Neue EU-Lebensmittelinformationsverordnung LMIV betrifft auch Schützenvereine

  • Ab dem 13. Dezember 2014 müssen Sport- und Schützenvereine, die unverpackte Lebensmittel z.B. bei Sport-, Vereins- und Schützenfesten anbieten, die 14 häufigsten Allergene darin kennzeichnen.

    Wenn sie die Waren von Zulieferern erhalten, müssen sie diese verbindliche Kennzeichnung von den Zulieferern verlangen. Dies regelt die neue EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV 1169/2011) im Art. 44 Abs. 1 lit. a LMIV. Sie löst nach einer zweijährigen Übergangszeit die vorherige Lebensmittelkennzeichnungsverordnung LMKV 2000/13/EG ab.

    Nach dem neuen Gesetz gelten Vereine als sog. „Lebensmittelunternehmer“, die die Pflicht haben, Lebensmittel, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, nicht in den Verkehr zu bringen. Lebensmittelunternehmer sind demnach auch Vereine, wenn sie Speisen entgeltlich anbieten. Das gilt nicht nur für Vereinsgaststätten und den Verkauf bei Veranstaltungen. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es dabei nicht an. Es genügt, dass die Abgabe der Lebensmittel entgeltlich erfolgt, also Einnahmen damit erzielt werden.

    Ausgenommen ist „die gelegentliche Handhabung, Zubereitung und Lagerung von Lebensmitteln" im kleinen Rahmen (Leitfaden für die Durchführung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004) über Lebensmittelhygiene). Das gilt etwa für Vereinsfeste, und –veranstaltungen oder die Verpflegungen von freiwilligen Helfern. Dass sich der Verkauf von Speisen auf Vereinsmitglieder beschränkt, spielt aber keine Rolle.

    Der regelmäßige Verkauf von Speisen ist jedenfalls von den Regelungen nicht ausgenommen. Bietet z. B. ein Verein zur Betreuung von Kindern ein Mittagessen an, das im Gesamtentgelt für die Betreuung enthalten ist, gilt er als Lebensmittelunternehmer. Dasselbe trifft auf einen Schulförderverein zu, der gegen Entgelt eine Verpflegung für die Schüler/innen anbietet. Auch Vereinsfeste, in deren Eintrittsgeld eine Verpflegung eingeschlossen ist oder ein Kuchenbasar werden im Sinne der LMIV mindestens in die Verantwortung genommen, einen evtl. beauftragten Caterer nur dann zuzulassen, wenn er die Vorgaben der LMIV bzw. der nationalen Durchführungsverordnung erfüllt.

    Worauf müssen Vereine achten?
    Künftig müssen also auch bei frisch zubereiteten Lebensmitteln, die unverpackt für den sofortigen oder alsbaldigen Verzehr abgegeben werden, die nachstehenden allergie- oder unverträglichkeitssensiblen Zutaten sowie deren Derivate für den Verbraucher deutlich erkennbar gekennzeichnet werden. Auch wenn bislang nicht feststeht, wie die Regelungen zur Allergenkennzeichnung bei loser Ware in Deutschland ausgestaltet werden, so sollte sich bereits jetzt jeder Verein als Lebensmittelunternehmer mit der Thematik des Allergenmanagements auseinandersetzen. Wenn die Behörde nach dem Stichtag in 2014 den Verein kontrolliert, sollte man vorbereitet sein! Dazu gehören Schulungsmaßnahmen, um in der Praxis verlässliche Informationen an Allergiker weitergeben zu können.


