Schießkladen Aufbewahrung

  • An die Schießgemeinschaft,

    wer kann mir bei meiner Frage behilflich sein ! Da ich erst kurz in der Vereinsarbeit (Vorstand) tätig bin.

    Suche ich nach einer Antwort die mich sehr interessiert,wie lange müssen denn Schießkladen aufbewahrt werden ?

    Gibt es vom Schutzenbund eine vorgabe bzw. müssen die Vereine das selbst regeln.

    Ein schönes Wochende wünsche ich allen Schützen /-innen

  • Hallo UeberPac,

    was ist denn mit den Schießkladden genau gemeint? Was wann wer so geschossen hat? Gesetzliche Vorschriften außer den weiter unten genannten kenne ich darüber nicht. Aber da solche Kladden, wenn sie schon ordentlich geführt werden, ja immer auch zeitgeschichtliche Dokumente sind, ist es sicher auch sinnvoll, diese möglichst der Nachwelt zu erhalten.

    Auch Mitgliederlisten usw. sollten sorgfältig geführt werden und möglichst auch für die folgenden Generationen aufbewahrt werden. Besondere Vorschriften, welche sich aus den BGB (Vereinsrecht) ergeben, kenne ich so aus den Stegreif jetzt aber nicht, ist aber auch nicht so mein Spezialgebiet. Vielleicht wissen andere dazu mehr.

    Bilanzen, Buchführungsunterlagen, Buchungsbelege und Jahresabschlüsse müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

    Zu den gesetzlichen Vorschriften (WaffG):

    Vereine, welche einem anerkannten Schießsportverband angehören, müssen einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem diesem erstmalig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde, führen.

    Das Ausscheiden von Vereinsmitgliedern, welche WBK-Inhaber sind, ist der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

    Weitere Auflagen ergeben sich für Vereine als Schießstandbetreiber. Das hängt aber von den jeweiligen Auflagen für die Schießstätte ab und kann die Nutzung der Schießstätte betreffen, der Plan der jeweiligen Aufsichten oder auch der jeweils vorgeschriebene Reinigungsplan sein, wobei aber eine Protokollierung einzelner Nutzer der Schießstätte normalerweise nicht zwingend vorgeschrieben ist.

    Für die Aufbewahrungsdauer solcher Dokumente gibt es zum Teil auch verbindliche Vorschriften, welche Du aber im Zweifel am besten bei deiner für euch zuständigen Waffenbehörde nachfragen solltest.


    Vereinsmitglieder sollten besser selbst ein Schießbuch zwecks Bedürfnisnachweis führen und die Vereine sollten ihre Mitglieder auch auf diese Möglichkeit hinweisen, wenn sie selbst nicht genau protokollieren, wann und mit was jemand so schießt.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Aufbewahrung Schießbuch

    Gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 7 b WaffG sollte ein Verein die Schießkladde mindestens drei Jahre aufbewahren.
    Sollte es zu Nachfragen kommen, wird möglicherweise jedoch nicht nur der explizit genannte Zeitraum betrachtet sondern auch der Zeitraum, der für den Erstantrag betrachtet werden.

    Das Führen des Schießbuchs/ der Schießkladde sehe ich als Pflichtaufgabe des Vereins.


    Aus dem Waffengesetz
    § 15 Schießsportverbände, schießsportliche Vereine

    Änderungen / Synopse | 6 Gesetze verweisen aus 10 Artikeln auf § 15

    (1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der

    1. wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in schießsportlichen Vereinen organisiert ist,

    2. mindestens 10.000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder insgesamt in seinen Vereinen hat,

    3. den Schießsport als Breitensport und Leistungssport betreibt,

    4. a) auf eine sachgerechte Ausbildung in den schießsportlichen Vereinen und

    b) zur Förderung des Nachwuchses auf die Durchführung eines altersgerechten Schießsports für Kinder oder Jugendliche in diesen Vereinen

    hinwirkt,

    5. regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert oder daran teilnimmt,

    6. den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung organisiert und

    7. im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese

    a) die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen,

    b) einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem diesem erstmalig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde, führen und

    c) über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige Schießstätten nachweisen.

    (2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 oder 4 Buchstabe b kann abgewichen werden, wenn die besondere Eigenart des Verbandes dies erfordert, öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der Verband die Gewähr dafür bietet, die sonstigen Anforderungen nach Absatz 1 an die geordnete Ausübung des Schießsports zu erfüllen. Ein Abweichen von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 2 ist unter Beachtung des Satzes 1 nur bei Verbänden zulässig, die mindestens 2.000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder in ihren Vereinen haben.

    (3) Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden des Landes, in dem der Schießsportverband seinen Sitz hat, und, soweit nicht der Schießsportverband nur auf dem Gebiet dieses Landes tätig ist, im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden der übrigen Länder.

    (4) Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung zu verlangen. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen weiterhin nicht vorliegen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen ist. Anerkennung, Rücknahme und Widerruf sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der Anerkennung an sind die Bescheinigungen des betreffenden Verbandes nach § 14 Abs. 2 und 3 nicht mehr als geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung anzuerkennen. Sofern der Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen lässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung der Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen absehen. Die Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach Absatz 3 an der Anerkennung beteiligten Stellen von der Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zur Aufhebung der Anerkennung.

    (5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.