicht und Aussehen ähneln. Diese Geräte sind - und das haben auch Polizisten bestätigt, die eine Biathlongruppe von mir auf dem Sportplatz besucht haben, keine Anscheinswaffen. Das ist natürlich keine offizielle Aussage.

    Die Diskussion wäre entbehrlich, wenn man im Gesetzgebungsverfahren bereits auf die Existenz der Lichtpunktgeräte eingegangen wäre und entsprechende Klarstellungen vorgenommen hätte.

    Da wir jedoch keinerlei Zweifel über die Einhaltung des WaffG aufkommen lassen, werden die Geräte selbstverständlich in entsprechenden Koffern und Taschen transportiert - auch aus Pflege- und Erhaltungsgründen - wenn sie zu den Veranstaltungsorten für die Sportausübung und Brauchtumspflege gebracht werden.

    Die allerwichtigste Regel für alle Beteiligten beim Lichtschießen (Schützen, Betreuer, Zuschauer, Presse ...) ist jedoch die Vorstellung und Annahme von Regeln, die auch im Umgang mit scharfen Waffen gelten.

  • Hallo,

    bei uns muss ein ärztliches Attest und ein Antrag des Schützenvereins beim Landratsamt eingereicht werden. Sind die Dokumente in Ordnung und die notwendige Reife wird bescheinigt, dann gehen diese Anträge bei uns in der Regel auch durch.

    Ich selbst hatte auch so eine Ausnahmegenehmigung und das schon mit acht Jahren (war aber bereits 1996, noch vor den ganzen Amokläufen und den Diskussionen).


    Zu deiner Eintagesgenehmigung: Es gibt solche Genehmigungen beim Landratsamt, dann dürfen Schützen ab 10 Jahren an einem Tag an einem bestimmten Stand schießen, auch wenn sie keine Einzelgenehmigung haben. Ist sehr gut z.B. bei Tagen der offenen Tür oder bei Preisschießen, dass z.B. an Sonntagen auch die jüngeren Schützen antreten können. Kostet bei uns so um die 20-30 Euro für einen Tag.

    Mit bestem Schützengruß aus Niederbayern

    dingo

  • Hallo Wilhelm,

    Ich habe auch dazu beigetragen, dass wir hier thematisch abgeglitten sind. Entschuldigung! Meine Einlassungen bezogen sich auf die Sondergenehmigung und nicht auf das Lichtschießen mit Geräten, die keine Schusswaffen sind und nach unterschiedlichen Meinungen Anscheinswaffen sein können - es aber nicht sind. Das ist jedenfalls meine Meinung.


    Ich finde es nicht so schlimm, wenn in einem Themenstrang auch mal etwas vom ursprünglichen Thema abgewichen wird. Wir tauschen uns hier ja über wichtige Sachen aus, die im schlimmsten Fall für uns auch rechtliche Konsequenzen haben können. Ich hatte beim Lesen der Beiträge nur den Eindruck, dass sich der elementare Unterschied zwischen den Lichtgewehren und den Schusswaffen in Bezug auf die Altersbeschränkungen etwas verwischte. Daher mein Beitrag.

    Die Sache mit den Anscheinswaffen finde ich selbst auch äußerst suspekt. Ähnlich wie Du habe ich generell Schwierigkeiten mit Einstufungen, bei denen auch die Farbe eines Gegenstandes ein Indiz für die Gefährlichkeit sein soll. Aber gerade wegen der Kuriosität ist der Hinweis mit der möglichen Einstufung der oder bestimmter Lichtgewehre als Anscheinswaffe hier meiner Meinung nach wichtig.

    Wir sollten in diesem Fall erstmal alle lautstark verkünden, das die Lichtgewehre keine Anscheinswaffen sind und damit auch generell nicht unter das WaffG fallen. Aber im Hinterkopf behalten sollte man das mögliche Problem und die Konsequenzen, die daraus resultieren können, schon.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Für solche Organisationshilfen ist unser Blog perfekt geeignet. Dort gibt's auch bereits eine Kategorie Trainingstipps.

    Gerhard Seemüller

    „Great minds discuss ideas;
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