Frank, Danke für den Hinweis.
Wir befinden uns hier unter der Überschrift "Organisationshilfen".
Ich habe auch dazu beigetragen, dass wir hier thematisch abgeglitten sind. Entschuldigung! Meine Einlassungen bezogen sich auf die Sondergenehmigung und nicht auf das Lichtschießen mit Geräten, die keine Schusswaffen sind und nach unterschiedlichen Meinungen Anscheinswaffen sein können - es aber nicht sind. Das ist jedenfalls meine Meinung.
M. E. handelt es sich weder bei den Anschütz-, IROSA-, DISAG- und Röhm-Geräten um Anscheinswaffen. Wenn die Fa. Anschütz in ihren Werbeaussagen dazu eingeht, mag das aus Übervorsicht oder anderen Gründen erfolgen.
BMI - Änderungen des Waffenrechts 2008
Der §42a WaffG sollte lt. ursprünglichem Regierungsentwurf ausschließlich das öffentliche Führen von Kriegswaffenimitaten und Nachbildungen von so genannten „Pumpguns“ (Vorderschaftsrepetierflinten mit Kurzwaffengriff) wegen ihres Bedrohungspotentials verbieten.
Im Verlauf der Diskussionen zum Gesetz unter der Anspruchstellung "mehr Sicherheit" hat der Bundestag dann jedoch entschieden, grundsätzlich alle Imitate von Feuerwaffen dem Führensverbot zu unterwerfen. Ausgenommen von der Regelung sind Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Imitate, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreitet oder z.B. bunte Wasserpistolen.
Vielleicht kenne ich zu wenig Feuerwaffen bzw. Kriegswaffen. Nur habe ich keinerlei Vorstellung, dass die o.g. Geräte einer scharfen Schusswaffe nach Form, Gewicht und Aussehen ähneln. Diese Geräte sind - und das haben auch Polizisten bestätigt, die eine Biathlongruppe von mir auf dem Sportplatz besucht haben, keine Anscheinswaffen. Das ist natürlich keine offizielle Aussage.
Die Diskussion wäre entbehrlich, wenn man im Gesetzgebungsverfahren bereits auf die Existenz der Lichtpunktgeräte eingegangen wäre und entsprechende Klarstellungen vorgenommen hätte.
Da wir jedoch keinerlei Zweifel über die Einhaltung des WaffG aufkommen lassen, werden die Geräte selbstverständlich in entsprechenden Koffern und Taschen transportiert - auch aus Pflege- und Erhaltungsgründen - wenn sie zu den Veranstaltungsorten für die Sportausübung und Brauchtumspflege gebracht werden.
Die allerwichtigste Regel für alle Beteiligten beim Lichtschießen (Schützen, Betreuer, Zuschauer, Presse ...) ist jedoch die Vorstellung und Annahme von Regeln, die auch im Umgang mit scharfen Waffen gelten.