Stellungnahme des Bayerischen Innenministerium zu WaffG §42a Abs.1 Nr.1, §27 Abs.4 und §12 Abs.1 Nr3

  • Hallo Leute,

    gestern wurde uns das langersehnte Schreiben des Bayerischen Innenministeriums zugesendet und ich muss wirklich sagen es ist ein Erfolg auf ganzer Linie für die Bayerischen Sportschützen.

    Worum es geht fragt Ihr euch? Ganz einfach, der BSSB stand seit der Veröffentlichung der Waffengesetzänderung zu Paragraph 42a Absatz1 Nummer1 und zum Paragraphen 27 Absatz 4 in engen Verhandlungen mit dem Bayerischen Innenministerium zur Klärung dieser Änderungen. Demnach ging heraus das der §42a Abs.1 Nr.1 bei organisierten Veranstaltungen in denen für Aussenstehende der Charakter als "Spielzeug" zu erkennen ist das Lichtgewehr nicht als Anscheinswaffe gilt bzw. keine besondere Genehmigung erfordert. Hierbei wurde explizit als Beispiel Sportveranstaltungen von Schützenvereinen die auch zur Nachwuchsgewinnung dienen genannt.

    Desweiteren wurde nach §27 Abs.4 erklärt, dass für Ausnahmegenehmigung bei denen die körperliche und geistige Eignung als Attest benötigt wird, nun von einem Allgemeinarzt oder Facharzt ausgestellt werden kann (also kein Psychologengang für die geistige Eignung), außerdem wurde hier ganz klar beschrieben das eine Ausnahmegenehmigung erfolgen SOLL. Weiter wurde festgelegt das ein Ärztliches Attest für eine Ausnahmegenehmigung nicht zwingend erforderlich ist sondern im Ermessen der zuständigen Waffenbehörde liegt.

    Das ganze Werte ich persönlich als vollen Erfolg für unser Schützenwesen und als eine starke Entlastung der Vereine im Bereich der Nachhaltigen Nachwuchsgewinnung für unseren Sport.

    euer Bene

    im Anhang bekommt Ihr eine Kopie des Schreibens per PDF mit der bitte es in eurem Schützenheim aufzuhängen oder wenigstens in eure Unterlagen zu stecken

  • Hallo Bene,

    dieses Schreiben gibt nur den Inhalt der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WaffG (Bundesrecht) wieder, bietet aber dem betroffenen Bürger keine weitere Rechtssicherheit, da nur Anweisung für die Verwaltung. Indirekt belegt dieses Schreiben aber auch, dass es bisher wohl und gerade auch in Bayern auch durch (zu) restriktive Anwendung und Auslegung des Waffenrechts zu Problemen gekommen sein muss und auch ist.


    Zu den einzelnen Punkten:

    Um nicht unter den Anscheinsparagraphen zu fallen, wird auch in dem Schreiben der flächige Einsatz von Neonfarben gefordert und/oder eine deutliche Abweichung der Größe als Kriterium genannt. Zudem muss das auch noch durch Außenstehende (waffentechnische Laien?) klar erkennbar sein. Es bleibt damit in nicht unerheblichem Maße Auslegungssache, zumal die mir bekannten Lichtgewehre diese Kriterien (flächige Neonfarben, Größe) bisher so zum großen Teil gar nicht erfüllen. Rechtssicherheit sieht in meinen Augen jedenfalls anders aus, insbesondere in Zeiten, wo ja schon das Hantieren mit einer Bohrmaschine, ich wiederhole, Bohrmaschine, zu einem SEK Einsatz führen kann.


    In Bezug auf § 27 (4) wird auch nichts Neues mitgeteilt. Es bleibt Ermessenssache der zuständigen Behörde.


    Begrüßenswert ist allerdings, dass § 12 (1) Nr. 3b wenigstens thematisiert wird, da gerade dieser Punkt und dessen Auslegung nach dem Willen des Gesetzgebers bisher wohl nicht wenigen Behörden gänzlich unbekannt war. Ich befürchte aber, dass die Wahrscheinlichkeit, dass es bei einer eventuellen Kontrolle eines so Beauftragten nach wie vor zu erheblichen Problemen bis hin zur Klärung vor Gericht kommen kann. Es ist zwar richtig, dass eine freizügige Auslegung des Paragraphen 12 (1) Nr. 3b wohl erklärter Wille des Gesetzgebers ist und dieses so auch in der Verwaltungsvorschrift dargelegt wird, das Gesetz ist in diesem Punkt aber immer noch höchst konfus. So fehlt nach wie vor der zumindest aus meiner (Laien)sicht unter Paragraph 38 zwingend nötige Bezug auf den Pragraphen 12 (1) Nr. 3b. Angeblich ja nur ein Redaktionsfehler.

    Wir haben früher auch oft von der damals auch noch rechtlich eindeutigen Möglichkeit Gebrauch gemacht, unseren Mitgliedern ohne rechtliche Erlaubnis für die Teilnahme an Meisterschaften usw. Vereinswaffen zu überlassen. Nur bei der jetzigen Rechtslage verkneife ich mir diese Möglichkeit, ganz einfach, weil ich niemanden den möglichen Ärger (und weitere Konsequenzen) bei einer möglichen Kontrolle durch (fast immer in diesen Punkten) völlig ahnungslose Vollzugsbeamte zumuten möchte.

    Wir hatten schon den Fall, wo von einer volljährigen Schützin (selbst Beamtin) für den ordnungsgemäßen Transport (verschlossenes Behältnis im verschlossenen Kofferraum) ihres Match-LGs der 'Kleine Waffenschein', ich wiederhole, der 'Kleine Waffenschein' verlangt wurde.


    Also, es bleibt wohl auch weiterhin schwierig. Und ja, ich habe trotzdem ein sonniges Gemüt. :)


    In diesem Sinne und mit bestem Schützengruß

    Frank