Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen und Munition

  • Zur Info:

    Zitat:

    "...

    Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen und Munition

    Die Änderungen im Waffenrecht sehen nicht nur die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen vor. Wer heute erlaubnisfreie Waffen und Munition besitzt, hatte bislang keine besonderen Aufbewahrungspflichten nach dem Waffengesetz. Sie müssen die freien Waffen nur vor dem Zugang von Minderjährigen schützen. Erlaubnisfreie Waffen sind beispielsweise Luftgewehre, CO2-Pistolen, Schreckschusswaffen, Airsoft ab 0,5 Joule oder Paintball-Markierer. Im Prinzip alle Waffen, die zwar in das Waffengesetz fallen, aber ab 18 Jahren frei erworben werden können.

    Im neuen Waffengesetz müssen auch erlaubnisfreie Waffen, wie Airsoftgewehre oder Luftgewehre, verschlossen aufbewahrt werden. Der Bundesrat hat der Änderung des Gesetzes nun zugestimmt.

    In der beschlossenen Neuregelung des Bundestags zum Waffenrecht müssen diese Waffen nun ebenso weggesperrt werden. Sie haben richtig gelesen: erlaubnisfreie Waffen oder Munition müssen in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden! Es ist kein Waffenschrank oder Tresor nötig, ein Kleiderschrank oder eine Kommode mit normalem Schloss genügt. Eine günstige Alternative für ein Luftgewehr wäre auch ein Futteral mit Vorhängeschloss. Das ist tatsächlich eine gravierende Änderung, die einige Waffenbesitzer betrifft.


    Wer bei einer Kontrolle erwischt wird und die Pflicht zur Aufbewahrung nicht einhält, handelt sich in naher Zukunft eine Ordnungswidrigkeit nach der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (§ 34 Nr. 12 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Nr. 1 AWaffV) ein.

    Für legale Waffenbesitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist hier auch besonders Vorsicht geboten! Auch wenn Sie ihre eingetragenen Schusswaffen ganz ordnungsgemäß im Waffenschrank oder Tresor aufbewahren, könnte die waffenrechtliche Zuverlässigkeit bei Kontrollen in Gefahr sein. Denn falls bei einer behördlichen Aufbewahrungskontrolle freie Waffen offen herumliegen, ist der oben genannte Verstoß erfüllt. Nun kann es in Zukunft tatsächlich so sein, dass Sie damit die nötige Zuverlässigkeit für den Besitz Ihrer erlaubnispflichtigen Waffen verlieren. Doch das entscheidet letztendlich die Behörde. ..."

    Quelle: https://www.all4shooters.com/de/Shooting/Wa…z-Aufbewahrung/

    Falls Sie also erlaubnisfreie sowie erlaubnispflichtige Waffen besitzen, sollten Sie auf jeden Fall die neue erforderliche Aufbewahrungspflicht für die freien Waffen erfüllen, um Schwierigkeiten zu vermeiden.

    "

  • Auf gut deutsch: Dekowaffen (und andere freie Waffen) dürfen nicht mehr zu Dekozwecken an der Wand hängen. auch nicht mit einem Vorhängeschloß gesichert.

    Hurrah! Deutschland ist wieder sicherer geworden. Stück für Stück wie eine extraharte Salami.

    Zitat

    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.

    Gustav von Rochow, (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Mich würde eher die Auslegung interessieren für Waffen auf Reisen. Hab da was gelesen dass das erleichtert worden ist in dem man wesentliche Teile der Waffe entfernt.....

    Nur wie das geregelt werden soll steht da nicht.......

  • Vorübergehende Aufbewahrung

    Wer als Sportschütze unterwegs zu Wettkämpfen ist war immer vor die Frage gestellt, wie er seine Waffe im Hotel aufbewahren sollte.

    Hier sieht § 12 Abs. 3 Nr. 6 WaffG nunmehr vor, dass er der Waffe ein wesentliches Teil entnimmt und dies mit sich führen darf. Allerdings dürfen - was eigentlich selbstverständlich ist - mehrere mitgeführte wesentliche Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengebaut werden können.

    Quelle DSB: http://www.dsb.de/infothek/recht…-sind-in-Kraft/