Bereits am 9. Juli d. J. hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag mit einer „Kleinen Anfrage (18/1927)" mit insgesamt 39 Fragen an die Bundesregierung zum Thema „Schusswaffen in Deutschland“ einen Fragenkatalog in Auftrag gegeben, der zum Ziel hat
a) Erkenntnisse über das im Januar 2013 gestartete nationale Waffenregister zu erlangen.
b) Informationen zum Gebrauch konkreter Schusswaffen sowie
c) zum Aspekt Sportschützen zu erhalten.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/019/1801927.pdf
„ Deutscher Bundestag Drucksache 18/1927 18.
Wahlperiode 25.06.2014
Kleine Anfrage der Abgeordneten Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Claudia Roth (Augsburg), Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Schusswaffen in Deutschland
Infolge des Amoklaufs von Winnenden vollzog die Große Koalition im Juli 2009 einige Änderungen des Waffengesetzes (WaffG). Die Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN hat damals kritisiert, dass entscheidende Lücken des beste­henden Waffengesetzes und seines Vollzugs dabei jedoch ungelöst blieben. Der Massenmord mit halbautomatischen Schusswaffen auf der Insel Utoya im Som­mer 2011 und weitere Amoktaten der letzten Jahre haben die Dimension der Ge­fährlichkeit von Waffen immer wieder bestätigt. Im Rahmen einer notwendigen, weitreichenden Prävention von Waffenmissbrauch gilt es vor allem auch die Verfügbarkeit von und den Zugang zu Waffen erheblich zu erschweren bzw. zu verhindern. Denn die Amoktaten der vergangenen Jahre in Deutschland wurden mit legalen Waffen begangen. Solange einsatzfähige Waffen zusammen mit Mu­nition in Privathaushalten zu finden sind, stellen sie ein Risiko für die öffentliche Sicherheit dar.
Die bestehenden Vorschriften zur Sicherung von Waffen und Munition reichen nicht aus. Dies betrifft vor allem Besitz und Lagerung von Sportwaffen und Munition sowie die Nutzung großkalibriger Waffen im Schieß­sport.Die europäische Richtlinie des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG) verpflichtet alle Mitgliedstaaten der Euro­päischen Union, bis spätestens 31. Dezember 2014 ein computergestütztes Waf­fenregister auf nationaler Ebene zu schaffen und auf aktuellem Stand zu halten. In § 43a WaffG ist festgelegt, dass bis zum 31. Dezember 2012 ein Nationales Waffenregister zu errichten ist, in dem bundesweit insbesondere Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, sowie Daten von Erwerbern, Besitzern und Überlassen dieser Schusswaffen elektronisch auswertbar zu erfas­sen und auf aktuellem Stand zu halten sind.
Das Bundesverwaltungsamt nahm als Registerbehörde am 1. Januar 2013 die Zentrale Komponente des Nationalen Waffenregisters (NWR) in Betrieb. Das NWR ermöglicht es, Waffen sowie waffenrechtliche Erlaubnisse, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen oder Verbote den betroffenen Personen zuzu­ordnen (§ 1 Absatz 1 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes – NWRG). Dem­entsprechend werden alle Informationen zu Waffen, Erlaubnissen und anderen behördlichen Entscheidungen in Verbindung mit den Personendaten gespei­chert. Nach Auffassung der Bundesregierung (vgl. Antwort auf die Kleine An­frage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/723, Antwort zu Frage 1) ist davon auszugehen, dass die „alten“ Datenbestände zu den Erlaub­nissen und Waffen jedoch teilweise unvollständig oder nicht eindeutig genug im Sinne des neu geschaffenen Standards und daher zwingend korrekturbedürftig sind.In der Folge sollen nun die Datensätze der einzelnen Waffenbehörden bis zum gesetzlich festgelegten Stichtag (31. Dezember 2017) bereinigt werden. Hierzu sei ein Zusammenwirken u. a. der Waffenbehörden, der Innenministerien der Länder als Fachaufsichtsbehörden und des Bundesverwaltungsamts erforder­lich. Um die Datenbereinigung systematisch und zielführend zu gestalten, sei daher durch die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Län­der (IMK) eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe Nationales Waffenregis­ter ein „Masterplan Datenbereinigung“ beschlossen worden.
