Ab dem 13. Dezember 2014 müssen Sport- und Schützenvereine, die unverpackte Lebensmittel z.B. bei Sport-, Vereins- und Schützenfesten anbieten, die 14 häufigsten Allergene darin kennzeichnen.
Wenn sie die Waren von Zulieferern erhalten, müssen sie diese verbindliche Kennzeichnung von den Zulieferern verlangen. Dies regelt die neue EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV 1169/2011) im Art. 44 Abs. 1 lit. a LMIV. Sie löst nach einer zweijährigen Übergangszeit die vorherige Lebensmittelkennzeichnungsverordnung LMKV 2000/13/EG ab.
Nach dem neuen Gesetz gelten Vereine als sog. „Lebensmittelunternehmer“, die die Pflicht haben, Lebensmittel, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, nicht in den Verkehr zu bringen. Lebensmittelunternehmer sind demnach auch Vereine, wenn sie Speisen entgeltlich anbieten. Das gilt nicht nur für Vereinsgaststätten und den Verkauf bei Veranstaltungen. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es dabei nicht an. Es genügt, dass die Abgabe der Lebensmittel entgeltlich erfolgt, also Einnahmen damit erzielt werden.
Ausgenommen ist „die gelegentliche Handhabung, Zubereitung und Lagerung von Lebensmitteln" im kleinen Rahmen (Leitfaden für die Durchführung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004) über Lebensmittelhygiene). Das gilt etwa für Vereinsfeste, und –veranstaltungen oder die Verpflegungen von freiwilligen Helfern. Dass sich der Verkauf von Speisen auf Vereinsmitglieder beschränkt, spielt aber keine Rolle.
Der regelmäßige Verkauf von Speisen ist jedenfalls von den Regelungen nicht ausgenommen. Bietet z. B. ein Verein zur Betreuung von Kindern ein Mittagessen an, das im Gesamtentgelt für die Betreuung enthalten ist, gilt er als Lebensmittelunternehmer. Dasselbe trifft auf einen Schulförderverein zu, der gegen Entgelt eine Verpflegung für die Schüler/innen anbietet. Auch Vereinsfeste, in deren Eintrittsgeld eine Verpflegung eingeschlossen ist oder ein Kuchenbasar werden im Sinne der LMIV mindestens in die Verantwortung genommen, einen evtl. beauftragten Caterer nur dann zuzulassen, wenn er die Vorgaben der LMIV bzw. der nationalen Durchführungsverordnung erfüllt.
Worauf müssen Vereine achten?
Künftig müssen also auch bei frisch zubereiteten Lebensmitteln, die unverpackt für den sofortigen oder alsbaldigen Verzehr abgegeben werden, die nachstehenden allergie- oder unverträglichkeitssensiblen Zutaten sowie deren Derivate für den Verbraucher deutlich erkennbar gekennzeichnet werden. Auch wenn bislang nicht feststeht, wie die Regelungen zur Allergenkennzeichnung bei loser Ware in Deutschland ausgestaltet werden, so sollte sich bereits jetzt jeder Verein als Lebensmittelunternehmer mit der Thematik des Allergenmanagements auseinandersetzen. Wenn die Behörde nach dem Stichtag in 2014 den Verein kontrolliert, sollte man vorbereitet sein! Dazu gehören Schulungsmaßnahmen, um in der Praxis verlässliche Informationen an Allergiker weitergeben zu können.
Diese Allergene sind als Zutat kennzeichnungspflichtig:
• Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut, Emmer, Einkorn, Grünkern; Vorkommen z. B. in Mehl, Bier, Wurstwaren, Kuchen)
• Krebstiere (z. B. Krebs, Shrimps, Garnelen; Vorkommen z. B. in Suppen, Soßen, Würzpasten)
• Eier (z. B. als Flüssigei, Lecithin, (Ov)-Albumin; Vorkommen z. B. in Mayonnaise, Panade, Dressing)
• Fisch (alle Fischarten; Vorkommen z. B. in Fischextrakten, Würzpasten, Soßen etc.)
• Erdnüsse (z. B. Erdnussöl, -butter; Vorkommen in Gebäck, Schokolade etc.)
• Soja (z. B. als Miso, Sojasoße, Sojaöl; Vorkommen z. B. in Gebäck, Marinaden, Kaffeeweißer)
• Milch (Erzeugnisse wie Butter, Käse, Laktose, Molkenprotein; Vorkommen z. B. in Wurst, Soßen, Kroketten)
• Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecanuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss, Vorkommen z. B. in Kuchen, Schokolade, Pesto)
• Sellerie (Bleich-, Knollen- und Staudensellerie; Vorkommen z. B. in Wurst, Brühen, Gewürzmischungen)
• Senf (z. B. Senfkörner, -pulver in Dressings, Ketchup, Gewürzmischungen)
• Sesamsamen (z. B. als Sesamöl, Tahin, Gomasio; Vorkommen in Gebäck, Falafel, Marinaden, etc.)
• Lupine (z. B. als Lupinenmehl, -eiweiß in vegetarischen, glutenfreien Produkten)
• Weichtiere (z. B. Schnecken, Tintenfisch, Austern, Vorkommen in Soßen, asiatischen Spezialitäten etc.)
• Schwefeldioxid und Sulfit (E 220-E 228, z. B. in Trockenfrüchten, Wein, Essig).
Alle weiteren möglichen allergenen Lebensmittel wie z. B. Erdbeeren oder Äpfel müssen nicht deklariert werden, da sie zu keiner Gruppe von Lebensmitteln gehören, die bei einem Großteil der europäischen Bevölkerung Allergien bzw. Unverträglichkeiten auslösen.