    Diese Allergene sind als Zutat kennzeichnungspflichtig:
    • Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut, Emmer, Einkorn, Grünkern; Vorkommen z. B. in Mehl, Bier, Wurstwaren, Kuchen)
    • Krebstiere (z. B. Krebs, Shrimps, Garnelen; Vorkommen z. B. in Suppen, Soßen, Würzpasten)
    • Eier (z. B. als Flüssigei, Lecithin, (Ov)-Albumin; Vorkommen z. B. in Mayonnaise, Panade, Dressing)
    • Fisch (alle Fischarten; Vorkommen z. B. in Fischextrakten, Würzpasten, Soßen etc.)
    • Erdnüsse (z. B. Erdnussöl, -butter; Vorkommen in Gebäck, Schokolade etc.)
    • Soja (z. B. als Miso, Sojasoße, Sojaöl; Vorkommen z. B. in Gebäck, Marinaden, Kaffeeweißer)
    • Milch (Erzeugnisse wie Butter, Käse, Laktose, Molkenprotein; Vorkommen z. B. in Wurst, Soßen, Kroketten)
    • Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecanuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss, Vorkommen z. B. in Kuchen, Schokolade, Pesto)
    • Sellerie (Bleich-, Knollen- und Staudensellerie; Vorkommen z. B. in Wurst, Brühen, Gewürzmischungen)
    • Senf (z. B. Senfkörner, -pulver in Dressings, Ketchup, Gewürzmischungen)
    • Sesamsamen (z. B. als Sesamöl, Tahin, Gomasio; Vorkommen in Gebäck, Falafel, Marinaden, etc.)
    • Lupine (z. B. als Lupinenmehl, -eiweiß in vegetarischen, glutenfreien Produkten)
    • Weichtiere (z. B. Schnecken, Tintenfisch, Austern, Vorkommen in Soßen, asiatischen Spezialitäten etc.)
    • Schwefeldioxid und Sulfit (E 220-E 228, z. B. in Trockenfrüchten, Wein, Essig).
    Alle weiteren möglichen allergenen Lebensmittel wie z. B. Erdbeeren oder Äpfel müssen nicht deklariert werden, da sie zu keiner Gruppe von Lebensmitteln gehören, die bei einem Großteil der europäischen Bevölkerung Allergien bzw. Unverträglichkeiten auslösen.

  • Dann macht man es so wie die Hersteller,

    "Kann Spuren folgender Allergene enthalten:
    • Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut, Emmer, Einkorn, Grünkern; Vorkommen z. B. in Mehl, Bier, Wurstwaren, Kuchen) • Krebstiere (z. B. Krebs, Shrimps, Garnelen; Vorkommen z. B. in Suppen, Soßen, Würzpasten) • Eier (z. B. als Flüssigei, Lecithin, (Ov)-Albumin; Vorkommen z. B. in Mayonnaise, Panade, Dressing) • Fisch (alle Fischarten; Vorkommen z. B. in Fischextrakten, Würzpasten, Soßen etc.) • Erdnüsse (z. B. Erdnussöl, -butter; Vorkommen in Gebäck, Schokolade etc.) • Soja (z. B. als Miso, Sojasoße, Sojaöl; Vorkommen z. B. in Gebäck, Marinaden, Kaffeeweißer) • Milch (Erzeugnisse wie Butter, Käse, Laktose, Molkenprotein; Vorkommen z. B. in Wurst, Soßen, Kroketten) • Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecanuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss, Vorkommen z. B. in Kuchen, Schokolade, Pesto) • Sellerie (Bleich-, Knollen- und Staudensellerie; Vorkommen z. B. in Wurst, Brühen, Gewürzmischungen) • Senf (z. B. Senfkörner, -pulver in Dressings, Ketchup, Gewürzmischungen) • Sesamsamen (z. B. als Sesamöl, Tahin, Gomasio; Vorkommen in Gebäck, Falafel, Marinaden, etc.) • Lupine (z. B. als Lupinenmehl, -eiweiß in vegetarischen, glutenfreien Produkten)• Weichtiere (z. B. Schnecken, Tintenfisch, Austern, Vorkommen in Soßen, asiatischen Spezialitäten etc.) • Schwefeldioxid und Sulfit (E 220-E 228, z. B. in Trockenfrüchten, Wein, Essig). "

    Dann müsste man sich doch rechtlich abgesichert haben, vlt. noch Bienen- und Wespenstiche mit aufnehmen
    Der Veranstalter hätte sich abgesichert und das Viertel der Menschen, die Allergien gegen irgendwelche Zutaten haben sind genauso schlau wie vorher. Ein Bärendienst der EU.