Die initiale Handreichung sei bereits im ersten Quartal 2014 für die Waffenbehörden verfügbar (vgl. https://meisterschuetzen.org/www.bva.bund.d…-01_thema1.html).
Diese Kleine Anfrage hat vor allem zum Ziel, Erkenntnisse über das im Januar 2013 gestartete nationale Waffenregister zu erlangen. Ferner möchten die Frage­steller nähere Informationen zum Gebrauch konkreter Schusswaffen sowie zum Aspekt Sportschützen erhalten.
Wir fragen die Bundesregierung:
1.Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 NWRG durch die Registrierbehörde durchzuführende Schlüssigkeitsprüfung im Hinblick auf alle bislang übermittelten Daten­sätze durch die Waffenbehörden vor?
2.In wie vielen Fällen wurde die Schlüssigkeit der übermittelten Daten bislang verneint, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
3.In wie vielen Fällen haben Waffenbehörden nach einer Prüfung im Sinne von § 8 Absatz 2 NWRG seit Aufnahme des Betriebes des NWR unverzüg­lich berichtigte und vervollständigte Daten an die Registerbehörde übermit­telt?
4.Welchen konkreten Inhalt haben der „Masterplan Datenbereinigung“ und die initiale Handreichung?
5.Welche zusätzlichen Kosten werden voraussichtlich durch die Datenberei­nigung anfallen?
6.In welcher Weise ist die in § 19 NWRG vorgesehene Auskunftserteilung an Betroffene im Wege der Datenübertragung über das Internet sichergestellt?
7.Wie viele Schusswaffen sind derzeit in Deutschland im NWR registriert, und wie hoch ist die Rate an Schusswaffen im Hinblick auf die Pro-Kopf-Bevölkerung?
8.Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Schusswaffen in Privatbesitz und der Schusswaffenbesitzer seit dem Jahr 2000 entwickelt?
9.Wie viele erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse gemäß § 2 Nummer 3 NWRG sind jeweils registriert?
10.Wie vielen Personen wurden seit der Einführung des NWR die Erlaubnis des Waffenbesitzes entzogen (bitte nach dem registrierten Bedürfnis der entzogenen Erlaubnis aufschlüsseln)?
11.Wie viele und welche behördlichen Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstel­lungen, Einziehungen, Verwertungen oder Waffenverbote sind jeweils registriert?
12.Liegen der Bundesregierung Informationen dazu vor, ob Schützen unter 25 Jahren im Jahr 2013 vor Ausstellung einer Waffenbesitzkarte auf ihre psychologische Eignung untersucht wurden, und wenn ja, wie viele, und mit welchem Ergebnis?
13.Welche Schusswaffen sind jeweils im Zusammenhang mit welchen „Be­dürfnissen“ (§ 8 WaffG) gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 7 WaffG registriert (bitte nach Bedürfnis, also Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waf­fen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungs­unternehmer, aufschlüsseln)?
14.Wie viele
a)Feuerwaffen,
b)vollautomatische Schusswaffen
c)Repetierwaffen,
d)Einzelladerwaffen,
e)Langwaffen,f)Kurzwaffen,
g)Schreckschusswaffen,
h)Reizstoffwaffen,
i)Signalwaffen, Druckluft- und Federdruckwaffen,
j)Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegswaffenliste (An­lage zu § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen),
k)als anderer Gegenstand getarnte Schusswaffen,
l)zivile halbautomatische Schusswaffen, die wie vollautomatische Kriegs­waffen aussehensind im NWR registriert?
weitere Fragen 15 - 39 siehe Folgebeitrag
PM: Eine "kleine Anfrage", die uns mit Sicherheit ab Herbst d. J. immer wieder beschäftigen wird.