  • Ein weiterer bürokratischer „Pflichtaushang“ der niemanden interessiert.

    Gerhard Seemüller

    „Great minds discuss ideas;
    average minds discuss events;
    small minds discuss people.“

  • Ein weiterer bürokratischer „Pflichtaushang“ der niemanden interessiert.

    So locker wird es dann doch nicht.:

    Zitat


    Enthaltene Stoffe sollen dann mit dem Zusatz „Enthält“ auf einem Schild unmittelbar neben der Ware oder in der Speise-/Getränkekarte oder den Preisverzeichnissen aufgezählt werden.

    Wobei sich die Frage stellt ob ein Allergiker überhaupt derartige Lebensmittel konsumieren würde.

    Karl

  • Karl,
    es soll um den Hinweis versteckter Allergene gehen. In immer mehr Nahrungsmitteln ist mehr drin als man als Otto-Normalverbraucher vermuten kann. Weil aber alles in diesem Leben so schwierig geworden ist, nimmt die Bürokratie den Uninteressierten, Bildungsunwilligen das Denken lieber ab, in der Hoffnung, volkswirtschaftliche Schäden zu begrenzen.

    Da in der Praxis - wie von Geronimo angedeutet - es erst mal niemanden interessiert - wird es über die ersten bekannten Missachtungsfälle und erfolgreichen Schadensersatzklagen - hoffentlich nicht gegenüber einem Schützenverein bei dessen misslungen Versuch eines "Tages der offenen Tür" mit üppigen Torten-Büfett - dazu kommen, dass der Staat in seiner Besorgtheit die Besteuerung von allergenhaltigen Nahrungsmitteln anregt.

  • Derartige Gesetze sind insbesondere Umsatz fördernd für Versicherungen mit ihren D&O-Produkten (Directors and Officers Liability Insurance) und Juristen.

    Der Gesetzgeber hat die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen in besonders scharfer Weise geregelt: Sie haften schon bei kleinsten Pflichtverletzungen! Die Beweislast geht dabei in weiten Bereichen zu ihren Lasten.

    Pflichtverletzung
    Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Betroffene die vom Gesetzgeber verlangte Sorgfaltspflicht im Rahmen seinerunternehmerischen Tätigkeit missachtet. Dies kann beispielsweise ein Vertrauensbruch sein, eine Nachlässigkeit, ein Irrtum, eine irreführende Äußerung oder die verspätete Stellung eines Insolvenzantrages.

    Geschäftsführer und Vorstände können sich nicht von ihrer Verantwortung lösen aufgrund
    - mangelnder Kenntnisse- mangelnder Fähigkeiten
    - mangelnder Erfahrungen
    - von Abwesenheit
    Sie haften bei Verletzung der Sorgfaltspflicht mit ihrem Privatvermögen in unbegrenzter Höhe
    haften schon bei leichter Fahrlässigkeit
    haften gesamtschuldnerisch
    müssen vielfach beweisen, dass sie nicht schuldhaftgehandelt haben
    haben ein besonderes Haftungsrisiko bei Insolvenz des Unternehmens/Vereins.

    Pflichtverletzungen sind schnell passiert. Es gibt viele mögliche Pflichtverletzungen, die Entscheidern vorgeworfen werden können. Oft sind sich die Betroffenen nicht einmal ihrer Fehler bewusst. Ansprüche auf Schadenersatz drohen beispielsweise in folgenden Fällen:
    Auf Forderungen wurde eigenmächtigverzichtet oder man ließ Forderungenversehentlich verjähren.
    Ein Angestellter verursachte einen Vermögensschadenin der Ausübung einer Aufgabe, welche der Vorgesetzte laut Gesetz gar nicht an ihn hätte übertragen dürfen.
    Ein Schaden wurde verursacht, weil es trotz fehlender Sachkunde unterlassen wurde, sich für komplizierte Vertragsgestaltungen den Rat eines Fachmannes einzuholen.
    Einem Dritten entstand ein Schaden, weil nicht dafür gesorgt wurde, dass die von Non-Profit-Organisationen / Unternehmen angewandten Satzungen / AGBs zueinander passen.
    Im Falle von Zahlungs- oder Handlungsunfähigkeit wurde nicht rechtzeitig der Insolvenzantrag gestellt.

  • Das erklär mal einem Kuchenspender, dass er sich nicht nur bewusst sein muss, dass sein Kuchen evtl. Allergene enthält, sondern dass er diese auch noch kennzeichnen muss. :S

    Gerhard Seemüller

    „Great minds discuss ideas;
    average minds discuss events;
    small minds discuss people.“

  • Karl,
    es soll um den Hinweis versteckter Allergene gehen. In immer mehr Nahrungsmitteln ist mehr drin als man als Otto-Normalverbraucher vermuten kann.

    Wilhelm,

    das mehr drin betrifft doch in erster Linie die industriell hergestellten Fertigprodukte auf denen die Zutatenangaben schon lange gefordert sind und nicht die Leberkäse Semmel oder der Apfelkuchen bei einer Vereinsveranstaltung. Für den Allergiker wird sich da künftig auch nicht viel ändern weil er weiterhin schon in eigenem Interesse sich von "gefährdeten" Speisen fernhalten wird.

    Das erklär mal einem Kuchenspender, dass er sich nicht nur bewusst sein muss, dass sein Kuchen evtl. Allergene enthält, sondern dass er diese auch noch kennzeichnen muss. :S

    Da wird es wohl in Zukunft derartige Spenden zumindest nicht in bisherigem Umfang geben, schon weil ein Teil der Hausfrauen sich dann aus Angst vor Haftung aus dem Geschäft zurückziehen.
    Karl

    Einmal editiert, zuletzt von Karl (18. Oktober 2014 um 19:17)


  • das mehr drin betrifft doch in erster Linie die industriell hergestellten Fertigprodukte auf denen die Zutatenangaben schon lange gefordert sind und nicht die Leberkäse Semmel oder der Apfelkuchen bei einer Vereinsveranstaltung.

    Falsch. Es betrifft JEDEN, der Lebensmittel in Umlauf bringt. Jeder, der auch nur einen Kuchen spendet, haftet nun.

    Das ist mal wieder ein wohldurchdachtes Brüsseler Diktat, das dann pflichtschuldigst von den entsprechenden Vasallen in deutsches Recht übernommen wurde.

    Anderes Beispiel:
    Wußtest du übrigens, daß neuerdings, seit dem 28. Juli, auf jedem Arzt-Rezept für rezeptpflichtige Arzneimittel (egal, ob grün oder rot) jetzt auch zusätzlich die E-Mail-Adresse der Arztpraxis stehen muß, da ansonsten die Apotheke die Arznei nicht mehr herausgeben darf? Weiß auch noch niemand, erst recht nicht die Ärzte und anscheinend auch nicht die Apotheker (zum Glück, denn das würde nicht wenige Tote geben!). Denn diese Angabe war bislang absolut unüblich auf Arztstempeln. Auch kenne ich viele gerade ältere Doktoren und Sanitätsräte, die haben einfach keine Email.
    http://www.kvs-sachsen.de/aktuell/aktuel…erordnung-mpav/

    Zitat

    Da wird es wohl in Zukunft derartige Spenden zumindest nicht in bisherigem Umfang geben, schon weil ein Teil der Hausfrauen sich dann aus Angst vor Haftung aus dem Geschäft zurückziehen.


    90% Zustimmung. Nur das Wörtchen "Geschäft" ist fehl am Platz.

    Die Brüsseler Bürokratie treibt es inzwischen fast so bunt wie der Sonnenkönig. Dabei sind gerade dort hauptsächlich solche Politiker am Zug, die aufgrund erwiesener Inkompetenz aus ihren Heimatländern rauskomplimentiert wurden. Das Peter-Prinzip in Reinstform.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

    2 Mal editiert, zuletzt von Califax (18. Oktober 2014 um 23:19)